Es würde uns daher besonders freuen, wenn Ihre Anmerkungen für so viele Benutzer wie möglich von Nutzen sind. Sicherlich hat man oft das Gefuehl, dass Betrueger, Gauner und dergleichen am anderen Ende der Linie stehen, aber gelegentlich ist der wahrgenommene betruegerische Akt (nur) ein Gerichtsverfahren. Daher bitten wir Sie, den Anrufenden nicht als Schwindel oder Ähnliches zu deuten.
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Zum Schutz der Konsumenten vor Überforderung hat der Bundesgesetzgeber das Allgemeine Geschäftsbedingungengesetz zum Schutz der Vertragsparteien erlassen, das 2001 in das Zivilgesetzbuch aufgenommen wurde. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen umfassen daher alle Vertragsklauseln, die für eine große Anzahl von Aufträgen vorgefertigt wurden. Im Regelfall braucht niemand die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rahmen des laufenden Rechtsverkehrs, da alle zwischen den Vertragsparteien auftretenden Fragestellungen bereits durch entsprechende Gesetzgebungen reguliert sind.
Darüber hinaus gibt es bedingte (d.h. bestimmte) Rechtsvorschriften, die für einen Geschäftspartner unangenehm sind. Die Unannehmlichkeiten können dann im konkreten Sinn durch einen Geschäftspartner zugunsten seinerseits geändert werden. So wird durch die Weiterleitung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Einzelvereinbarung mit dem Auftraggeber getroffen. So sind beispielsweise alle Bestimmungen innerhalb einer AGB, die einen Verbraucher überrascht ( 305 c BGB), ungültig.
Dazu gehören all jene Dinge, die so unüblich sind, dass ein Geschäftspartner nicht mit ihnen gerechnet werden muss. Um jedoch Bestandteil des Vertrages zu werden, müssen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen effektiv in die Vereinbarungen mit den Abnehmern integriert werden. Wer mit dem anderen Geschäftsbeziehungen unterhält, kann daher seine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nutzen und in den Kaufvertrag aufnehmen.
Wenn die AGB von den Vertragsparteien anerkannt werden, verlaufen die Aufträge und Vorschriften ruhig Seite an Seite. Widersprüchliche Bedingungen sind daher ungültig und müssen durch rechtliche Vorschriften abgelöst werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen werden daher nur dann Vertragsinhalt, wenn sie tatsächlich in den Auftrag aufgenommen wurden. Vorschriften der AGB werden nicht Vertragsinhalt, wenn sie so außergewöhnlich sind, dass der Geschäftspartner des Nutzers sie nicht erwarten muss (§ 305 c Abs. 1 BGB).
Bedenken gegen die Interpretation der AGB trägt der Nutzer (§ 305 Abs. 2 BGB). Die AGB dürfen den Geschäftspartner nicht unzumutbar nachteilig beeinflussen (Inhaltskontrolle nach § 307 bis 309 BGB). Ausgenommen von den Bestimmungen der AGB sind Erb-, Familien- und Gesellschaftsverträge, Kollektivverträge sowie Unternehmens- und Dienstverträge (§ 310 Abs. 4 BGB).
Im Übrigen ist dies als Widerspruch im Sinn der §§ 154 bis 155 BGB zu verstehen.
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