Gerichtskosten im Rahmen des Konkursverfahrens. An dieser Stelle erhebt sich die Frage: Wer übernimmt die Gerichtskosten bei einem Privatkonkurs? Falls nicht, werden die Gerichtskosten nach der Befreiung von der Restschuld am Ende des Konkursverfahrens abgegrenzt? Der Gerichtskostenanteil im Konkursverfahren wird in der Hauptsache vom Anmelder, d.h. dem Insolvenzschuldner, getragen. Reichen die Vermögenswerte des Zahlungspflichtigen nicht aus, um diese Aufwendungen zu bestreiten, wird der Insolvenzantrag in der Praxis zurückgewiesen.
Von wem sind die Gerichtskosten im Falle eines Privatkonkurses zu tragen? Unterschiedliche Beträge, die Ausgaben für das Insolvenzgericht und den Insolvenzverwalter. Der folgende Abschnitt erläutert die genaue Zusammensetzung der Gerichtskosten, wie sie berechnet werden können und wann sie zu zahlen sind. Bei Privatkonkursen werden die Gerichtskosten in mehrere Bereiche aufgeteilt. Sie setzen sich zum einen aus den Entgelten für den Insolvenzantrag und zum anderen aus den Entgelten für ihr Verhalten zusammen.
Diese sind im Gerichtschutzgesetz (GKG) festgelegt. Damit gibt es im Recht nur einen einzigen Aspekt, der, mal mit einem Variablenwert, die eigentlichen Honorare ausgibt. Die Wertgebühr richtet sich nach dem strittigen Betrag, in diesem Falle nach der Summe der Gesamtschuld im Versagen. In § 34 GKG ist ein Kalkulationsschlüssel enthalten, auf dessen Grundlage die Gerichtskosten im Konkursverfahren ermittelt werden können.
Es ist zu beachten, dass je höher der Betrag der Streitigkeit, desto geringer die Erhöhung der Honorare ist. Bei einer Streitigkeitssumme von 500 EUR ist eine Honorar von 35 EUR und bei einer Streitigkeitssumme von 1000 EUR eine Honorar von 53 EUR zu zahlen, während bei einer Streitigkeitssumme von 50.000 EUR nur 546 EUR an Honoraren zu zahlen sind.
Wie und wann sind im Fall einer Privatinsolvenz Gerichtskosten zu zahlen? Sind die Mittel zur Übernahme der Gerichtskosten im Insolvenzfall nicht ausreichend, kann das Gerichtsverfahren trotzdem durchgeführt werden, wenn ein "ausreichender Betrag vorgeschoben wird" oder die Verfahrenskosten aufgeschoben werden können. Somit kann die Übernahme der Gerichtskosten durch das zuständige Amt selbst aufgeschoben und in kleinen Tranchen zu einem späteren Zeitpunkt, in der Regel nach Ablauf der Zeit des guten Verhaltens, ausgezahlt werden.
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