Im Jahr 2014 Neues Insolvenzrecht für Privatpersonen: Vorzüge für beide Seiten
Mit Beschluss vom 18. Juni 2009 hat der Parlamentarische Rat eine Novelle des Insolvenzrechts verabschiedet. Das neue Insolvenzrecht, das am 31. Dezember 2014 inkrafttreten wird, bietet sowohl den Schuldnern als auch den Gläubigern einen Vorteil. Im deutschen Insolvenzrecht ist ein bisher 6 Jahre dauerndes Insolvenzverfahren vorgesehen, um wieder verschuldungsfrei zu werden.
In England lebende Debitoren können dieses Zielvorhaben in etwa 18 Monate vorweisen. Zahlreiche insolvenzrechtliche Vorschriften sind letztlich das Resultat eines Ausgleichs zwischen den Belangen von Schuldnern, die früh ökonomisch von vorne anfangen wollen, und denen von Gläubigern, denen durch solche gesetzlichen Vorschriften ihre Ansprüche und damit ihr Kapital entzogen werden.
Aus dieser Überlegung ergibt sich nun, dass die Dauer dieses Verfahrens, das zur Schuldentilgung beiträgt, von bisher 6 Jahren auf 3 Jahre reduziert wird. Voraussetzung für diese Reduzierung ist jedoch, dass der Debitor innerhalb dieser Frist mindestens 35% seiner Verpflichtungen gegenüber den Kreditoren begleichen muss. Die meisten Debitoren werden diese Anforderung nicht befriedigen können.
Die Gelder werden eingebracht, um wenigstens 35% der eigenen Verbindlichkeiten zu begleichen, in den meisten FÃ?llen von Familie und Freunden. Ist es nicht möglich, diese Mindestkontingente zu erfüllen, wird die Laufzeit auf mind. 5 Jahre reduziert, wenn der Debitor die Prozesskosten trägt. Diese betragen im Konkursverfahren ohne bestehenden Insolvenzmassen einen Mindestbetrag von ca. 2.000,00 ?.
Ist auch der Debitor nicht in der Lage, diese Aufwendungen zu decken, wird die aktuelle Verfahrensdauer von 6 Jahren beibehalten. Der rechtliche Freibrief von den eigenen Verbindlichkeiten ist nicht kostenlos. Die Insolvenzschuldnerin hat den pfandfreien Teil ihres Gehalts für den vorgenannten Zeitabschnitt von 3 oder 5 Jahren zu zahlen. Darüber hinaus muss sich der Debitor - wie der Legislativrat es ausdrückt - "ehrlich verhalten".
Der Debitor muss z. B. den Konkursverwalter umfassend und korrekt über seine Vermögens- und Einkommenssituation unterrichten. Kommt der Unterhaltspflichtige diesen Verpflichtungen nicht nach, so kann ein Unterhaltsberechtigte verlangen, dass der Unterhaltspflichtige in dem betroffenen Konkursverfahren nicht von seinen Forderungen freigestellt wird. Die Kreditgeber selbst haben von dieser Antragsmöglichkeit in der bisherigen Praxis jedoch nur sehr punktuell Gebrauch gemacht. Könnten die Kreditgeber diese Möglichkeiten nutzen?
Nach dem Insolvenzrecht war ein solcher Gläubigerantrag zum Stichtag beim zuständigen Konkursgericht zu stellen. Darin war vorgesehen, dass ein solcher Gläubigerantrag zum Stichtag beim Konkursgericht einzureichen war. Aus dieser Sachlage ergab sich die unbefriedigende Schlussfolgerung, dass den Schuldnern vom Richter Entlastung von ihren Schulden gewährt wurde, weil die Kreditoren nicht an der fraglichen Gerichtsverhandlung teilgenommen haben. Das neue Recht erleichtert daher den Gläubigern die Antragstellung auf Ablehnung der Resteentlastung.
Dies kann nun von den Gläubigern zu jedem Zeitpunkt während des Konkursverfahrens beantragt werden. Damit enthält das neue Insolvenzrecht für beide an der Zahlungsunfähigkeit interessierten Gruppen - Schuldner und Kreditgeber - für sie nützliche Veränderungen.
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