Am 22. August 2018 verabschiedete die Regierung einen Gutachten des Bundesministeriums für Recht und Konsumentenschutz (BMJV) über die Umsetzung des durch das Restschuldbefreiungsverfahren neu gefassten Restschuldbefreiungsgesetzes1. Demnach konnten weit weniger als 2% der betreffenden Privatpersonen von der seit dem 1. Juli 2014 geltenden Befreiungsmöglichkeit bereits nach drei Jahren nach Insolvenzeröffnung Gebrauch machen (im Folgenden "vorzeitige Restschuldbefreiung" genannt).
Damit hat sich das vorhandene Regulierungskonzept, gemessen and den Anforderungen und Ideen des Altgesetzgebers, als unzureichend erweisen, um den Debitoren eine "zweite Chance" durch vorzeitige Entlastung der Restschuld zu geben. In dem Artikel wird ein Einblick in den Bewertungsbericht gegeben und die Möglichkeit genutzt, die im Rahmen der Verhandlung über den Richtlinienvorschlag der EU-Kommission4 entstandenen und bei der Weiterentwicklung des deutschen Restgeldanspruches zu berücksichtigenden rechtlichen Anforderungen an das Recht auf Einleitung von Restschuld darzustellen.
107 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EG-VInsO schreibt vor, dass die Regierung dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bis zum 30. Juni 2018 über die Anzahl der Fälle berichtet, in denen nach drei Jahren eine Befreiung von Restschuld gewährt werden konnte. Er soll auch Informationen über die im Insolvenz- und Resteintreibungsverfahren erzielte (Gesamt-)Erfüllungsquote beinhalten ( 107 Abs. 1 S. 2 EGInsO).
Hinsichtlich der Frequenz der frühzeitigen Resteinleitungen stellt die Bewertungsstudie fest, dass der Prozentsatz der Prozesse, in denen eine frühzeitige Restschuldentschädigung gewährt wurde, "deutlich unter 2%" liegt. In diesem Zusammenhang wird auf die folgenden Punkte hingewiesen. Die Beschränkungen der Datenerhebung erforderten eine Annäherung des Anteils der zu bestimmenden Fälle, in denen die frühzeitige Tilgung von Restschuld gewährt wurde: Aus den vorliegenden statistischen Angaben konnten die für die Erfuellung des Evaluierungsauftrags erforderlichen Angaben (nämlich die Anzahl der gewährten frühzeitigen Forderungsausfälle, die Anzahl der durchgeführten Maßnahmen und die Gesamtzufriedenheitsraten) nicht gewonnen werden.
Sie wurden daher von den Justizbehörden des Landes und den Insolvenzverwaltern angefordert und von ihnen zur Verfügung gestellt. In dem für den Zeitabschnitt zwischen dem 01.07.2017 und dem 31.12.2017 festgesetzten Untersuchungszeitraum wurden 534 Restschulden gemäß 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Nr. 2 AnsO vorzeitig abgebaut; Vorgänge, in denen eine frühzeitige Befreiung von Restschuld nicht gewährt wurde, obwohl die Vorraussetzungen dafür erfüllt waren, wurden nicht gemeldete.
Vergleicht man das 534 erledigte Vorgehen mit dem in der Zeit vom 01.06.2014 bis 31.12.2014 angemeldeten Vorgehen, in dem nur die Möglichkeiten der frühzeitigen Befreiung von Restschuld bestanden31 (68.240 Verfahren32), so beträgt die Kennzahl 0,78%. Allerdings ist bei der Auslegung dieser Kennzahl aus mehreren GrÃ?nden Vorsicht geboten: Bei der Dividende (d.h. der bestimmten Zahl der frÃ?hen Restschuldbefreiungen) ist zu berÃ?cksichtigen, dass der Erfassungszeitraum von sechs Metern nicht nur kurz war (und sein musste33), sondern dass auch der Erhebungszeitraum zu dem Zeitpunkt in Kraft trat, zu dem es nur theoriel, nicht unbedingt, aber auch erstmals tatkrÃ?ftig möglich war, rzliche Begrenzungen zu erhalten.
Der Grund dafür ist, dass die dreijährige Frist von 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Nr. 2 Abs. 2 InsO zwar an die Insolvenzeröffnung, nicht aber an deren Einreichung gebunden ist, die nach 103h S. 1 EWGInsO für die Erstanwendung des neuen Gesetzes von Bedeutung ist. Darüber hinaus dauert auch die verfahrenstechnische Abwicklung von Gesuchen zeitaufwendig, wie aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich ist, nach denen die erste frühzeitige Befreiung von Restschuld erst im Augustfall (anstelle von Juli) 2017 gewährt werden konnte.
Unterstützt wird dieses Gesamtergebnis in seiner Größe durch eine vom Verbraucherzentrum Nordrhein-Westfalen vorgestellte Untersuchung, nach der nur ein Prozentpunkt der Debitoren eine frühzeitige Befreiung von Restschuldungen erreichen konnte. Eine weitere von einer Auskunftei eingereichte Untersuchung, die zu dem Schluss kam, dass es 13,8 % der Unternehmen und 7,7 % der Verbraucher schaffen würden, die Restschuld frühzeitig zu tilgen, gehört zu diesem Anwendungsbereich.
Auf jeden Fall stellen sich 39 Fragestellungen, dass dieser Untersuchung auch Verfahrensweisen zu Grunde lagen, die im Zeitabschnitt vom 1. Jänner 2015 bis 30. Juni 201540 geöffnet wurden und für die die 3-jährige Entsendungsfrist zum Veröffentlichungszeitpunkt der Untersuchung im Jänner 2018 noch nicht einmal ablaufen konnte. Um die durchschnittliche Gesamtzufriedenheitsrate aus dem durch frühzeitige Befreiung von der Restschuld beendeten Prozess mit den Raten aus dem alten Prozess vergleichen zu können, wäre es erforderlich gewesen, auch die Gesamtzufriedenheitsraten aus dem nach dem neuen Recht durchgeführten Prozess zu berücksichtigen, die nach drei Jahren nicht zu Ende geführt werden konnten.
Diese Angaben konnten jedoch noch nicht erfasst werden, da die betreffenden Prozesse nicht vor dem 1. Juli 2019 oder 1. Juli 2020, erstmals nach dem Auslaufen der verlängerten Entsendungsfristen von fünf ( 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO) oder sechs ( 300 Abs. 1 S. 1, 287 Abs. 2 InsO) Jahren abgeschlossen werden konnten.
Zur Angleichung eines Wertes, der in Rudimenten, wenn auch nur mit Vorbehalten, verglichen werden kann,47 bestimmt der Bewertungsbericht daher einen gewogenen Mittelwert der Gesamtzufriedenheitsraten aus den nach dem neuen Recht zu beendigenden Vorgängen und den Sätzen aus den alten Vorgängen. Natürlich muss ein angemessener Ausgleich, um bedeutsam zu sein, mindestens davon ausgehen, dass sich das anwendbare Recht nicht auf die Gesamtzufriedenheitsraten in Prozessen auswirkt, die nicht bereits nach drei Jahren durch frühzeitige Tilgung von Restschulden eingestellt worden sind.
In dem Richtlinienvorschlag vom 11. Juni 2016 über einen vorbeugenden Umstrukturierungsrahmen, eine zweite Möglichkeit und ein effizientes Konkursverfahren (im Folgenden "RL-Vorschlag" genannt) sind in seinem Abschnitt über die so genannten "zweiten Chancen" (Art. 19 ff.) Leitlinien für die Gestaltung des Restgeldbefreiungsrechts enthalten. Was das hier geltende Recht auf Befreiung von der Restschuld betrifft, so hat sich der Ministerrat für Recht und Binnenmarkt am 4. Juni 2018 auf einen Kompromißtext zu dem bereits im Oktober 2016 unterbreiteten Vorschlag der Kommission (zu dieser "Ratsfassung" unter 1) verständigt.
In der Fassung des Rates ist grundsätzlich festgelegt, dass Unternehmerinnen und Unternehmer die Gelegenheit erhalten müssen, ihre Schulden innerhalb von drei Jahren zu reduzieren (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. 20 Abs. 1 der Fassung des Rates). Die Gewährung der Befreiung von der Restschuld kann an die Einhaltung gewisser Mindestzufriedenheitsanforderungen gebunden sein, die sich jedoch an der persönlichen Zahlungsfähigkeit des Zahlungspflichtigen ausrichten müssen (Art. 19 Abs. 2 der Ratsfassung).
Somit konnte der bisherige Rechtsansatz, nach dem die frühzeitige Befriedigung der Restschuld eine Mindestzahlung von 35% der Insolvenzansprüche vorsieht, nicht fortgesetzt werden ( 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO). Es wäre jedoch möglich, die Gewährung einer frühzeitigen Befreiung von der Restschuld gemäß 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 INVO zur Befreiung von der Restschuld nach fünf Jahren von der Bedingung abhängig zu machen, dass die Kosten des Verfahrens übernommen werden (Artikel 22 Abs. 1 Nr. da) in der Fassung des Rates).
Es sollte nach Ende der Dreijahresfrist möglich sein, die Restschuld ohne gesonderten Gesuch oder separates Vorgehen zu tilgen (Art. 20 Abs. 2 S. 1 der Fassung des Rates). Einerseits ist die Forderung nach einem Entschädigungsantrag für Restschuld zulässing, sofern das auf diesen Anspruch bezogene Vorgehen mit der Gesamtstruktur des Verfahrensrechts vereinbar ist und keine Verspätungen oder erhebliche Mehrkosten mit sich bringt.
Zweitens ist es ferner erlaubt, vor der Befreiung von der Restschuld auf Verlangen des Schuldners oder von sich aus zu überprüfen, ob der Schuldner seinen Pflichten und Pflichten nachkommt und ob in diesem Zusammenhang die Bedingungen für die Gewährung der Befreiung von der Restschuld erfüllt sind (Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Ratsverordnung).
Die auf " unsymmetrische Verfahrensaufstellungen " abgestimmte Bestimmung in Artikel 20 Absatz 3 der Konzilsfassung, nach der noch nicht abgeschlossene Konkursverfahren unabhängig von der Gewährung der Rückstandsentschädigung fortgesetzt werden können, diente der Klärung - allerdings begrenzt auf die zu diesem Zeitpunkt in den Massenbesitz fallenden Vermögenswerte. Gemäß Artikel 22 der Fassung des Rates kann die Gewährung der Befreiung von der Restschuld von zusätzlichen Bedingungen abhängig gemacht werden oder die Geltungsdauer des Verfahrens zur Befreiung von Restschuld kann verlängert werden, wenn diese Bedingungen erfüllt sind.
Dies lässt den Mitgliedsstaaten einen Handlungsspielraum, dessen Anwendung natürlich nicht zu einer planmäßigen Abschwächung des Prinzips führt, dass aufrichtige und brave Debitoren innerhalb von drei Jahren eine reale und zuverlässige Perspektive auf eine Restschuldenbefreiung haben sollten. Die Gründe für eine Ablehnung oder Fristverlängerung der Entschuldungsfrist sind57 die Nichterfüllung der Verpflichtungen zum Schutz der Gläubiger (§ 22 Abs. 1 Buchstabe des Bürgerlichen Gesetzbuches).
b), einschließlich der besonderen Verpflichtungen zur Erzielung von Erträgen oder Vermögenswerten, der Übertretung von Beteiligungs- und Informationsverpflichtungen in einem Gerichtsverfahren (Art. 22 Abs. 1 lit. b), der Übertretung der Informationspflicht in einem Gerichtsverfahren (Art. 22 Abs. 1 lit. b) der Ratsverordnung), der Übertretung der Verpflichtung zur Erzielung von Erträgen oder Vermögenswerten, der Übertretung der Informationspflicht in einem Schiedsgerichtsverfahren (Art. 22 Abs. 1 der Ratsverordnung) und der übereingestimmten Übertretung der Informationspflicht in einem Rechtsstreit (Art. 22 Abs. 1) der Ratsverordnung). b der Ratsversion ), Nicht-Einhaltung von Blockierungsfristen im Zusammenhang mit bereits erteilten oder abgelehnten Restriktionen aufgrund der Nichterfüllung von Kooperations- und Kooperationsverpflichtungen (Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d) der Ratsversion), Nichterhebung von Prozesskosten (Artikel 22 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe 1 Buchstabe d) der Ratsversion).
Außerdem kann die Weigerung, die Restschuld befreiung zu gewähren, mit Faktoren wie "Unehrlichkeit, Böswilligkeit" (Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a des Ratstextes), missbräuchlicher Anwendung (Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c des Ratstextes) und allgemeinen Überlegungen zum Interessenausgleich zwischen Debitoren und Kreditoren (Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe db des Ratstextes) verknüpft sein.
Als Kompensation dafür, dass gewisse Vermögensgegenstände wie z. B. Wohnimmobilien oder zur Fortführung des Unternehmens notwendige Vermögensgegenstände von der insolventen Vermögensbeschlagnahme ausgeschlossen sind (Art. 22 Abs. 2 der Ratsfassung), kann auch eine Ausweitung des Verfahrens zur Schuldentilgung (aber nicht eine Ablehnung) erfolgen. Gemäß Artikel 22 Absatz 3 können die Mitgliedsstaaten einzelne Passiva ganz oder zum Teil von den Auswirkungen der Schuldentilgung befreien oder einen längeren Zeitraum für die Erfüllung dieser Verpflichtungen einräumen.
Diese Liste ist auch nicht vollständig, so dass sie verlängert werden kann, solange das Organ der Resteentlastung nicht in ihrer Gesamtheit unwirksam wird. Die Ergebnisse der endgültigen Trilogverhandlungen zwischen dem Europäischen Parlaments, dem Europarat und der Europäischen Union über den Richtlinienentwurf der Europäischen Union werden zunächst darüber entscheiden, ob das derzeitige Gesamtkonzept, die vorzeitige Tilgung von Restschulden mit der Erzielung einer Mindestzufriedenheitsrate nach drei Jahren zu verbinden, überhaupt aufrechterhalten werden kann.
Auch wenn die vom EP vorgeschlagenen EU-Anforderungen jedoch erst nach fünf Jahren wirksam werden, muss der auf der Mindestzufriedenheit beruhende Lösungsansatz im Hinblick auf die Bewertungsergebnisse überdacht werden. Die Herausgeber: Der Autor ist Abteilungsleiter Insolvenzrecht im Bundesministerium der Justiz; er gibt nur seine eigene Meinung ab, die es nicht erlaubt, Rückschlüsse auf mögliche Stellungen des Bundesministeriums der Justiz oder anderer Organe zu ziehen.
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