Dauer der Privatinsolvenz

Laufzeit der Privatinsolvenz

Dieser Mythos braucht auch Erleuchtung:. Laufzeit des privaten Insolvenzverfahrens - in der Regelfall 6 Jahre Die (!) (in der Regel) sechjährige Insolvenzfrist wird nach der gerichtlichen Einleitung des privaten Insolvenzverfahrens eingeleitet (= tatsächliches Verfahren + Zeitraum der guten Führung). Wenn nach 6 Jahren alles gut geht und es keinen Grund zur Ablehnung gibt, stellt das Schiedsgericht fest, dass die Schuld erlassen ist. Damit ist der Debitor von allen Verbindlichkeiten entbunden, die vor der Einleitung des privaten Insolvenzverfahrens aufgetreten sind (mit Ausnahme bestimmter Ansprüche wie Sanktionen, Geldbußen etc.).

Das passiert ungeachtet dessen, wie hoch Ihre Forderungen waren oder wie viele Kreditoren Sie zum Eröffnungszeitpunkt des Prozesses hatten. Verbindlichkeiten, die während der Zeit des guten Verhaltens auftreten (neue Verbindlichkeiten, z.B. Mietschulden), werden nicht erlassen. In diesem Fall werden die Verbindlichkeiten nicht aufgerechnet. Vielmehr können neue Forderungen eine Verletzung der Sorgfaltspflicht bedeuten und dazu beitragen, dass die vollständige Schuldentilgung nicht erfolgt.

Private Insolvenz in England: verkürzte Laufzeit

In Deutschland ist im Juni 2014 ein neuartiges Insolvenzgesetz inkrafttreten, das die folgenden Innovationen für Debitoren vorsieht: Seit 2014 kann die Rückstandsentschädigung bereits nach drei Jahren erfolgen: Gemäß 300 Abs. 1 Nr. 2 InvO kann eine Rückstandsentschädigung erwirkt werden und auch die Prozesskosten können erhöht werden. Das gilt vor allem nicht im Hinblick auf die rechtliche Möglichkeiten, die Befreiung von Restschuld durch Zahlungsunfähigkeit in England auf viel sicherere und einfachere Weise zu erreichen.

Denn solche Debitoren, die in der Position sind, die 35%-ige Quotenhöhe zu erreichen, insbesondere bei größeren Verschuldungssummen im 6- oder 7-stelligen Millionenbereich, wären wahrscheinlich auch in der Position, eine außergerichtliche Einigung mit ihren Kreditoren zu erzielen. Darüber hinaus bedeutet auch die drei Jahre plus der bis zu vier Jahre andauernde SCHUFA-Eintritt eine kalte Position in Bezug auf die wirtschaftliche Bonität von immer noch 7 Jahren, verglichen mit nur einem Jahr für die Zahlungsunfähigkeit in England.

Allerdings hat der Bundesgesetzgeber diese Reduzierung nur in Zusammenhang mit einer Verstärkung der Kreditorenrechte erlaubt und damit neue und schädliche Hindernisse für Debitoren errichtet. Ausgeschlossen von der Restentgelterledigung sind BGB sowie Bußgelder und Strafen. Steuerfreiheit, wenn der Debitor wegen einer Steuerdelikt nach den 370, 373 oder 374 der AO rechtlich verfolgt wurde, ist auch nicht mehr möglich.

Darüber hinaus wurde die Fähigkeit der Kreditgeber, die Tilgung von Restschuld zu unterbinden, verstärkt. Darüber hinaus wurden die Ablehnungsgründe nach 290 Insolvenzordnung (InsO) erweitert: Danach kann ein Kreditor nun während des Insolvenzverfahrens zu jedem Zeitpunkt einen Ablehnungsantrag einreichen, was für den Kreditnehmer heißt, dass die Gefährdung durch die drohende Verweigerung der Befreiung von der Restschuld bereits zu Beginn des Insolvenzverfahrens vorlag.

Darüber hinaus ist die nach neuem Recht erfolgte Restebereinigung nach 290 Abs. 7 INVO auch dann abzulehnen, wenn der Debitor gegen seine Abnahmeverpflichtungen nach 287 b INNO ff. verstößt. Das kann auch im Nachhinein erfolgen, wenn ein Ablehnungsgrund nach 490 Abs. 1 AnsO entstanden ist.

Dementsprechend muss der Debitor eine vernünftige Erwerbsarbeit leisten und dann, wenn er arbeitslos ist, eine solche suchen, ohne eine vernünftige Aktivität verweigern zu können. Übt der Insolvenzschuldner eine eigenständige Geschäftstätigkeit aus, ist er verpflichtet, an die Gläubiger des Insolvenzverfahrens Leistungen an den Insolvenzverwalter in der gleichen Weise zu erbringen, als ob er ein entsprechendes Arbeitsverhältnis begründet hätte.

Gemäß der Altregelung konnte ein erneuter Freistellungsantrag von einer neuen Forderung spätestens 10 Jahre nach der rechtsverbindlichen Verweigerung der Resteentlastung eingereicht werden. Bei der Erzielung der Rückstandsentschädigung nach nur drei Jahren bleibt ein schwierig zu kalkulierendes Risiko, wenn das Konkursverfahren am Ende der drei Jahre noch nicht beendet ist, weil der Konkursverwalter noch nicht das ganze Anlagevermögen realisiert hat.

Wenn die Verwertung des Vermögens bis dahin noch nicht abgeschlossen und das tatsächliche Konkursverfahren damit eingestellt ist, ist es schwierig, die Kosten des Verfahrens zu kalkulieren. Eine neue Regulierung mit der Option, das Konkursverfahren nach drei Jahren zu kündigen, ist vor allem für schuldengeplagte Kunden mit höheren Verschuldungsgraden sehr wenig attraktiv. In England ist die Zahlungsunfähigkeit im Verhältnis zu diesem Vorgehen in jeder Beziehung unübertroffen.

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