Gebühren für die Kontoführung (2) oder: Förderung der Mitgliedschaft in Wissenschaft und Technik
In der Zwischenzeit sollte sich jeder Besucher dieses Weblogs bewusst sein, dass die Mission jeder wirtschaftsaktiven Kooperation darin besteht, ihre eigenen Mitarbeiter zu befördern. So heißt es in der Statuten jeder genossenschaftlichen Bank, dass der alleinige Gegenstand der Bank die wirtschaftliche Entwicklung und Unterstützung ihrer Mitstreiter ist. Rein rechnerisch läuft alles bis hierhin.
Denn sie dient dem Schutze der Genossenschafter. Er sollte eigentlich eher ein Theoretiker sein. Dies ist nicht nur Theorie, sondern auch Praxis. Sie machen so viel schöne Gewinne, dass sie einen großen Teil davon nicht nur rein rechnerisch, sondern gar in einem " Fund für allg. Bankenrisiken " verbergen müssen, weil es sonst prinzipiell herausstechen könnte, dass sie vielleicht viel zu viel Profit machen.
In jedem Fall hat der Publizist theoretisch auch gesetzlich festgelegt, dass der Jahresüberschuss, soweit er nicht nach der Satzung in die Gewinnrücklagen einzustellen ist, an die Gesellschafter zu verteilen ist. Im Kommentar zum Generalversammlungsgesetz wird nun in der Praxis davon ausgegangen, dass eine Ausschüttung von 10% an die Reserve und die restlichen 80% des ausgewiesenen Bilanzgewinns an die Gesellschafter nach satzungsmäßiger Zuführung von 10% an die Reserve verteilt wird.
Auf jeden Fall theorethisch. Tatsächlich scheint es, dass die 80% dann fair ausbezahlt werden. Die Gesellschafter bekommen 4% als rechnerisch höhere Ausschüttung (schließlich gibt es nur 0,01% Verzinsung des Sparbuchs und 4% Ausschüttung ist das 400-fache dessen, was es als Verzinsung des Sparbuchs gibt).
Auf jeden Fall theorethisch. Die 76%, die nach der Dividendenausschüttung von 80% rechnerisch verbleiben, werden dann den Reserven der Bank gutgeschrieben. Damit hielt die Bank 96% ihres Nettogewinns für sich und ihre Gesellschafter erhielten 4%. Selbstverständlich hatte das Board etwas im Sinn. Wir ziehen es vor, die Übung (der Gedanken) außerhalb zu belassen, um uns auf die Lehre zu beschränk.
In jedem Fall muss sich der Verwaltungsrat theoretisch dazu durchgerungen haben, den Teilnehmern die im Kommentarband zum Kooperativengesetz dargelegte These zu empfehlen, dass von der Generalversammlung oder der Delegiertenversammlung auf Antrag des Vorstandes ein Überschuss, der erforderlich ist, um die Gesellschafter im folgenden Jahr wesentlich besser vorantreiben zu können, in die Reserven eingestellt werden kann.
Selbstverständlich könnte es rechnerisch auch einen Überschuss für das Jahr geben, der nicht mehr gebraucht wird, um die Mitgliedsunternehmen in den kommenden und nachfolgenden Jahren noch besser zu unterstützen. Diese müßte dann - zumindest rein rechnerisch - in Form von Geldern an die Mitgliedsunternehmen verteilt werden. Doch wie Sie wissen, wird in der Realität das Geldbetrag immer in der Bank gebraucht, weil Sie die Mitarbeiter unterstützen müssen.
Auf jeden Fall theorethisch. Im Genossenschaftswesen erscheint diese Theorie der Mitgliederförderung dann so, anhand eines Beispiels, das jeder Zeit nachweisbar ist: Davon erhielten die Gesellschafter eine Ausschüttung von 4%, die sich auf rund 49.000,00 belief; die restlichen 1,1 Mio. hat die Bank in ihre Reserven eingestellt.
Natürlich nur theorethisch, um die Teilnehmer noch besser unterstützen zu können. Die verbesserte Werbung der Gesellschafter sah dann in der Realität so aus, dass der Verwaltungsrat die Kontoführungsgebühren von 5,50 auf 7,50 pro Kalendermonat erhöhte. Weil die Mitgliederwerbung in der Realität so gut geklappt hat, verschmilzt diese mit einer anderen Bank, so dass auch der Gesamtvorstand seine Mitarbeiter noch besser befördern kann.
Weil ich denke, dass sie weniger als 7,50 Euro Kontoerhaltungsgebühr pro Kalendermonat ausgeben. Jetzt wissen Sie endlich, wie die Theorie der Mitgliederentwicklung in die Tat umgesetzt wird.
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