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weist die Berufung der Klägerinnen (1) und (2) vom 30. September 2013 gegen das am 2. September 2013 ergangene endgültige Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach (2 C 82/13) zurück. Am 23. März 2009 haben die Kläger mit der Beklagten einen Konsumentenkreditvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von 13.498,70 EUR abgeschlossen (vgl. Anlage K 1 der Klageschrift = S. 8 ff. d. GA).
Die Kläger haben am 14. Januar 2010 mit der Beklagten einen neuen Konsumentenkreditvertrag über einen Nettokreditbetrag von EUR 19.043,40 abgeschlossen und damit auch das erste Darlehen getilgt und gleichzeitig wieder als Versicherungsnehmer desselben Vertrages deklariert, indem sie der Ratenschutzversicherung zwischen der Beklagten und Credit Life International B.V..... beitreten.
Die beiden Vertragsdokumente vom 23. März 2009 und 14. Januar 2010 enthalten eine Widerrufsbelehrung für den Darlehensvertrag und eine andere Belehrung für den Ratenschutzversicherungsvertrag. Neben Informationen über die Voraussetzungen, den Inhalt, die Art und die Fristen des Widerrufs im Hinblick auf seine Rechtsfolgen enthalten die Anweisungen zu den Verbraucherdarlehensverträgen ausdrücklich den Hinweis, dass der Verbraucher bei Widerruf des Darlehensvertrages nicht mehr an den RSV-Vertrag gebunden ist.
Die Anweisungen zu den beiden Ratenschutzverträgen enthalten jedoch nicht die Tatsache, dass der Auftraggeber im Fall des Widerrufs des RSV-Vertrags nicht mehr an den Kreditvertrag gebunden ist. Die Kündigungsfrist für den Ratenschutzversicherungsvertrag beträgt ebenfalls nicht 2 Wochen wie für den Darlehensvertrag, sondern 30 Tage. Die Kläger haben am 21. Januar 2013 beide Kreditverträge widerrufen und vom Beklagten (ohne Ergebnis) eine Zahlung in Höhe von EUR 4.594,05 gefordert (siehe Anlage K 3 zur Klageschrift = Seite 11 ff. der GA).
Die Kläger haben am gestrigen Tag vor dem Amtsgericht Mönchengladbach eine Zahlungsklage gegen die Beklagte in Hoehe von 4.050,46 EUR erhoben, die sich aus den RSV-Beiträgen von 2.696,16 EUR (1.136,16 EUR + 1.560,00 EUR) plus den RSV-Beiträgen zusammensetzt. der Jahresprozentsätze für den zweiten Darlehensvertrag in Hoehe von EUR 75,28 (EUR 38,11 + EUR 37,17), die Differenz zwischen dem Jahresprozentsatz für den zweiten Darlehensvertrag und den Zinsen für das Nettodarlehen in Hoehe von EUR 49,52 und die Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr in Hoehe von EUR 1.229,50 (EUR 511,40 + EUR 718,10).
Die Klägerinnen waren zunächst der Ansicht, dass der Widerruf der Darlehensverträge wirksam war, weil die Widerrufsfrist mangels korrekter Widerrufsbelehrung zu den RSV-Verträgen - insbesondere wegen fehlender Anweisungen zu den Folgen des Widerrufs des RSV-Vertrags für den Darlehensvertrag - nicht wirksam begonnen worden war. Nach 307 BGB war die Klausel über die Bearbeitungsgebühr unwirksam, die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühren war jedoch nicht eingetreten, da durch den wirksamen Widerruf im Jahr 2013 eine Rückzahlungsverpflichtung entstanden war.
In der mündlichen Verhandlung vom 13. August 2013 hat die Beklagte die Forderung nach der Bearbeitungsgebühr aus dem im Jahr 2010 abgeschlossenen Darlehensvertrag in Hoehe von EUR 718,10 anerkannt und die Abweisung des Restbetrags beantragt. Hinsichtlich der Bearbeitungsgebühr aus dem im Jahr 2009 abgeschlossenen Darlehensvertrag hat die Beklagte die Verjährungseinrede erhoben. Am 13. August 2013 hat das Amtsgericht ein Teilbestätigungsurteil über die Zahlung von 718,10 EUR erlassen (siehe S. 98 ff. der Gerichtsakten).
Sie hat mit rechtskräftigem Urteil vom 2. September 2013 die Beklagte angewiesen, Verzugszinsen auf die ausgewiesene Bearbeitungsgebühr (aus dem Darlehensvertrag 2010) in Hoehe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. Februar 2013 zuzüglich eines Anteils an aussergerichtlichen Anwaltskosten in Hoehe von EUR 147,56 zu zahlen und den Rest der Rechtsstreitigkeit abzuweisen (File 104 ff. d. GA).
Die Rückforderung der Bearbeitungsgebühr aus dem im Jahr 2009 abgeschlossenen Darlehensvertrag ist verjährt. Dieses rechtskräftige Urteil, das den Klägern am 9. September 2013 zugestellt wurde, wurde durch ihre am 30. September 2013 eingereichte und am 29. Oktober 2013 begründete Berufung angefochten und wiederholte ihre Rechtsgutachten in der ersten Instanz (ohne die in der ersten Instanz nicht zugesprochenen außergerichtlichen Anwaltskosten).
Darüber hinaus sind die Antragsteller nun der Ansicht, dass die Widerrufsbelehrung dem Erfordernis der Klarheit nicht genügt. Die Kläger beantragen nun, dass der Beklagte aufgefordert wird, an die Kläger EUR 3.332,36 zuzüglich Zinsen in der Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, da Rechtshängigkeit besteht, und ändern das Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach (2 C 82/13) vom 2. September 2013.
Ebenso erfüllen die Beschwerdegründe auch die Voraussetzungen des § 520 ZPO für den Anspruch auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr nach § 812 BGB, weil die Kläger zumindest auch gegen die Ablehnung dieses Anspruchs wegen der angenommenen Verjährungsfrist Einspruch erhoben und § 195 BGB insoweit für nicht anwendbar erklärt haben. Die Berufung der Kläger hat jedoch keine Aussicht auf Erfolg in der Sache.
In der angefochtenen rechtskräftigen Entscheidung hat das Amtsgericht zu Recht die noch strittige Forderung nach Rückzahlung der RSV-Beiträge aus beiden Ratenschutz-Lebensversicherungen in einer Gesamthöhe von EUR 2.696,16 (EUR 1.136,16 + EUR 1.560,00) und die Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr aus dem Darlehensvertrag 2009 in einer Gesamthöhe von EUR 511,40 zurückgewiesen. Das Gericht hat die Forderung in der endgültigen Entscheidung des Berufungsgerichts zunächst zurückgewiesen.
Die von der Klägerseite insoweit berechneten Zins- und Zinsdifferenzen von insgesamt 124,80 EUR (38,11 EUR + 37,17 EUR + 49,52 EUR) auf diese Hauptforderungen können die Kläger von der beklagten Seite nicht mit Erfolg verlangen. b) Ein Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge für die beiden Versicherungsverträge durch einen wirksamen Widerruf der beiden Darlehensverträge nach den §§ 358 Abs. 2, Abs. 4, 355, 357 Abs. 1, 346 ff.
Im Falle des § 355 BGB gilt die bis zum 10. Juni 2010 gültige Fassung nach § 229, § 22 Abs. 2 EGBGB; im Falle des § 358 BGB die bis zum 29. Juli 2010 gültige Fassung nach § 229 § 9 EGBGB. Die Kündigung durch die Kläger vom 21. Januar 2013 zu beiden Darlehensverträgen hat jedoch keine Wirkung.
F. Das BGB ist bereits im Aprils 2009 für den ersten Kreditvertrag und Ende Januar 2010 für den zweiten Kreditvertrag abgelaufen. Zwar wird die Widerrufsfrist in 355 Abs. 2 der alten Fassung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bei unsachgemäßer Weisung nicht in Gang gesetzt und es besteht daher die Möglichkeit des Widerrufs auf unbestimmte Zeit (vgl. BGH U. v. 24.11. 2009 - II ZR 260/08), aber entgegen der Rechtsauffassung der Klägerinnen erfüllen die in den beiden Vertragsunterlagen enthaltenen Weisungen die gesetzlichen Anforderungen.
Auch wenn man der Ansicht wäre, dass eine falsche Widerrufsbelehrung des Ratenschutzversicherungsvertrages überhaupt Auswirkungen auf den Verlauf der Widerrufsfrist für den Darlehensvertrag hatte - nur die Darlehensverträge wurden von den Klägern ausdrücklich widerrufen - oder wenn man den Widerruf vom 21. Januar 2013 zugunsten der Kläger als Widerruf des Ratenschutzversicherungsvertrages interpretieren wollte, würde dies nicht dazu führen, dass die Beschwerde der Kläger hier erfolgreich ist.
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte zu Recht in die Anweisung für die Darlehensverträge einen Hinweis darauf aufgenommen, dass der Verbraucher nach Widerruf nicht mehr an den Ratenschutzvertrag gebunden ist, §§ 355 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, 358 Abs. 2 Satz 2 BGB (alte Fassung), alte Fassung.
VVG, vierte Auflage 2014, 8 VVG Rn. 20; Berufsgenossenschaft NJW 2010, 531 ff.). Die BGB werden nicht durch die spezifischeren Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes über die Widerrufbarkeit einer Absichtserklärung zum Abschluss eines Versicherungsvertrages (vgl. Bundesgerichtshof NJW 2010, 531, Abs. 13) zum Zwecke der Beurteilung, ob ein verbundenes Geschäft vorliegt, ersetzt, entgegen einer früheren Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. OLG Celle NZI 2009, 523; Lange/Schmidt, BKR 2007. 493 f. w. w.).
Die Bestimmungen der §§ 8, 48 VVG (alte Fassung) stellen zwar eigenständige und in sich geschlossene Bestimmungen dar (vgl. BGH NJW 2010, 531), geben aber nicht an, unter welchen Bedingungen und mit welchen Rechtsfolgen ein Versicherungsvertrag und ein Darlehensvertrag zugehörige Geschäfte bilden können. Bürgerlichen Gesetzbuches, das insoweit als Sonderregelung anzusehen ist und zusätzlich zum Versicherungsvertragsgesetz gilt (vgl. BGH NJW 2010, 531 BGB Rn. 14).
Es besteht ein gekoppelter Vertrag, wenn zumindest ein Teil des Darlehensbetrages zur Finanzierung der Versicherungsprämie verwendet wird (vgl. BGH NJW 2010, 531 Rn. 19 ff. für Details) und beide Verträge auch eine wirtschaftliche Einheit bilden, § 358 Abs. 3 BGB alte Fassung (vgl. BGH NJW 2010, 531 Rn. 17).
Die RSV-Prämie wird in den vorliegenden Fällen zum Teil aus dem Darlehensbetrag finanziert; für den Kunden bedeutet die Tatsache, dass der Versicherer die Finanzierung nicht zur Verfügung stellt,, dass das typische Aufteilungsrisiko für verbundene Verträge besteht (vgl. BGH NJW 2010, 531 Rn. 24). Die Tatsache, dass das Darlehen in erster Linie aus anderen Gründen in Anspruch genommen wurde, steht der Beurteilung als zugehörige Transaktion nicht im Wege, da die Unterscheidung zwischen einem klassischen finanzierten Ratengeschäft und der Finanzierung der Prämie durch das Darlehen insoweit nicht von Bedeutung ist (siehe auch BGH NJW 2010, 531, Tz. 28).
Es ist davon auszugehen, dass die beiden Verträge neben einem Zweck-Mittel-Verhältnis so miteinander verbunden sind, dass ein Vertrag ohne den anderen nicht zustande gekommen wäre, d.h. sie sind gegenseitig abhängig, insbesondere wenn der Kreditgeber beim Abschluss des Kreditvertrages die Zusammenarbeit eines Partners bei der Erbringung einer Dienstleistung in Anspruch nimmt, § 358 Abs. 3 Satz 2 BGB a.F. (vgl. BGH NJW 2010, 531 Rn. 18, 30).
Hier ist es beispielsweise so, dass Darlehens- und Ratenschutzverträge in einem Dokument abgeschlossen wurden, sich aufeinander beziehen und der Abschluss des Restschuld-Lebensversicherungsvertrages in Gestalt des Beitritts zur Gruppenversicherung vom Abschluss des Darlehensvertrages abhängt (siehe auch BGH NJW 2010, 531 Abs. 32). Die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit wird auch nicht dadurch widerlegt, dass die Ratenschutzversicherung nur das Nebengeschäft zum Darlehensvertrag darstellt, denn dies ändert nichts daran, dass die Kläger den Darlehensvertrag gemeinsam mit der Restschuld-Versicherung abschließen wollten und auch abgeschlossen haben (vgl. BGH NJW 2010, 531 Abs. 33).
Eine ("wirksame") Aufhebung des Darlehensvertrages hätte daher die rechtliche Folge, dass auch die Verpflichtung zum Ratenschutzversicherungsvertrag erlischt. Dementsprechend hat der Beklagte das Gericht zu Recht darüber informiert. bb) Die weiteren Auskunftserfordernisse nach §§ 355 Abs. 1 Satz 2, 2 Satz 1 BGB a. F. sind auch hier entgegen der Rechtsauffassung der Kläger erfüllt.
Entgegen dem Rechtsgutachten der Kläger rechtfertigt die Tatsache, dass die Anweisung keine Unterpositionen enthält, nicht die Unwirksamkeit der Anweisung. Die Kläger beanstanden auch zu Unrecht, dass die Widerrufsbelehrung für den Verbraucherkreditvertrag inhaltlich falsch ist, weil sie sich nicht ausdrücklich auf den Erhalt der Belehrung für den Beginn der Frist, sondern auf den Abschluss des Vertrages (vgl. Bundesgerichtshof, U. v. 10.03. 2009 II ZR 33/08) sowie auf die Übergabe des Darlehensvertrages und den Kreditantrag an den Kunden mit den darin enthaltenen gesetzlichen Informationspflichten beziehen.
F. bereits schriftlich abgeschlossen werden musste. d) aa) Soweit die Kläger auch der Ansicht sind, dass ein wirksamer Beginn der Widerrufsfrist für die Verbraucherkreditverträge in jedem Fall an unzureichenden Informationen über die Ratenschutzversicherung scheitert, wird auch diese Einschätzung von der Kammer nicht geteilt. Entgegen der Meinung der Kläger ist es auch bei einem verbundenen Geschäft nicht zwingend erforderlich, gemäß 358 Abs. 5 BGB (alte Fassung) anzuweisen, sondern der Widderaufruf des Ratenschutzversicherungsvertrages richtet sich ausschließlich nach den §§ 8, 152 VVG.
Die Ratenschutzversicherung Lebensversicherung in Bezug auf den Konsumentenkreditvertrag ist, wie vorstehend erläutert, als ein entsprechendes Geschäft zu betrachten, was aber nicht bedeutet, dass für den Ratenschutzversicherungsvertrag § 358 Abs. 1, Abs. 2 BGB gilt. Nach § 358 Abs. 1 BGB in der jeweils gültigen Fassung, aber auch in der für den vorliegenden Vertrag geltenden Fassung ist der Verbraucher nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden, wenn er seine Erklärung zum Abschluss des finanzierten Vertrages - in diesem Fall des Ratenschutzvertrages - widerruft, § 358 Abs. 1 BGB sieht vor, dass der Verbraucher durch den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden ist, wenn er seine Erklärung zum Abschluss des finanzierten Vertrages (in diesem Fall des Ratenschutzvertrages) widerruft.
Der 1. BGB geht jedoch - wie im Übrigen auch der 358 Abs. 2 BGB - von einem Widerrufsrecht nach 355 BGB aus und regelt - soweit vorhanden - seine Verlängerung auf den Darlehensvertrag bzw. im Fall des 358 Abs. 2 BGB seine Erweiterung auf das verbundene Geschäft (siehe Münchener Kommentar zum BGB/Habersack, Habersack).
Im Gegensatz zu den §§ 312 Abs. 1 Satz 1, 312 d Abs. 1 Satz 1, 485, 495 BGB und 4 Abs. 1 Satz 1 Satz 3 FernUSG enthält § 8 VVG jedoch keinen Hinweis auf die §§ 355 ff. des VVG. BGB, so dass ein Widerruf nach § 8 VVG nicht unter diese Bestimmung fällt.
Somit entfällt für eine Anwendung des § 358 Abs. 1 BGB das Bestehen eines Widerrufsrechts nach § 355 BGB, stattdessen regelt § 8 VVG (mit der Änderung des § 152 VVG) den Widerruf für Versicherungsverträge ohne Widerruf nach den §§ 355 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches endgültig. 164) der Gerichtsakten; LG Mönchengladbach, U. v. 16.02. 2012 - 10 O 198/11, nicht veröffentlicht, LG Mönchengladbach U. v. 28.02. 2013 - 10 O 16/12 -, nicht veröffentlicht).
F. Das BGB bezieht sich nicht auf einen Widerruf des Ratenschutzvertrages. In seiner Entscheidung vom 15. Dezember 2009 (BGH NJW 2010, 531, Randnummern 14 und 15) - in der die Angaben zum Verbraucherkreditvertrag keinen Hinweis gemäß 358 Abs. 5 BGB (alte Fassung) enthielten - geht der Bundesgerichtshof auch davon aus, dass sich die Rechtsfolgen aus dem Widerruf des Darlehensvertrags für den Restschuld-Versicherungsvertrag aus den §§ 8, 48 c VVG (alte Fassung) ergeben.
In der vorgenannten Entscheidung erinnert der Bundesgerichtshof auch ausdrücklich daran, dass der Widerruf des Darlehensvertrages gemäß 358 Abs. 2 S. 2 und 3 BGB alte Fassung nicht auch einen Widerruf des damit verbundenen RSV-Vertrages darstellt, da der Auftraggeber die Absichtserklärungen zum Abschluss dieses Vertrages nicht gemäß diesem Untertitel i abgibt.
Stattdessen basierte der Widerruf des Ratenschutzversicherungsvertrages stattdessen nur auf § 8 VVG (siehe BGH NJW 2010, 531 ff., Abs. 39). Die rechtliche Differenzierung verdeutlicht auch, dass der Widerruf des Darlehensvertrages nach 355 BGB letztlich den Ratenschutzversicherungsvertrag über 358 Abs. 2 BGB zum Erliegen gebracht hat, umgekehrt aber der Widerruf des Ratenschutzvertrages nach 8 VVG nicht zu einem Widerruf nach §§ 355 ff. des BGB führt.
Da § 355 BGB a. F. eine zweiwöchige Widerrufsfrist bestimmt, regelt die hier einschlägige Sonderregelung des § 152 Abs. 1 VVG jedoch, dass die Widerrufsfrist des § 8 VVG bei Lebensversicherungen 30 Tage beträgt. Insbesondere besteht kein Grund zur Annahme, dass der Widerruf des Ratenschutzversicherungsvertrages - unabhängig vom Wortlaut und der Endgültigkeit der besonderen gesetzlichen Regelung des § 8 VVG - neben oder anstelle von § 8 VVG den Bestimmungen der §§ 355 ff. des Versicherungsvertragsgesetzes unterliegt.
Konnte der Ratenschutzversicherungsvertrag nicht isoliert nach 8 VVG widerrufen werden, würden die Widerrufsmöglichkeiten des Kunden tatsächlich massiv eingeschränkt (ebenso LG Mönchengladbach, U. v. 28.02. 2013, - 10). Der Grund dafür ist, dass er vom Kredit abhängig sein kann und somit nicht aus der Ratenschutzversicherung ausscheiden kann, wenn der Widerruf des Ratenschutzvertrags das Kreditgeschäft beeinträchtigen würde.
Das BGB dient vor allem dem Verbraucherschutz (siehe Münchener Kommentar zum BGB/Masuch, kurz). cc) Auch die von den Antragstellern zur Begründung ihrer Ansichten herangezogene Rechtsprechung rechtfertigt keine andere Auffassung. Das Landgericht Frankfurt am Main vom 28. Februar 2014 (2-21 O 209/13, S. 157 ff.) (zitiert nach BeckRS 2013, 18804, wahrscheinlich bestätigt auf der Grundlage der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Mai 2013 - 3 U 21/13 - die zur Rücknahme der Berufung führte).
Das Widerrufsrecht des Kunden vom Darlehensvertrag (einschließlich des Widerrufsrechts aus den Gerichtsakten) sowie vom Landgericht Bremen vom 27. August 2009 (2 S 374/08, siehe S. 68 ff. d. A.) ist nur dann betroffen, wenn die Widerrufsbelehrung für den Darlehensvertrag keinen Hinweis darauf enthält, dass der Kundin im Widerrufsfall nicht mehr an den finanzierten Ratensicherungsgeschäft gebunden ist. Es besteht jedoch nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. Dezember 2009 (vgl. BGH NJW 2010, 531 ff.) kein Zweifel daran, dass eine solche Anweisung notwendig gewesen wäre, aber aus den vorgenannten Gründen kann daraus nicht geschlossen werden, dass auch für die Ratenschutzvereinbarung eine "kombinierte" Anweisung erfolgen muss.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. Juni 2009 (NJW 2009, 3020 ff.) führte auch nicht zu einer erfolgreichen Berufung, da diese Entscheidung auf einer widersprüchlichen, unvollständigen und falschen Anweisung beruht, mit der die Hausbank den falschen Eindruck erweckte, dass im Fall eines Widerrufs des Finanzierungsvertrages ein Widerruf des Darlehensvertrags ausgeschlossen wurde.
Soweit das Landgericht Stuttgart (U. v. 05.07. 2013 - 14 O 373/12 -, S. 85 ff. d. Gerichtsakten, voraussichtlich bestätigt in der mündlichen Verhandlung vom 11.02. 2014 vor dem Oberlandesgericht Stuttgart - 6 U 183/13 -, weitere Einzelheiten nicht bekannt und nicht veröffentlicht) und dem Oberlandesgericht Brandenburg (U. 14.07. 2010 - 4 U 141/09 - zitiert nach openjur, dort Begründung 60) offensichtlich die (gegenteilige) Auffassung, dass die Kammer auch bei dem Ratenschutzversicherungsvertrag nach § 358 Abs. 5 BGB (alte Fassung) nicht in der Lage ist, dieser Einschätzung zuzustimmen.
Das BGB ist weg. Darüber hinaus entspricht diese Rechtsprechung - wie vorstehend erläutert - auch nicht der hier geäußerten Auffassung mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. Dezember 2009 (siehe BGH NJW 2010, 531ff.). e) Der von den Klägern gemäß §§ 355, 358 Abs. 1, 346 BGB alte Fassung geltend gemachte Zahlungsanspruch besteht mangels eines wirksamen und rechtzeitigen Widerrufs nicht.
Aus rechtlicher Sicht können die Kläger keine Rückzahlung der RSV-Prämie und der Bearbeitungsgebühren oder der Zinsen verlangen. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass der Widerruf der beiden Darlehensverträge als Kündigung neu interpretiert werden müsste (siehe auch OLG Karlsuhe, r + s 2013, 483 ff.). Unabhängig davon, dass der erste Kreditvertrag durch die Umschuldung bereits vollständig abgewickelt ist, sind Gründe für eine Neuauslegung weder gegeben noch ersichtlich, zumal die Kläger ihre Erklärungen im Schreiben vom 21. Januar 2013 ausschließlich und wiederholt als Widerruf bezeichnet haben.
Darüber hinaus können im Falle des Widerrufs die in § 357 BGB a. F. vorgesehenen Änderungen eingreifen, so dass auch die Rechtsfolgen nicht vollständig synchronisiert werden. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr aus dem im Jahr 2009 abgeschlossenen Darlehensvertrag nach § 812 BGB. Die Klausel über die Bearbeitungsgebühr ist eine unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen, die als Nebenpreisvereinbarung einer Inhaltsprüfung zugänglich ist und den Kunden unangemessen diskriminiert - die Erhebung einer von der Laufzeit unabhängigen Gebühr ist mit grundlegenden Vorstellungen der gesetzlichen Regelung unvereinbar - entgegen dem Gebot von Treu und Glauben (vgl.
BGB. BGH U. v. 13.05. 2014 - II S. 405/12 -, BeckRS 2014, 12423; BGH U. v. 13.05. 2015 - II S. 170/13 -, BeckRS 2014, 13319), weshalb es keine Rechtsgrundlage im Sinne des 812 Abs. I S. I. S. I. V. BGB gibt. Der Anspruch der Klägerseite ist jedoch - wie das LG Mönchengladbach bereits in früheren vergleichbaren Entscheidungen (LG Mönchengladbach, Urteil vom 04.09. 2013 - 2 S 48/13 -, BeckRS 2013, 15957, die Revision liegt beim BGH unter dem Az. vor.
Hängig; LG Mönchengladbach, Urteil vom 04.09. 2013 - 2 S 55/13 -, BeckRS 2013, 18074, die Beschwerde ist beim BGH unter Az. II ZR 380/13 anhängig; LG Mönchengladbach, Urteil vom 20.11. 2013 - 2 S 77/13 -, BeckRS 2013, 20214) - befristet, § 214 Abs. 1 BGB.
Die Beklagte hat die Verjährungseinrede ausdrücklich geltend gemacht und die Verjährungsfrist war bereits mit Einreichung der Klage im Frühjahr 2013 abgelaufen. b) Der Anspruch der Kläger auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren in § 195 BGB. Der von den Klägern insoweit geltend gemachte Widerruf ist im Zusammenhang mit der Verjährung irrelevant, da er nach den vorstehenden Ausführungen nicht wirksam wird.
Im vorliegenden Falle entstand im Jahr 2009 der Anreicherungsanspruch nach 812 Abs. I Satz I, S. I. V. BGB auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr aus dem im Jahr 2009 abgeschlossenen Verbraucherkreditvertrag. Anreicherungsansprüche entstehen grundsätzlich unmittelbar mit der ungerechtfertigten Leistung, wenn die Rechtsgrundlage - wie im vorliegenden Falle - von vornherein fehlt, z. B. wegen der Unwirksamkeit der Bestimmung (vgl. Staudinger/Perst/Jacobi, BGB, Neubearbeitung 2009, § 199 BGB Rn. 26).
Das Anreicherungsrecht eines Kreditnehmers aufgrund der Bearbeitungsgebühr entsteht auch nicht abschnittsweise, sondern - wie hier - in vollem Umfang zum Zeitpunkt der Festlegung des Valutadatums und wird auch vom Kreditnehmer unmittelbar durch Verrechnung vollständig erfüllt (BGH NJW-RR 2005, 483, 484 f). BGH) NJW 1993, 3257, 3258; LG Stuttgart, Urteil vom 05.02. 2014 - 13 S 126/13 -, juris Paragraph 31; Göhrmann BKR 2013, 275, 278 f.).
Somit ist auch hier der Sachverhalt - wie auch aus der Auslegung des betreffenden Darlehensvertrages 2009 ersichtlich - zu sehen. Die Beklagte hat den Klägern nur 4000 EUR gezahlt, aber weitere Beträge, insbesondere die Bearbeitungsgebühr, wurden nicht ausgezahlt. Dieser Zurückbehalt ist nur dazu da, den Leistungsweg zu verkürzen, so dass der Sachverhalt nicht anders beurteilt werden kann, als wenn der Kreditgeber nicht nur den Nettokreditbetrag, sondern auch den Bruttokreditbetrag an den Kreditnehmer gezahlt und anschließend die Bearbeitungsgebühr von ihm erhalten hätte (LG Bonn WM 2013, 1942, 1943).
So hatte die Beklagte zum Zeitpunkt der Wertstellung des jeweiligen Darlehens bereits "etwas" im Sinn von 812 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB erlangt; der fragliche Rückzahlungsanspruch aus dem 2009 abgeschlossenen Darlehensvertrag entstand somit auch im Jahr 2009. d) Zum Zeitpunkt der Wertstellung des Darlehens war der Klägerseite bereits die den Anspruch begründenden Umstände und die Person des Schuldners bekannt.
Sie hat dies zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits erhalten. N.); Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 4 U 83/13 -, juris para. 92). Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des hier in Frage kommenden Darlehensvertrages 2009 war der Klägerin alle Fakten bekannt, die den Anspruch begründen. Die Kläger wussten, mit wem sie den Vertrag abgeschlossen hatten und an wen sie die Bearbeitungsgebühr zahlen sollten.
Außerdem kannten sie die Hoehe der Bearbeitungsgebühr und wussten, dass sie diese mit keinem der Mitarbeiter der Beklagten ausgehandelt hatten, weder in Bezug auf Grund noch Betrag. 17) U 192/10 -, Recht 32; OLG Frankfurt, Urteil vom 26. Juni 2011 - 17 U 59/11 -, Recht Rn 4; Göhrmann BKR 2013, 275, 276).
Die Tatsache, dass den Klägern möglicherweise nicht bekannt war, dass die Regelung der Bearbeitungsgebühr, die ausschließlich im Interesse des Beklagten lag, unwirksam war, weshalb sie nicht zur Zahlung der Bearbeitungsgebühr verpflichtet waren, ist irrelevant. Die Antragsteller dürfen die ihnen bekannten Sach- und Rechtsverhalte nicht richtig beurteilt haben.
Schließlich begann für den hier zur Debatte stehenden Anreicherungsanspruch in der Größenordnung von EUR 511,40 die Verjährungsfrist nach dem Anspruch durch den Wertstellungstag des Darlehens und die Kenntnisnahme im Sinn von 199 Abs. 1 BGB bereits Ende 2009. e) Der Beginn der Verjährung wurde auch im vorliegenden Falle nicht außergewöhnlich hinausgeschoben.
Sie ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass die Kläger Ende 2009 möglicherweise keinen Überblick über die Rechtslage hatten. Ein unsicherer oder zweifelhafter Rechtszustand besteht jedoch nur, wenn auch ein Dritter mit Rechtskenntnissen nicht in der Lage ist, ihn verlässlich zu beurteilen, während die rechtliche Beurteilung des Kunden ohne Rechtskenntnisse irrelevant ist (BGH NJW-RR 2008, 1237).
Diese reine Rechtsunsicherheit ist jedoch im Rahmen der Verjährung nicht von Bedeutung. Nach dem vorstehend erläuterten Wortlaut des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist allein die Kenntnis des Sachverhalts ("Umstände") entscheidend. Die Tatsache, dass die Klägerseite in dem zu eröffnenden Verfahren möglicherweise besiegt werden kann, ist das allgemeine Prozessrisiko jeder Partei (siehe LG Bonn WM 2013, 1942, 1943; Bitter/Alles, NJW 2011, 2081, 2083 ff. m.w.N.).
Auch wenn man die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die vorliegende Konstellation anwenden wollte, war die Rechtslage Ende 2009 weder unsicher noch zweifelhaft. Sie entsprach und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Vergütungsklauseln, in denen - wie hier - ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten standardisiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer eigenständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es überwiegend im eigenen Interesse wahrnimmt, nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sind.
Sie sind nämlich mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar, da nach dem Rechtsmodell für solche Tätigkeiten keine Vergütung gefordert werden kann (vgl. BGH NJW 2011, 2640, 2641 (Rn. 33); BGH NJW 2009, 2051, 2052 (Rn. 21) und die parallele Entscheidung des BGH, Urteil vom 21. April 2009 - Hrsg. II ZR 55/08 -, BeckRS 2009, 13142 m.w.).
N.); BGE NJW 1998 n.); bge njw 1998, 309, 309; bge njw 1997, 2752, 2753; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.11. 2009 - Az. I-6 U 17/09, 6 U 17/09 -, BeckRS 86417). Entgegen der Ansicht der Klägerin konnte ein rechtskundiger Dritter die Rechtslage Ende 2009 zuverlässig beurteilen. Wenn sie eine Person mit diesbezüglichen Rechtskenntnissen befragt hätte, hätte sie ihr nach Auswertung der Rechtsprechung und Auslegung des diesbezüglich bereits erteilten Vertrages zuverlässig mitteilen können, dass der Erfolg einer Handlung größer gewesen wäre als der Misserfolg.
Bei den Entscheidungen über die Gültigkeit von Bearbeitungsgebührenklauseln gab es keinen Grund, da der Gegenstand des Verfahrens ein anderer war. Für die Verjährung ist es unerheblich, wenn die Rechtslage erst später - insbesondere nach bereits erfolgter Verjährung - durch die Entscheidung des OLG Celle aus dem Jahr 2010 (Aktenzeichen 3 W 109/09) kurzzeitig unsicher geworden wäre (LG Stuttgart, Urteil vom 05.02. 2014 - 13 S 126/13 -, juris Abs. 32).
Eine Verlängerung der Verjährungsfrist würde außerdem bedeuten, dass die Person, die gewartet und keine Anzeige erstattet hat, in einer besseren Position wäre als die Person, deren Anzeige bereits abgelehnt worden war. Vor diesem Hintergrund war der Anspruch der Kläger auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr aus dem 2009 abgeschlossenen Darlehensvertrag bei Klageerhebung im MÃ??rz 2013 bereits verjÃ?hrt, da die Ende 2009 begonnene dreijÃ?hrige VerjÃ?hrungsfrist Ende 2012 abgelaufen war.
Die Revision musste - soweit es sich um den Rückzahlungsanspruch auf die Bearbeitungsgebühr aus dem 2009 abgeschlossenen Darlehensvertrag handelt - zugelassen werden, weil der Fall von grundlegender Bedeutung ist, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Vor der Kammer sind zahlreiche Verfahren anhängig, in denen die Kreditnehmer geltend machen, dass die Rechtslage aufgrund der beiden Entscheidungen des Oberlandesgerichts Celle in den Jahren 2010 und 2011 unklar war (Az. 3 W 109/09 und 3 W 86/11) und es daher unzumutbar war, vor Ende 2011 eine Klage einzureichen.
Der Aufsichtsrat wird vertreten durch den Aufsichtsrat des Landgerichts Stuttgart (Beschluss vom 23.10. 2013 - 13 S 65/13 -, juristische Erwägungen 30 ff.) und der Stuttgart AG (Beschluss vom 20) 03. 2013 - 1 C 39/13 -, juristische Erwägungen 32 ff.). Die grundsätzliche Bedeutung ergibt sich darüber hinaus aus der Tatsache, dass in der Beurteilung der Fragestellung, ob die Bearbeitungsgebühr - vertreten durch das Landgericht Bonn (WM 2013, 1942), das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 23. Oktober 2013 - 13 S 65/13 -, juris Abs. 31) und hier vertreten - zum Zeitpunkt der Auszahlung vom Darlehensnehmer im Rahmen der Verrechnung vollständig gezahlt wird oder ob sie anteilig mit den jeweiligen Teilzahlungen auf der Klägerseite gezahlt wird (nach dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf, 11. September 2013 - 23 S 391/12), unterschiedliche Ansichten bestehen.
Die Streitigkeit für das Berufungsgericht beträgt EUR 2. 332,36 (1. 136,16 EUR + EUR) + EUR 560 EUR RSV-Beiträge + EUR 511,40 Bearbeitungsgebühr + EUR 124,80).
Die Datenerhebung beim Kreditantrag erfolgt durch: smava GmbH Kopernikusstr. 35 10243 Berlin E-Mail: info@smava.de Internet: www.smava.de Hotline: 0800 - 0700 620 (Servicezeiten: Mo-Fr 8-20 Uhr, Sa 10-15 Uhr) Fax: 0180 5 700 621 (0,14 €/Min aus dem Festnetz, Mobilfunk max. 0,42 €/Min) Vertretungsberechtigte Geschäftsführer: Alexander Artopé (Gründer), Eckart Vierkant (Gründer), Sebastian Bielski Verantwortlicher für journalistisch-redaktionelle Inhalte gem. § 55 II RStV: Alexander Artopé Datenschutzbeauftragter: Thorsten Feldmann, L.L.M. Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg, Berlin Registernummer: HRB 97913 Umsatzsteuer-ID: DE244228123 Impressum