Insolvenz Verkürzung

Verkürzung der Insolvenzzeit

kommentiert erneut die Verkürzung des Insolvenzverfahrens auf drei Jahre. Mit den folgenden beiden Problemen ist eine geplante Verkürzung der Insolvenzzeit verbunden. Mit dem Insolvenzplanverfahren besteht die Möglichkeit, das Insolvenzverfahren durch einen Sanierungs- oder Insolvenzplan vorzeitig zu beenden. Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und Stärkung der Gläubigerrechte (von Wolfgang Schrankenmüller, Stuttgart). Hauptänderung ist die Verkürzung der Dauer des Insolvenzverfahrens.

Insolvenz auf drei Jahre verkürzen?

Erklärungen zur Verkürzung der Durchführung der Geschäftsphase. Bundesministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger hat in ihrer Ansprache vom 22. Januar 2011 zum Themenbereich "Gesetzliche Grundlagen eines moderneren Insolvenzrechts - Reform- und Reformbedarf" noch einmal die Verkürzung des Insolvenzverfahrens auf drei Jahre kommentiert. Niemand außerhalb des Bundesjustizministeriums (BMJ) weiss zurzeit, wie (und wann) die vorgesehene Verkürzung reguliert wird.

Nach einer Willenserklärung des Koalitionsvertrages 2009 hat die Bundesministerin für Justiz in ihrer Ansprache vom 17. März 2010 zum siebten Tag des Insolvenzrechts der Arbeitsgruppe für Konkursrecht am 17. März 2010[1] eine entschlossenere Stellungnahme zur Durchführung abgegeben.

Ebenfalls in der letzten Ansprache vom 22.02. 2011 stellt sich die Problematik der "Insolvenzreduzierung" nur am Rande. Für uns ist die Problematik der Insolvenzreduzierung von entscheidender Bedeutung. Im Folgenden wird der Fortschritt der Mitteilungen über die geplante Verkürzung der Entschuldung in chronologischer Folge dargestellt: Das Koalitionsabkommen enthält mehrere Ziele für die Reformierung des Konkursrechts. 2] Zur Reduzierung des Insolvenzverfahrens gibt es nur zwei Sätze:

Interessanterweise wurde diese Absicht, die Frist zu verkürzen, ohne jegliche Einschränkungen vorgesehen. Interessanterweise ist die genannte Passage nicht im Kapitel "Reform des Insolvenzrechts" (S. 18) zu finden, sondern im Kapitel "Gründerland Deutschland" (das seinerseits Teil des Förderprogramms "Förderung des Mittelstandes" ist). Die Willenserklärung durch die Bedingung "dazu" verweist auch linguistisch darauf, dass die Verkürzung ausschliesslich das Bestreben verfolge, fehlgeschlagenen Selbstständigen einen Neustart zu erleichtern.

Das vorliegende Motif verdeutlicht, dass die Kürzung nicht als baulich notwendiges, sondern als strategisch inspiriertes "Morgengeschenk" begriffen wird und als solches auftritt. Daraus kann man mit etwas "Phantasie" (der Text selbst erlaubt dies nicht) gar schließen, dass hier bereits keine generelle Verkürzung ohne Einschränkung beabsichtigt war, denn die Koalitionsmitglieder müssen bemerkt haben, dass eine Moderation für eine gewisse Gruppe auch für alle anderen Insolvenzverfahren (also die Mehrheit) von Belang sein muss.

Die Bundesminsterin hat in ihrer Ansprache vom 19. Januar 2010[3] auf den ersten Blick nur die Willenserklärung des Koalitionsvertrags wiedergegeben; eine Ausweitung des Inhalts ist an dieser Stellen noch nicht erkennbar. Der Bundesminister der Justiz wird in seiner Ansprache vom 22.02. 2011 (siehe nachstehend I. 5.) explizit klarmachen, dass es das Anliegen ist, "Gründern, aber auch überschuldeten Verbrauchern, eine zweite Chance rascher zu geben", indem die Restrisikobefreiung (Schwerpunkt bei uns) verkürzt wird.

Die Bundesminsterin hat in ihrer Ansprache vom 17. März 2010 erstmalig klarstellen können, dass die im Kooperationsvertrag vorgesehene Verkürzung des Vergabeverfahrens keine reine ("absolute") Kurzform des Vorverfahrens ist. Dadurch wurde klar, dass eine allgemeine Verkürzung des Prozesses nicht das Anliegen der beabsichtigten Gesetzgebungsänderung war. Die Tatsache, dass das Bundesjustizministerium (BMJ) "zusätzliche Anforderungen" für unerlässlich hält, um die Dauer des Prozesses zu verkürzen, und eine diesbezügliche Mindestkontingentierungsregelung befürwortet, kann auch aus der Erklärung der stellvertretenden Staatssekretärin im BMJ Marie Luise Graf-Schlicker beim I. Tag der Privatinsolvenz in München am 5. November 10 entnommen werden.

4 In dieser Ansprache bestätigte das BMJ unter Hinweis auf die schwerwiegenden Auswirkungen auf die grundlegenden Rechte der Kreditgeber, dass es keine völlige Verkürzung der Dauer des Verfahrens gibt. Stattdessen soll die Reduzierung (jeweils) an die Gegenleistung der Debitoren gekoppelt werden. Daraus schloss Frank Beck in seinem Report über den ersten privaten Insolvenztag[4]: "Die aktuelle Ansprache des Ministers am 22. Februar 2011 auf dem Fachsymposium des Wirtschaftsprüfungsinstituts zum Themenbereich "Änderungen im Insolvenzrecht" bekräftigt diese Vermutung.

In der Sprache ist der ausschlaggebende Abschnitt: "Diese Sprache geht weiter": Im österreichischen Konkursrecht ist bereits eine Mindestkontingentierung vorgesehen. Privatinsolvenztag [6]: ...ein Beteiligter aus Österreich erklärte, dass das dort laufende Insolvenzverfahren durchschnittlich mehr als sieben Jahre mit einer Quote von mindestens 10% dauert und dass daher eine Änderung oder Abschaffung der Mindestkontingente erwogen werde.

Noch aus dem Bündnisvertrag ging hervor, dass die Verkürzung dazu diente, fehlgeschlagenen Selbstständigen einen Neustart zu erleichtern (der natürlich nichts über ihre typische Überschuldung aussagt). Soll beispielsweise ein Debitor, der über einen großen pfändungsfähigen Teil seines Vermögens verfügen kann, d.h. wo aus den pfändungsfähigen Geldbeträgen bereits im Verlauf des Konkursverfahrens die geforderte Erfüllungsrate erzielt werden kann, von der Verkürzung in den Genuss der Verkürzung kommen, auch wenn gerade in diesen Faellen höchstwahrscheinlich ein schutzwürdiges Interessen der Kreditoren zur Durchfuehrung des Verfahrens bis zum Ende erkannt werden kann?

Ist es sinnvoll, Menschen, die die Quoten aufgrund ihres geringen Verdienstes nicht erreicht haben, auf die vergebliche Gesamtlaufzeit von sechs Jahren zu beziehen (sie zu "bestrafen"), obwohl gerade deshalb eine Verkürzung der Prozessdauer nicht an den Rechten der Kreditgeber knabbern wird? Weil seit der Ansprache der Bundesministerin für Justiz im MÃ??rz 2010 jedoch kein einziges neues Element hinzugefÃ?gt wurde, wird der Gedanke bestÃ?rkt, dass die geplante Verordnung Inkonsistenzen akzeptieren wird, da eine gut strukturierte Ã?berprÃ?fung der Konkursordnung an die "relative" VerfahrenskÃ?rzung vermieden wird.

Aufgrund der Erfahrung mit der Quotenregelung in Österreich erscheint es sowieso kein sinnvolles Vorhaben zu sein, sondern ein Ausrede, um die Fragestellung einer allgemeinen Verkürzung der Dauer des Verfahrens nicht weiter beantwort. Der Debitor mit z.B. EUR 2.000,- und einem nicht pfändbaren Ertrag müßte in drei Jahren (bei 25% 7.500,- Euro) 2.500,- und mit einer minimalen Quote von z.B. 10 Prozentpunkten erwirtschaften, was einer Monatszahlung von ca. EUR 70,- (bei 25% 174,- Euro) entspräche.

Man kann davon ausgehen, dass die Berücksichtigung der Mindestreservequote auf dieser "Art der Überschuldung" basiert (= die Überschuldungsquote ist gering genug / die erschwinglichen Auszahlungen sind hoch genug, dass die feste Relation erzielt werden kann). So kann das für alle Beteiligten bestmögliche Resultat, die Insolvenzvermeidung, erziehlt werden. Weshalb - wenn dieses aussergerichtliche Übernahmeangebot von der Gläubigermehrheit (zumindest) nicht akzeptiert wird - nun die fehlende Zustimmung allein durch die Tatsache einer festen, eventuell deutlich niedrigeren Quotenzahl plus (verkürzter) Bearbeitungszeit abgelöst werden kann, ist nicht ganz plausibel.

Vielmehr wäre es hier sinnvoll, das aussergerichtliche Schuldenregulierungsverfahren zu verstärken, das die finanziellen Mittel des Debitors mit den ökonomischen Zinsen des Kreditors zu vermittlen sucht (die Bundesminsterin hat in ihrer ersten Ansprache vom 17. März 2010 eine rudimentäre Stellungnahme zu diesem Thema abgegeben, vgl. die Notwendigkeit einer Reform Privatinsolvenz: Bundesminister verkündet Gesetzesänderungen). Auf die Bestimmung einer Mindestkennziffer in der Insolvenz soll eine Mindestkennziffer für die außerordentliche Schuldenregulierung nachfolgen.

Auf jeden Falle ist zu erhoffen, dass die Umsetzung einer Mindestkontingentierung nicht zu Reibungsverlusten führt, die letztendlich für alle Beteiligten mehr Nachteile denn Nutzen haben werden. Sollte ein Debitor, der eine außerordentliche Lösung zur Vermeidung einer Insolvenz nach der Konkursordnung erreicht, für 6 Jahre gebunden bleiben, während ein anderer Debitor das Vergabeverfahren mit einer niedrigeren anteiligen Zufriedenheit in drei Jahren beenden kann (Problem der schlechten Behandlung)?

Ein Kompensationsanreiz kann geschaffen werden, damit sich die Offerten im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren in Zukunft nicht mehr an der schlechteren privilegierten Marke der Untergrenze ausrichten? Bisher übersteigen in der Realität sehr oft Offerten im Zuge von aussergerichtlichen Schuldenregulierungsplänen 20 Prozentpunkte (d.h. sind oft höher), während Offerten unter der Minimalquote (d.h. sind niedriger) nur dann aussergerichtlich abgegeben werden können, wenn das Insolvenzverfahren aufgrund der Gesamtschuldenhöhe sowieso nicht verkürzt werden konnte.

Bei beiden wäre die Mindestkontingentierung unangemessen. Die Eingliederung in das geltende Konkursrecht - ohne Rücksicht auf diese Konsequenzen - kann als problemloser Fahrlässigkeitsgrund erachtet werden. Sonst wird es für gute Beratungszentren mit einer höheren aussergerichtlichen Erfolgsrate schwieriger, Zahlungsunfähigkeiten zu unterdrücken. Mit anderen Worten, sie werden viel bereitwilliger sein, ihre Kunden in die Insolvenz zu schieben, da die Stigmatisierung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch die viel kürzere Verfahrensdauer und den viel ökonomischeren Nutzen gegenüber dem Vergleichsverfahren aufgewogen wird.

Zu diesem Zeitpunkt war von 10%, später von 25% die Rede, weshalb wir unserer Meinung nach mit diesen Kontingenten rechneten (III. 2 oben). Die Tatsache, dass eine Abkürzung nur mit einer Voraussetzung in Betracht gezogen werden konnte, war dadurch gerechtfertigt, dass nur auf diese Weise das Schutzrecht der Kreditgeber ausreichend geschützt werden konnte. Keiner derjenigen, die damit streiten, kann begründen, warum das Immobilienrecht ein unwirksames Konkursverfahren erfordert.

Weshalb kommen die Insolvenzverwaltern und nicht die Kreditgeber in erster Linie und unverhältnismäßig stark in den Genuss des Insolvenzverfahrens? Die nächsten Beiträge der Serie Retrospektiven zur Änderung 2014: Artikelverlauf: 28. Januar 2011/ vervollständigt den 06. und 09. Juni 2011/ Update 04.2011/ Zusatznotizen 2018.

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