Das Wirtschaftssanktionsprogramm gegen Russland wurde bis zum 24. Mai 2019 auslaufen. Das Embargo wurde im Jahr 2014 erlassen und mehrmals umgestellt. Auch der Import von militärischer Ausrüstung aus Russland sowie Unterstützungsleistungen wie Finanzierungen oder Transporte sind untersagt. Rußland wird nun als ein Land mit Waffenembargo im Sinn von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie (EG) Nr. 428/2009 angesehen. Seit dem 11. Dezember 2014 ist die Ausfuhr von Gütern des doppelten Verwendungszwecks nach Rußland untersagt, wenn sie an einige der in Anlage IV aufgeführten Bestimmungsempfänger zu liefern sind.
Der Export von Dual-use-Artikeln nach Russland ist untersagt, wenn sie eine militärausrüstung haben oder für einen militärausführenden Endverbraucher in Russland vorgesehen sind. Ebenso sind der Vertrieb, die Belieferung und der intra-gemeinschaftliche Transfer mit dem Endziel Russland untersagt. Doppelverwendungsgüter sind alle in Anlage I der EG-Verordnung über Doppelverwendungsgüter aufgeführten Waren () (aufgelistete Doppelverwendungsgüter).
FÃ?r die Ausfuhren dieser Waren in andere LÃ?nder ist eine Exportgenehmigung notwendig, wÃ?hrend Russland nun im Rahmen der militÃ?rischen Nutzung die Ausfuhren untersagt sind. Da Russland heute als ein Land mit Waffenembargo betrachtet wird, ist die Einfuhr von nicht notierten Waren bewilligungspflichtig, wenn sie eine militaerische Verwendungszwecke haben. Sie sind in Anlage II der Richtlinie (EU) Nr. 833/2014 aufgeführt.
Dementsprechend sind Waren für die Tiefsee-Ölförderung, die arktische Ölproduktion und die Schieferölproduktion nicht genehmigungsberechtigt. Hinweis: Nach derzeitiger Einschätzung liegt ein Zulassungsbedarf vor, wenn die Waren mit der dazugehörigen Güternummer in Anlage II aufgeführt sind, auch wenn sie nicht für die Erdölproduktion vorgesehen sind. Siehe Anlage II. Ein nicht verbindliches Prüfkonzept für Warenlieferungen ist in den Download-Bereich neben diesem Artikel zu entnehmen.
Sofern die Erbringung von technischer Hilfe oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen in Verbindung mit den in Anhang I der VO ( "Verordnung (EG) Nr. 428/2009") aufgeführten Waffen oder Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, letztere nur im Hinblick auf einen militä rischen Endverbraucher oder eine milit rische Nutzung, erfolgen soll, sind diese Dienste prinzipiell untersagt, es sei denn, diese Dienste st utzen sich auf vor dem oder nach dem Auslaufen der Verträge auf den vor dem oder dem oder dem. in Anhang I der VO ("VO") genannten Vertragsabschlüssen.
Betreffen diese Leistungen Waren, die in Anhang II der Richtlinie aufgeführt sind (Erdölausrüstung), so bedürfen sie einer vorherigen Genehmigung. In dem am 13. Dezember 2014 in den neuen Vertrag aufgenommenen Art. 3a wurden weitere Leistungen wie z.B. das Bohren untersagt (einschließlich der alten Vertragsregelung und einer Umweltschutzverordnung). Diese Vorschriften traten am Stichtag des Jahres 2014 mit ihrer Bekanntmachung im EU-Amtsblatt in kraft.
Diese Regelungen finden Anwendung auf neue Verträge, die seit dem I. Aug. 2014 abgeschlossen wurden. Die Ergänzungen zum Stichtag sind ebenfalls Gegenstand einer alten Vertragsbestimmung, in diesem Falle vom 11. Mai 2009. Dies sind die folgenden in Anlage III der Richtlinie aufgeführten Institute: EZB, VTB BANK, Gazprombank, Vnesheconombank (VEB) und Rosselkhobank.
Die Refinanzierungsmöglichkeiten wurden zum Stichtag des Jahresabschlusses zum Stichtag des Jahres 2014 weiter eingeengt. Darüber hinaus sind für die Krim und Sewastopol, die im EU-Amtsblatt Nr. L 226 vom 3. Juni 2014 festgelegt wurden, einschränkende Vorschriften anzuwenden. Das Embargo läuft am Stichtag des Jahres 2015 aus, es sei denn, es wird durch einen einvernehmlichen Beschluss des Rates ausgeweitet.
Neben der teils undeutlichen Formulierung in der Regelung ist das größte Problem die Frage der militärischen Relevanz, da viele russische Firmen sowohl im Zivil- als auch im Militärsektor (Mixer-Empfänger) aktiv sind. J939 - "Waren, die keinen Beschränkungen der Regulierung (EU) Nr. 833/2014 unterworfen sind ( "betreffend Waren und Technologien, die nicht unter die Kontrolle von Anlage II fallen") (Russland)".
Gemäß ATLAS-Info 4242/2014 ist diese Kodierung für die Deklaration bestimmt, dass Waren unter einen Warencode des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen, aber keiner Bewilligungspflicht unterworfen sind. Eine Kodierung mit Y939 kann daher nur für folgende Warencodes in Frage kommen, da hier die Zulassungspflicht nur für die in der Warenbeschreibung spezifizierten Waren gelten (Sie müssen dies in Anlage II überprüfen): Y920/RU - "Waren und Techniken, die keinen Restriktionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Russland) unterliegen".
Gemäß ATLAS-Info 4242/2014 wird mit dieser Kodierung erklärt, dass das Exportvorhaben keinen weiteren Einschränkungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 unterworfen ist. Die 3LNA/RU - Deklaration des Antragstellers, dass die Waren nicht unter das Rüstungsembargo gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 12 AWV (Russland) fallen. Im Gegenzug unterzeichnete Bundespräsident André W. Bush am 16. April 2014 das bereits in Kraft getretene Dekret Nr. 560 "Über besondere ökonomische Massnahmen zum Schutze der Staatssicherheit der Russischen Förders...".
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