Insolvenzverwalter Voraussetzungen

Anforderungen des Insolvenzverwalters

Um zum Insolvenzverwalter bestellt zu werden, müssen eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein. Vor allem betriebswirtschaftliche Kenntnisse und Unabhängigkeit sind elementare Voraussetzungen für die Qualifikation als Insolvenzverwalter. Mehr über die Voraussetzungen für eine Privatinsolvenz erfahren Sie hier. Zunächst müssen die Bedingungen für die Eröffnung der Insolvenz festgelegt werden.

Voraussetzungen für Insolvenzverwalter: Der BGH kritisiert Vorauswahlen von Insolvenzgerichten

Der Bundesgerichtshof hat am 16. Mai 2016 in mehreren Entscheiden über die Pflege ihrer Vorauswahlliste für Verwaltungsräte die Tätigkeit der Zahlungsgerichte angefochten. Nunmehr werden eindeutigere Verfahren für die Zulassung von Kandidaten als potenzielle Insolvenzverwalter gefordert und verschärfte Auflagen für die Streichung von Kandidaten aus der Insolvenzliste festgelegt.

Es liegt in der Verantwortung der Insolvenzgerichte, den für das Konkursverfahren geeigneten Insolvenzverwalter auszuwählen. In diesen werden für potentielle Administratoren Vorauswahlen geführt, in die der Antragsteller einbezogen werden kann, wenn er für diesen Zweck als "grundsätzlich geeignet" erachtet wird. Weil jedoch eine allgemeine Befähigung für fast jeden Kandidaten gegeben ist, sind die Verzeichnisse an den meisten Gerichtshöfen viel umfangreicher, als es für die aufgeführten Fälle möglich wäre.

Infolgedessen bekommen viele der aufgeführten Administratoren überhaupt keine Klage. Tatsächlich werden diese Bezeichnungen jedoch nur in den seltensten Fällen aus der Auflistung entfernt. Administrator und Autorität: Betrug untersagt! Zunächst hat sich der BGH (Entscheidung vom 17. März 2016 - IIX GB (VZ) 1/15) ausführlich mit der Fragestellung beschäftigt, wer in einem Streitverfahren über die Vorauswahlen der richtige Ansprechpartner ist.

Die Antragstellerin war Rechtsanwältin und Insolvenzverwalterin und hat den geschäftsführenden Direktor und Partner des jüngeren Schuldners im Vorgriff auf die Zahlungsunfähigkeit zunächst in abstrakter Form, insbesondere bei den Formalitäten des Konkursverfahrens beraten. Anschließend nahm der geschäftsführende Direktor mehrmals Kontakt mit dem Bewerber auf und stellte anschließend spezifische Nachfragen. Diese wurden - zum Teil - bearbeitet. Schließlich reichte der Anmelder einen Insolvenzentwurf ein, in dem er sich selbst als Insolvenzverwalter vorschlug und unwahrheitsgemäß bestätigte, dass weder er noch sein Partner eine Empfehlung oder Repräsentation abgegeben hatten.

Nach der anschließenden Bestellung des Insolvenzverwalters informierte ihn der Insolvenzverwalter, dass er aufgrund des Zwischenfalls nicht mehr in die Vorauswahl aufgenommen werden würde. Die Klägerin habe im vorliegenden Verfahren nicht nur den Schuldner eine unechte Versicherungspolice abschließen können, sondern auch das Insolvenzgericht selbst nicht über die bisherige Empfehlung informiert, aus der der Bundesgerichtshof mindestens einen Hinweis auf Zweifeln an der personenbezogenen Angemessenheit der Klägerin abgeleitet hat.

Zum einen ermöglicht die Konkursordnung die Beratung des jüngeren Teilnehmers durch den später eingesetzten Insolvenzverwalter, d.h. eine bspw. ein "Kennenlerninterview". Auf der anderen Seite kann diese Empfehlung nur "allgemein" und nicht von Einzelfall zu Einzelfall erteilen sein. Allerdings kann in der Praktik ein bestimmter Fallbezug nicht vermieden werden, da die Geschäftsführung hinterfragt und sich natürlich nicht mit zu allgemeinen Erklärungen begnügt.

Wenn der Administrator im Voraus "zu konkrete" Ratschläge gegeben hat, muss von Fall zu Fall entschieden werden. Der BGH fordert in diesem Rahmen die Zahlungsgerichte auf, ein Bedarfsprofil für die grundsätzliche Eignungsfrage zu erarbeiten und die Merkmale nachvollziehbar zu machen. Um das Ermessen der Zahlungsempfänger richtig ausüben zu können, müssen die Käuferdaten erfasst, überprüft und gegliedert werden.

In jedem Falle wird die Grenzen der Konkretisierung durchbrochen, wenn der später zuständige Sachwalter den geschäftsführenden Direktor ersucht hat, dem Konkursgericht falsche Auskünfte zu erteilen. Vorab erteilte Ratschläge müssen mitgeteilt werden, sonst ist die individuelle Tauglichkeit des "schwindelerregenden" Administrators zweifelhaft. Im Zuge des Zulassungsverfahrens für die Zulassungsliste hatte eine Anwältin in einem anderen Verfahren mitgeteilt, dass sie in einer regionalen Anwaltskanzlei und in einer Gemeinschaftskanzlei in Hamburg tätig sei.

Überraschend kam der Insolvenzverwalter zu den Ämtern und bezweifelte die ausreichende Anwesenheit, zumal es kaum ausgebildetes Fachpersonal vor Ort gibt. Die Aufnahme des Anmelders in die Auswahlliste verweigerte er. Stattdessen beschloss er, dass die räumliche Nachbarschaft des Amtes eines Konkursverwalters heute sowieso kein allgemeines Entscheidungskriterium mehr sein kann.

Die Verständigung zwischen dem Sachbearbeiter und den anderen Verfahrensbeteiligten war von jedem beliebigen Standort aus durch moderne Datenübertragung möglich, und der Standort des Sachbearbeiters sollte insbesondere im Zusammenhang mit überregionalen Rechtsstreitigkeiten keine Bedeutung haben. Im Hinblick auf Verbraucher- und reguläre Insolvenzverfahren könnte die räumliche Nachbarschaft jedoch ein Auswahlkriterium für die genaue Wahl des Liquidators aus der Gesamtliste sein, da in solchen FÃ?llen die persönliche lokale Handlungsfreiheit in der Region von Bedeutung ist.

Diese Voraussetzung ist jedoch nicht mehr als Maßstab für die allgemeine Zulässigkeit und damit als Voraussetzung für die Eintragung in die Auswahlliste erlaubt. Der BGH hat in einer dritten Verfügung weitere Merkmale festgelegt, die nicht die Basis für einen Ausschluss aus der Auflistung bilden können. Somit reichten Irrtümer in nur zwei Verfahrensweisen der Klägerin nicht aus, um eine Zurückweisung zu begründen, wenn in Summe 1400 Verfahrensweisen ohne Widerspruch durchgeführt worden waren.

Der BGH hat auch entschieden, dass die Prüfungsnote für die Eintragung in die Aufstellung keine Bedeutung haben darf, da ein abgeschlossenes Jurastudium keine Grundvoraussetzung für die Qualifikation zum Insolvenzverwalter ist. Andererseits hat der BGH die in den vergangenen Jahren von der ständigen Judikatur herausgearbeiteten Begründungen, die für die Ablehnung oder Streichung eines Antragstellers argumentieren können, noch einmal zusammengefasst.

Fazit: Mit seinen heutigen Entscheiden hat der Bundesgerichtshof bei der Pflege der Vorauswahlen für Administratoren eine Vorreiterrolle übernommen. Es wird noch einmal klargestellt, unter welchen Bedingungen Antragsteller abgewiesen werden können und welche Beurteilungskriterien prinzipiell nicht für diesen Zweck verwendet werden dürfen. Darüber hinaus sollten die Vorgaben durchsichtig gemacht, von den Zahlungsgerichten gestaltet und konsistent befolgt werden.

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