Meine sehr geehrten Aktionärinnen und Aktionäre, ich habe einen Schreiben einer Rechnungsstelle/Gläubiger erhalten, in dem sie gebeten werden, sich mit mir in Kontakt zu setzten, um eine Teilzahlung zu veranlassen oder die Reklamation zu regulieren. Ansonsten wird er nach Verstreichen der gewährten Nachfrist von 20 Tagen beim örtlichen Gericht gegen mich einen Insolvenzantrag einreichen.
Auf meine Frage: Darf der Kreditgeber (für mich oder in meinem Namen) einen Insolvenzantrag oder die Einleitung eines Insolvenzverfahrens einreichen, wenn er nicht vorankommt usw.? Stelle jetzt deine momentane Fragestellung und erhalte eine rechtlich verbindliche Anwort von einem Anwalt. Liebe Anwältin, vielen Dank für Ihre Fragen, die ich auf der Basis Ihrer Informationen wie folgt beantworten werde: Es gibt kein Rechtsinteresse, insbesondere wenn der Wunsch nur dazu beiträgt, Einfluss auf den Debitor zu nehmen.
Für die Begründung der Ansprüche sind in der Praxis ein durchsetzbarer Anspruch und eine Verpfändung durch den Insolvenzverwalter vonnöten. Im Falle eines Antrags eines Dritten kann die Insolvenz, 17 Abs. 1 Nr. 2 Nr. 2, als Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens herangezogen werden. Sofern das Inkassobüro eine simple, nicht rechtskräftige Inanspruchnahme hat, wird der Insolvenznachweis erschwert, vor allem wenn die Reklamation angefochten wird.
Es ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller zunächst auch für die Kosten des Gerichtsverfahrens aufkommt, was in der Praxis die Kreditgeber abhält. Im Falle einer Drittanmeldung im Zusammenhang mit einer Konsumenteninsolvenz wird keine Entlastung von Restschuld erreicht. Gemäß 20 Abs. 2 S. 2 S. 2 InsO ist zu diesem Zweck ein separater Gesuch mit einem entsprechenden Gesuch um Erledigung der Restschuld notwendig.
Ab wann kann das Steueramt die Zahlungsunfähigkeit des Zahlungspflichtigen einreichen? Bei Nichtzahlung von Forderungen an das Steueramt wird die Vollstreckung rasch durchgeführt. Dazu können z.B. Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse (z.B. zur Beschlagnahme eines Bankkontos) oder die Beschlagnahme beim Schuldner durch einen Bediensteten der Eidg. Finanzbehörde erfolgen.
In diesen Faellen ist das Steueramt auch berechtigt, beim Konkursgericht einen Antrags auf Eroeffnung eines Insolvenzverfahrens ueber das Vermoegen des Auftraggebers zu erteilen. Die in § 258 AO genormte Messung wird nach Ermessen durchgeführt. Daher muss das Steueramt eine Ermessensfrage darüber entscheiden, ob ein solcher Gesuch eingereicht werden soll. Der Insolvenzantrag kann eingereicht werden, wenn das Steueramt auf eine Forderung angewiesen ist, die ihm im Rahmen eines Insolvenzverfahrens den Status eines Zahlungsgläubigers verleiht, und wenn ein Grund für die Überschuldung (z.B. Insolvenz) besteht.
Das Steueramt hat den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren. Weil ein Insolvenzantrag für den Insolvenzverwalter die prägnanteste und gefahrvollste Vollstreckungsmaßnahme ist, kann eine solche nach der etablierten Fallrechtsprechung des BFH nur in Frage kommen, wenn weniger lästige Einzelvollstreckungsmaßnahmen erschöpft sind oder wenn sie keine Erfolgsaussichten aufzeigen.
Die Frage, ob das Steueramt nach einer oder mehreren erfolglosen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vor der Insolvenzanmeldung weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzuleiten hat, erfordert eine individuelle Prüfung. Vor einem solchen Insolvenzantrag der Finanzverwaltung hat der Insolvenzschuldner zwei Möglichkeiten: a) Es ist möglich, zum Insolvenzantrag beim Konkursgericht Stellung und die Ablehnung des Antrags aus Insolvenzrechtsgründen zu verlangen. b) Der Insolvenzschuldner kann aber auch gleichzeitig einen vorläufigen Rechtsschutz beim Steuergericht verlangen.
Dieser in § 114 BG standardisierte Schutzbereich ist unabhÃ?ngig von dem Prozess vor dem Konkursgericht. Das Gesuch ist auf die Zurückziehung des Insolvenzantrags durch das Steueramt ausgerichtet. Gestattet das Steuergericht dies, so ist das Steueramt dazu angehalten, gegenüber dem Zahlungsunfähigkeitsgericht eine Erklärungserklärung abzulegen, wonach der Insolvenzantrag zurückgezogen wird. Das Konkursverfahren wird somit vor seiner Einleitung abgeschlossen.
Solange das Schnellverfahren andauert, erhält das Finanzierungsgericht in der Regelfall vom Insolvenzgericht die Zusage, dass die Zahlungsunfähigkeit erst eröffnet wird, wenn eine entsprechende gerichtliche Verfügung ergangen ist. In dem nach 114 BGV geführten Finanzgerichtsverfahren ist es jedoch in der Praxis in der Praxis in der Regel nicht erforderlich, zu klarstellen, ob die Insolvenzanforderungen für einen solchen Insolvenzantrag erfüllt sind, sondern das Bundesfinanzamt wird zu untersuchen haben, ob das Wahlrecht des Finanzamts in einer dem Ermächtigungszweck angemessenen Art und Weise wahrgenommen wurde (§ 102 FGO).
Eventuelle Hinweise auf einen Ermessensfehler in der Beurteilung des Finanzamts sind z.B.: Das Steueramt hat die Feststellungen über weitere Vermögenswerte des Debitors aus dem Protokoll der erfolglosen Beschlagnahmungen nicht weiterverfolgt; das Steueramt hat die durchsetzbaren Schulden fälschlicherweise festgestellt; Auszahlungen wurden nicht in Betracht gezogen; möglicherweise wurden die Konsequenzen eines solchen Antrags auf Sonderberufe (Anwälte, Steuerberater, etc.) nicht mitgerechnet.
Die Verwaltungsakten enthalten keine Ermessensfragen als Ganzes. Die Anwaltskanzlei hat solche Prozesse bereits in der Vergangenheit durchgeführt und war aufgrund der "unreinen" Tätigkeit der Steuerbehörden sehr gut aufgestellt. Besonders bedeutsam ist es jedoch, die Gesetzeslage überprüfen zu lasen, sobald Kenntnis von einem solchen Gesuch vorliegt, um nicht wesentliche Schutzmöglichkeiten zu vereiteln.
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