Die zentrale Figur im insolvenzrechtlichen Prozess ist der Insolvenzverwalter, der mit umfassender Rechtskompetenz ausgestatte, aber zugleich verschiedene Verpflichtungen wahrnehmen muss und eine große Prozessverantwortung hat. Das Leistungsspektrum des Konkursadministrators ist sehr breit gefächert und oft reicht Rechtswissen allein nicht aus, um die Aufgabe eines Konkursadministrators zu erlernen.
Wenn ein Debitor seine Verpflichtungen nicht mehr erfüllen kann, ist er zahlungsunfähig. Infolgedessen wird in der Regel ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eroeffnet. Es geht darum, die Kreditgeber so weit wie möglich zufrieden zu stellen und - wenn der Kreditnehmer eine physische Persönlichkeit ist - nach einer bestimmten Zeit des guten Verhaltens auf die unbefriedigten Forderungen des Kreditnehmers zu verzichten, damit er sozusagen einen Neuanfang machen kann (§ 1 InsO).
Um diese Zielsetzungen zu erreichen, ist es notwendig, dass der Insolvenzverwalter das Vermögen so weit wie möglich erhöht. Der Berufsstand des Konkursverwalters ist gesetzlich nicht an ein konkretes Studienfach oder eine bestimmte Berufsausbildung gebunden, so dass neben Anwälten oft auch Steuerexperten, Wirtschaftsprüfer auftritt. Auf Grund der umfangreichen Kenntnis, die ein Insolvenzverwalter haben muss, ist es immer wieder notwendig, dass jemand, der es werden will, an einer großen Anzahl von Konkursverfahren eines anderen Sachwalters mitgewirkt hat, bevor er von einem Richter selbst zum Insolvenzverwalter nach § 56 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung ernannt wird.
Der Insolvenzverwalter kann seine Tätigkeit in zwei Bereiche unterteilen: Im ersten Teil werden die Aktivitäten vor der Insolvenzeröffnung, im zweiten Teil die nachfolgende Abwicklung des tatsächlichen Verfahrens behandelt. In einigen Fällen werden Insolvenzverwalter von einem Insolvenzverwalter vor der Antragstellung im Zuge der Sanierung konsultiert, um eine mögliche bevorstehende Zahlungsunfähigkeit abzuwenden.
Ist bereits ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eingereicht worden, das Insolvenzverfahren aber noch nicht eingeleitet worden, kann das Bundesgericht einen provisorischen Insolvenzverwalter ernennen. Letzterer erfüllt die Pflichten im Sinn von 22 InO. Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beauftragt das Bundesgericht einen Insolvenzverwalter mit der Eröffnungsanordnung (§ 27 InsO). Ist bereits ein provisorischer Sachwalter ernannt worden, so wird er auch regelmässig zum definitiven Sachwalter ernannt.
Kernaufgabe des Insolvenzverwalters ist die Realisierung des Schuldnervermögens, um die Kreditoren so weit wie möglich zufrieden zu stellen. Die Verwaltungs- und Verfügungsmacht über das Vermögen des Insolvenzverwalters geht längstens mit der Insolvenzeröffnung nach § 80 Abs. 1 Inv. auf den Insolvenzverwalter über. Von nun an darf nur noch der Insolvenzverwalter das Vermögen des Zahlungspflichtigen verkaufen.
Damit soll das verbleibende Fremdkapital im Interesse der Kreditgeber vor unerwünschten Eingriffen des Kreditnehmers bewahrt und es dem Insolvenzverwalter zugleich ermöglicht werden, das am Insolvenzverfahren beteiligte Kapital durch etwaige Verfügungen zu erhöhen. Zusätzlich zur Übertragung der Verfügungsmacht hat der Administrator auch das Recht zur Wahl nach 103 IO.
Der Sachwalter kann bei einigen Aufträgen, die der Zahlungspflichtige mit Dritten abgeschlossen hat, darüber befinden, ob er sie ausführen möchte oder ob er sich weigert, sie auszuführen. Wenn der Insolvenzverwalter der Ausführung des Vertrages zustimmt, wird der Dritte mit dem Ergebnis der vorrangigen Erfüllung seiner Forderungen zu einem Massengläubiger. Verweigert der Insolvenzverwalter dagegen die Leistung, so können die Forderungen des Dritten nur als "normale" Insolvenzansprüche geltend gemacht werden.
Die Anfechtung der Insolvenz nach den §§ 129 ff. des Insolvenzrechts unterliegt ebenfalls den gleichen Bestimmungen. InO ist ein Mittel für den Verwalter, um das Insolvenzvermögen zu erhöhen. Unter bestimmten Voraussetzungen können bis zu zehn Jahre vor Einreichung des Insolvenzantrags geleistete Zahlungseingänge oder andere Klagen widerrufen werden, wenn sie zum Schaden der Insolvenz anmelden. Nicht immer ist die Tätigkeit des Konkursverwalters leicht, aber sehr vielfältig.
Um auf dieser Basis weit reichende Entscheide zu fällen, muss der Administrator neben umfangreichem Rechtswissen auch mit den Geschäftsprozessen vertraut sein. Im Falle von Betriebsinsolvenzen stellt sich in der Regel die Frage: Kann das Betrieb weitergeführt werden oder muss es liquidiert werden? Über diese fachliche Qualifikation hinaus hat der Insolvenzverwalter aber auch auf zwischenmenschlicher Basis viel zu tun: Dies gilt nicht nur für den Kontakt mit dem Insolvenzschuldner selbst, sondern oft auch für die Verständigung mit den Mitarbeitern des Konkursschuldners - zum Beispiel im Falle von Kurzarbeit oder gar Beendigung.
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