Insolvenz für Privatpersonen

Privatpersoneninsolvenzrecht

Sonderbestimmungen über Insolvenzverfahren für Privatpersonen. Insolvenzverfahren dienen zum einen der Befriedigung von Gläubigerforderungen und zum anderen der Schuldenfreiheit von Privatpersonen. Bei uns ist Ihre Insolvenz in guten Händen.

Der überwiegende Teil des Insolvenzverfahrens bezieht sich auf die natürlichen Person. Sie können Gegenstand eines Verbraucherinsolvenzverfahrens sein, wenn sie nicht selbständig sind.

Der überwiegende Teil des Insolvenzverfahrens bezieht sich auf die natürlichen Person. Sind sie früher selbstständig gewesen, können sie sich an Verbrauchsinsolvenzverfahren beteiligen, wenn ihre finanzielle Situation beherrschbar ist und keine Anspruche aus dem Arbeitsverhältnis erwachsen. Ein Debitor hat zum jetzigen Stand des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens weniger als 20 Kreditoren. Neben den Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis sind dies die Anforderungen der Mitarbeiter, aber auch die Verpflichtungen gegenüber den Sozialversicherungen und dem Finanzamt: Das Konsumenteninsolvenzverfahren ist als ein drei Stufenverfahren konzipiert, dem ein Forderungsausgleichsverfahren folgt: zum Nachweis.

Sie kann von Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern sowie von Beratungsbüros wie z. B. Debitorenberatungsstellen ausgestellt werden, soweit sie vom Staatlichen Amt für Gesundheitswesen und soziale Angelegenheiten als geeignet erachtet werden. Dies erfordert vor allem einen genauen Überblick über die Kreditoren und Debitoren. Für den Debitor ist mit dem Vertrag nicht nur ein Erlass verbunden.

Sie kann auch vorschreiben, dass der Zollschuldner ein für die Ausübung seines Berufs erforderliches Fahrzeug behalten oder in seinem hoch belasteten Eigenheim unterbringen kann. Bestätigt eine geeignete Instanz dem Zahlungspflichtigen, dass der Versuch der außergerichtlichen Beilegung fehlgeschlagen ist, so kann er beim für die Beantragung der Insolvenzeröffnung des Verbraucherschutzes zuständigen Landesgerichtes beantragen. Beantragt der Zahlungspflichtige diesen Anspruch, wird das Konkursverfahren nicht ohne weiteres eröffnet.

Stattdessen hat der Parlamentarier ein verbindliches Gerichtsvergleichsverfahren vor das tatsächliche Vorgehen gesetzt. Damit wird der fehlgeschlagene aussergerichtliche Prozess nun als Gerichtsverfahren wiedergegeben. Die eigentlichen Konkursverfahren sind zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt. Die Dokumente werden vom Gerichtshof an die betroffenen Kreditgeber weitergeleitet und zur Kommentierung aufgefordert. Wenn sich die Kreditgeber nicht innerhalb eines Monates äußern, wird dies so behandelt, als hätten sie dem Vorhaben zugestimmt. In diesem Fall wird der Kreditgeber nicht innerhalb eines Monates seine Meinung äußern.

So kann ein Kreditor das Vergabeverfahren nicht dadurch verhindern, dass er inaktiv ist. Die Schuldnerin muss nur noch die im Vorsorgeplan angegebenen Verpflichtungen und nicht mehr die originären ausgleichen. Dies betrifft jedoch nicht Ansprüche, die im Rahmen des Plans nicht erfasst wurden, z.B. weil die Kreditoren nicht bekannt waren.

Das Besondere an Gerichtsverfahren ist, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Kreditgeber entfallen können. Andererseits hat das Bundesgericht unter gewissen Bedingungen die Moeglichkeit, die Zustimmung konfligierender Glaeubiger zu uebernehmen. Es kann auf die Vollstreckung des Gerichtsverfahrens verzichten und die Fortführung des Konkursverfahrens verfügen, wenn nach seiner pflichtgemäßen Beurteilung die Annahme des Schuldenbereinigungsplans unwahrscheinlich ist.

Schlägt das Schuldenregulierungsverfahren fehl und/oder beantragt ein Kreditor die Insolvenz, wird das Insolvenzverfahren wieder fortgesetzt. Die Schuldnerin muss mit einem Voraus auf die Kosten des Verfahrens von mind. EUR 1500 gerechnet werden. Werden die Prozesskosten nicht durch das am Insolvenzverfahren beteiligte Vermögen abgedeckt oder wird ein entsprechender Vorbezug nicht geleistet, so ist der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckend.

Das Insolvenzrecht regelt aber auch die Möglichkeiten, dass die Verfahrenskosten des Schuldners abgegrenzt werden können, wenn sein Vermögensgegenstand wahrscheinlich nicht ausreicht, um die Aufwendungen zu tragen (§§ 4a bis 4d InsO). Er muss dies beim Richter explizit verlangen. Der Aufschub beinhaltet die Aufwendungen für das Schuldenbereinigungsplanverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren.

Bei Vorliegen der Bedingungen für die Insolvenzeröffnung erteilt das Konkursgericht einen Errichtungsbeschluss und bestellt eine Vertrauensperson zum Konkursverwalter. Die Pfändung des Schuldnervermögens erfolgt mit der Insolvenzeröffnung. Dem Debitor erlischt das Recht, sein Eigentum zu verwalten und zu veräußern. Die Insolvenzverwaltung tritt mit der Einleitung des Verfahrens in die Rechtsposition desuldners ein.

Für die Verwirklichung des Mitbesitzes der Ehepartner gilt 1362 BGB und 739 ZPO zugunsten der Gl. der Kreditgeber. Das heißt, der unverschuldete Ehepartner muss beweisen, dass er einen Objekt in der Konkursmasse besitzt und ein Recht auf Trennung hat. Der Vorgang wird mit der Realisierung der Vermögenswerte oder der Bezahlung eines korrespondierenden Rückzahlungsbetrages abgeschlossen.

Der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens ist beizufügen: Zusätzlich zur Realisierung des Schuldnervermögens kann der Debitor bis zum Abschluss des Konkursverfahrens einen Zahlungsplan einreichen, in dem auf seinen individuellen Fall zugeschnittene Entschuldungsmaßnahmen vereinbart werden können. Wenn die Mehrzahl der Kreditgeber dem Zahlungsplan zustimmt, ist der Weg frei für einen unmittelbaren ökonomischen Wiederanlauf.

Prinzipiell bleiben Privatpersonen auch nach Abschluss des Konkursverfahrens uneingeschränkt haftbar. Zur Erlangung eines Schuldenerlasses können sie daher einen Antrag auf Erlass von Restschuld stellen. Die Schuldnerin, die sich dafür entschließt, muss während einer so genannten Zeit des guten Verhaltens den Pfändungsbetrag ihres Erwerbseinkommens für einen Zeitraum von sechs Jahren - berechnet ab Verfahrenseröffnung - an einen Vermögensverwalter zahlen.

Letzterer teilt dann die erhaltenen Geldbeträge zu gleichen Teilen auf alle Kreditoren auf. Wenn der Debitor die Verfahrenskosten bezahlt hat, kann die Restschuld bereits nach 5 Jahren abgebaut werden. Stellt er auch die Ansprüche der GlÃ?ubiger des Insolvenzverfahrens um mind. 35 % zufrieden, kann das Bundesgericht nach 3 Jahren Ã?ber die à nderung der RestschuldentschÃ? entschlieÃ?en.

Beantragt der Insolvenzschuldner die Befreiung von der Restschuld, so ist er zu Verfahrensbeginn verpflichtet, eine vernünftige Beschäftigung zu begründen oder sich mindestens zu bemuehen, eine solche auszuueben. Der Ausgleich der Restschuld kann verweigert werden, wenn der Insolvenzdelikt nach den 283 bis 283 c des StGB vorliegt und zu einer Geldbuße von mehr als 90 Tageszinsen oder zu einer Haftstrafe von mehr als drei Mo tiven endgueltig geahndet wird.

Der Ausgleich der Restschuld wird auch dann verweigert, wenn der Insolvenzschuldner gegen die Verpflichtung zur Ausübung einer vernünftigen Erwerbsarbeit verstößt und dadurch die Zufriedenheit der Gläubiger des Insolvenzverfahrens gefährdet. Besteht kein Anlass zur Verweigerung der Restschuld ( 290 InsO) am Ende der Frist, d.h. wenn sich der Debitor in gutem Glauben verhält, entscheidet das Schiedsgericht über die Entlastung der Restschuld.

Damit wird der Debitor von den zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung vorhandenen Verbindlichkeiten befreit, nicht aber von den nach diesem Zeitraum entstandenen Verbindlichkeiten, die trotz Entlastung durch Restschuld fortbestehen. Darüber hinaus beteiligen sich Ansprüche, die auf einer vorsätzlichen Tortur des Debitors beruhen, nicht an der Tilgung der Restschuld.

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