Wie ein Insolvenzverfahren funktioniert, lesen Sie hier. Was sind die besonderen Merkmale für Debitoren und Kreditoren zu beachten? Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist nur auf Verlangen möglich. Das Insolvenzverfahren kann vom Insolvenzverwalter selbst oder von einem Kreditgeber beantragt werden. Nach Eingang des Antrags beim Zahlungsgericht wird das Eröffnungs- oder Petitionsverfahren eröffnet. Die zuständigen Insolvenzgerichte können einen Sachverständigen benennen.
Wenn ja, gibt es eine Massenübernahme der Prozesskosten (§ 54 InsO)? Sie bestimmt die Schulden des Debitors oder des Schuldnerunternehmens. Sie untersucht, ob sicherheitsbedürftige Vermögensgegenstände zur Verfügung standen und schlägt gegebenenfalls die Bestellung von Sicherheitsmaßnahmen durch das Zahlungsunfähigkeitsgericht vor. Dem Sachverständigen erwachsen keine weiteren Rechte, namentlich hinsichtlich der Geschäftsleitung, so dass weitere Ermittlungen auch in Zukunft an den Debitor oder die Geschäftsleitung gerichtet sein müssen.
Jetzt muss der Insolvenzverwalter prüfen, ob das Insolvenzverfahren eingeleitet werden kann. Voraussetzung für die Eröffnung eines Verfahrens ist neben einem Zulassungsantrag das Vorhandensein eines Zahlungsgrundes, d.h. einer Insolvenz oder einer drohenden Insolvenz. Die Schuldnerin ist dazu angehalten, dem Konkursgericht alle für eine Antragsentscheidung notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen (§ 20 InsO).
Vorraussetzung ist neben einer Eröffnung auch, dass genügend Mittel zur Deckung der Prozesskosten zur Verfügung stehen oder, wenn dies nicht der Fall ist, dass dem Debitor eine Verschiebung der Prozesskosten eingeräumt wird. Bei der Eröffnung oder dem Antragsverfahren kann es erforderlich sein, die finanziellen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen genau zu bestimmen.
Diese Sicherheitsmaßnahmen umfassen vor allem die Ernennung eines provisorischen Konkursverwalters, aber auch Dispositionsverbote, Mailblockaden oder das Verbot von Vollstreckungsmaßnahmen. Insolvenzverfahren. Insolvenzverfahren). Der Insolvenzgerichtshof ernennt einen Konkursverwalter, übernimmt das Insolvenzvermögen des Auftraggebers ( 148 ff. InsO), untersucht und betreut das Anlagevermögen, realisiert das Schuldnervermögen und schüttet den Ertrag an die Glýubiger aus.
Er erklärt auch, welche Chancen es für einen Zahlungsplan gibt. Über die Schließung oder vorläufige Fortsetzung der Gesellschaft des Zahlungspflichtigen entscheidet die Gläubigerversammlung in der Berichtssitzung. Beschließt er die Liquidation, so beginnt der Konkursverwalter sofort mit der Verwertung der Vermögenswerte, die zu den am Insolvenzverfahren beteiligten Vermögenswerten gehören. Das Recht des Zahlungspflichtigen, die zu den am Insolvenzverfahren beteiligten Vermögenswerten gehörenden Vermögenswerte zu verwalten und zu veräußern, geht gemäß 80 INVO mit der Eröffnung des Verfahrens auf den Zahlungsbefugten über.
Der Insolvenzverwalter sammelt im Zuge der Liquidation der am Insolvenzverfahren beteiligten Vermögenswerte Ansprüche und verkauft bestehende Vermögenswerte. Die zur gesonderten Befriedigung berechtigten Kreditoren sind dann nach Abrechnung der Ermittlungs- und Realisierungskosten, 170, 171 Slg. Das durch die Liquidation geschaffene Insolvenzvermögen ist nach Kostenabzug zur Ausschüttung an die Kreditgeber des Insolvenzverfahrens vorgesehen.
Um an dieser Ausschüttung teilnehmen zu können, muss ein Kreditor seine Forderungen in schriftlicher Form beim Sachwalter in der Übersichtstabelle eintragen. Eine Entscheidung darüber, ob die eingereichte Reklamation begründet ist, wird in der Prüfungssitzung getroffen. Wenn niemand dort der Behauptung widersetzt, wird sie als festgesetzt und in die Insolventabelle aufgenommen. Jeder Insolvenzgläubige und der Konkursverwalter können gegen die Forderungen Einspruch erheben.
Er wird unter anderem Einspruch erheben, wenn ihm keine Dokumente zur ausreichenden Begründung des Anspruchs vorliegen (z.B. Vertragsexemplare, Klageschriften, Titelkopien usw.), der Anspruch in Verzug ist, eine mögliche rechtliche Nachfolge des die Klage erhebenden Kreditors nicht bewiesen ist, etc. etc. Im Falle einer Anfechtung einer Reklamation hat der fordernde Kreditor die Moglichkeit, den Insolvenzverwalter oder den anfechtenden Kreditgeber gerichtlich zu unterwerfen.
10 ) Endverteilung ( 187 ff So) Auf der Grundlage der Aufstellung stellt der Insolvenzverwalter eine Verteilerliste ( 188 So) auf, auf der die Ausschüttung der Erlöse an die Gläubiger des Insolvenzverfahrens beruht. Die Verwalterin teilt dem Richter die Höhe der Ansprüche und den zur Ausschüttung zur Verfügung stehenden Betrags - d.h. die für die Berechnung der Zahlungsunfähigkeitsquote erforderlichen Parameter - mit.
Durch die ausgezahlte Quoten verfallen die Ansprüche der Kreditoren in der Größenordnung der ausgezahlten quoten. Wird dadurch ein Kreditgeber des Insolvenzverfahrens nicht ganz zufrieden gestellt - das ist die Regelung -, kann er die Forderung gegen den Kreditnehmer aufgrund seiner ausstehenden Restansprüche durch einen Vollstreckungsauszug aus der Konkurstabelle durchsetzen. Allerdings ist diese Möglichkeit der Vollstreckung in der Praxis in der Praxis nicht erfolgreich, wenn der Debitor eine natürliche oder juristische Personen oder eine Kapitalgesellschaft ist.
Dies liegt daran, dass solche Schuldner in der Praxis in der Praxis keine Vermögenswerte mehr haben, die vollstreckbar sind.
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