Insolvenz Beantragen Dauer

Dauer des Insolvenzantrags Dauer

bei dem über den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens entschieden wird. Die Beantragung eines privaten Insolvenzverfahrens wird beim Insolvenzgericht (z.B. Berlin) eingereicht. Bei den Verfahrenskosten (Gerichtskosten) des Insolvenzverfahrens kann ein Zahlungsaufschub beantragt werden. Er kann ein eigenes Schuldenregulierungsverfahren beantragen. Inwiefern dauert ein vorläufiges Insolvenzverfahren?

Allgemeines Informationsmaterial

Private Personen - ob als Konsumenten oder privat verantwortliche Unternehmen - können mit dem Insolvenzantrag auch die Befreiung von der Restschuld beantragen. So haben ehrliche Debitoren die Möglichkeit eines verschuldungsfreien Neuanfangs, nachdem sie das Konkursverfahren und eine sechsmalige Nachfrist (Wohlverhaltensperiode) absolviert haben. Ein Abbau der Restschuld nach drei Jahren ist möglich, wenn der Debitor die Verfahrenskosten korrigiert und die Ansprüche der Kreditoren um mind. 35 Prozentpunkte erfüllt sind.

Werden in jedem Fall die Prozesskosten bezahlt, ist die Befreiung von der Restschuld nach fünf Jahren möglich. Das Insolvenzgesetz schreibt vor, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Befreiung von Restschuldungen gemeinschaftlich zu beantragen sind - möglicherweise im Zusammenhang mit einem Verfahrenskostenverschiebungsantrag. Anmerkung: Von der Befreiung der Restschuld ausgeschlossen sind die gerichtlichen Kosten, die bisher in der Regel auf Ihren Wunsch hin abgegrenzt wurden.

Noch nicht zurückgezahlte Aufwendungen sind ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Rückzahlung der Restschuld zu erstatten. Ein nach der Insolvenzeröffnung nicht mehr zugelassener Anspruch auf Befreiung von der Restschuld ist daher nach dem neuen Recht möglich. Beantragung der Restschuld zusammen mit Ihrem Insolvenzantrag innerhalb von zwei Kalenderwochen nach der Insolvenzgerichtsbescheid, da Sie sonst das Risiko eingehen, dass Ihr Gesuch auf Befreiung der Restschuld als nicht zulässig abgelehnt wird.

Der Insolvenzantrag im Konsumenteninsolvenzverfahren ist Teil des Unternehmens. Sie legen dem Zahlungsgericht die kompletten Dokumente vor. Die Schuldnerin deklariert mit dem Gesuch um Befreiung von der Restschuld, dass sie ihr Pfändungsgut für einen Zeitraum von sechs Jahren nach Verfahrenseröffnung (Abtretungsfrist) an einen vom Richter zu bestellenden Vermögensverwalter abtreten.

Die so genannte Zeit des guten Verhaltens setzt bereits mit der Einleitung von Insolvenzverfahren ein. Ist das Gesuch zulässigerweise gestellt, entscheidet das Schiedsgericht durch Bescheid, dass der Debitor die Befreiung von der Restschuld erhält, wenn er seiner Ertragspflicht nachgekommen ist und die Ablehnungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Ablehnung kann auf Verlangen eines Kreditgebers in Erwägung gezogen werden, z.B. wenn der Kreditnehmer wegen einer Insolvenzdelikte rechtskräftig geworden ist oder seinen Kooperationsverpflichtungen schuldhaft zuwiderläuft.

Die Gläubigerin kann den Ablehnungsantrag bis zum Ablauf der Frist einreichen. Erhält er erst später Kenntnis vom Grund der Ablehnung, kann der Gesuch auch später eingereicht werden. Er nimmt unmittelbar am Prozess teil und gibt über Ihre finanziellen Verhältnisse Aufschluss ( "Auskunfts- und Mitwirkungspflicht"), übt eine vernünftige Erwerbsarbeit aus, über die Beschlagnahmungsgrenze hinausgehende Transfereinnahmen an den Insolvenzverwalter (für Treuhandvergütung und jährliche Zahlung an Gläubiger), Umzüge wie Wohnort- oder Arbeitsänderungen werden dem Insolvenzverwalter und dem Gericht unmittelbar angezeigt.

Im Falle einer groben Pflichtverletzung kann das Schiedsgericht auf Verlangen eines Kreditgebers die Befreiung von der Restschuld verweigern. Am Ende des Prozesses überprüft das Bundesgericht, ob Sie alle während der Geschäftsführungsphase aufgeerlegten Pflichten peinlich genau eingehalten haben. Dies schließt den Trustee, die Kreditoren und Sie als Debitor ein. Wenn die Bedingungen gegeben sind, entscheidet das Schiedsgericht, dass Sie von allen noch bestehenden Haftungen gegenüber Ihren Kreditgebern befreit werden und das Gerichtsverfahren eingestellt wird.

Der Gerichtshof kann die Befreiung von der Restschuld aufheben, wenn danach aufgedeckt wird. Anmerkung: Sowohl die Ablehnung als auch der Rücktritt von der Befreiung von der Restschuld werden veröffentlicht. Die Beantragung der Befreiung von der Restschuld ist nicht zulässig, wenn dem Debitor innerhalb der vergangenen 10 Jahre bereits einmal eine Befreiung von der Restschuld gewährt wurde. Selbst wenn die Befreiung von Restschuld in der Zukunft durch die gerichtliche Verfügung abgelehnt wurde, kann sie unter gewissen Bedingungen abgelehnt werden.

Details finden Sie auf dem Antragsformular. Bei einem Zahlungsunfähigkeitsantrag des Schuldners (eigener Antrag): bei einem Zahlungsunfähigkeitsantrag eines Gläubigers: spätestenfalls bei Beginn des Zahlungsunfähigkeitsverfahrens (da ein zustimmungspflichtiger Restschuldbefreiungsantrag einen zustimmungspflichtigen eigenen Zahlungsunfähigkeitsantrag erfordert). Der Zeitraum fängt mit der Öffnung des Konkursverfahrens an. Ein Ablehnungsantrag kann bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer oder innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntwerden gestellt werden.

Die Aufhebung der Befreiung von der Restschuld ist innerhalb eines Jahrs nach der endgültigen Beschlussfassung zu beantragen. Ungeachtet dessen, ob die Befreiung von der Restschuld eingeräumt wurde, gelten die folgenden Ansprüche weiter: Haftungen aus einer vorsätzlichen Straftat, aus Unterhaltsrückständen, die der Debitor mutwillig und schuldhaft nicht eingeräumt hat, oder aus einem Steuerschuldenverhältnis, sofern der Debitor im Rahmen einer Steuerdelikt nach den 370, 373 oder 374 des Abgabengesetzes rechtlich strafrechtlich verfolgt worden ist.

Anmerkung: Der Kreditor muss die Klage unter Nennung der Rechtsgrundlage einreichen.

Die Datenerhebung beim Kreditantrag erfolgt durch: smava GmbH Kopernikusstr. 35 10243 Berlin E-Mail: info@smava.de Internet: www.smava.de Hotline: 0800 - 0700 620 (Servicezeiten: Mo-Fr 8-20 Uhr, Sa 10-15 Uhr) Fax: 0180 5 700 621 (0,14 €/Min aus dem Festnetz, Mobilfunk max. 0,42 €/Min) Vertretungsberechtigte Geschäftsführer: Alexander Artopé (Gründer), Eckart Vierkant (Gründer), Sebastian Bielski Verantwortlicher für journalistisch-redaktionelle Inhalte gem. § 55 II RStV: Alexander Artopé Datenschutzbeauftragter: Thorsten Feldmann, L.L.M. Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg, Berlin Registernummer: HRB 97913 Umsatzsteuer-ID: DE244228123 Impressum