Pfändungsschutzkonto

Bankkonto zum Schutz des Vermögens vor Beschlagnahmung

Mit einem P-Konto (Pfändungssicherungskonto) sind Sie als Kontoinhaber vor Kontopfändungen geschützt. Die P-Konto ist eine spezielle Art von Girokonto. Öffnen Sie Ihr neues Pfändungskonto HIER. Damit Sie den Pfändungsschutz erhalten, müssen Sie Ihr Girokonto in ein Pfändungssicherungskonto umwandeln lassen. Zum Schutz vor Beschlagnahmungen wurde ein neues Konto eingeführt, das sogenannte P-Konto.

Grundsätze[Edit | < Quelltext bearbeiten]

Gemäß 850k Abs. 7 S. 2 ZPO kann ein Bankkunde seit dem Stichtag 31. Dezember 2010 vom ( "kontoführenden") Institut die Führung seines Girokontos als Pfändungsschutzkonto einfordern. Die Eröffnung des P-Kontos durch das Finanzinstitut erfolgt nur auf Wunsch des Auftraggebers und auf Grund einer vertraglichen Absprache. Im Regelfall wird das P-Konto nur auf Kreditbasis verwaltet.

Es darf für jede physische Personen nur ein Attachment-Schutzkonto geben. Nach Absprache hat der Kundin oder dem Kunden gegenüber der Bank zu bestätigen, dass er kein weiteres Konto zum Schutz vor Pfändung hat. Die Kreditinstitute dürfen den Wirtschaftsauskunfteien, einschließlich der Sufa, nur auf Verlangen Informationen über ein vorhandenes Pfändungssicherungskonto des Auftraggebers zur Verfügung stellen, um die Ordnungsmäßigkeit der oben genannten Versicherungen zu überprüfen.

Es ist noch unklar, ob ein vorhandenes Privatkonto einen Einfluss auf die Kreditwürdigkeit des Eigentümers hat. In der Begründung hatte der Rechtausschuss des Bundestags seine Vermutung geäußert, dass das PKonto nicht teuerer sein sollte als ein gewöhnliches Depot; es wurde jedoch keine gesetzliche Vorschrift eingeführt. Nur normale Bankspesen für Kontokorrentkonten können berechnet werden.

Mehrkosten trägt die BayernLB. Es ist nicht erlaubt, dass die Allgemeinen Bedingungen für ein Pfändungssicherungskonto einen spezifischen Basispreis pro Kalendermonat vorsehen, der von den Tarifen für andere Accounts abhängt. Das Führen als P-Konto ist keine besondere Dienstleistung der Hausbank, sondern die Erfuellung einer rechtlichen Verpflichtung. Die Vereinbarung eines Zuschlags für die Kontenführung als P-Konto ist daher ungültig.

Ein automatisches Erlöschen einmal vereinbarter Dienstleistungen, wie z.B. einer Scheckkarte, bei der Umwandlung des Accounts in ein P-Konto war ungeachtet einer Auflösung nicht möglich; für die Auflösung solcher zusätzlichen Produkte hat der Bundesgerichtshof eine gesonderte, effektive Aufhebung durch die entsprechende Hausbank gefordert. Bei Pfändung des Guthabens auf einem P-Konto kann der Debitor bis zur Hoehe des Monatsbetrages der Pfändungsbefreiung nach 850c ZPO ungehindert disponieren (seit Jänner 2017 Grundbetrag: 1133,80 ?; vgl. mehr über die Pfändungsbefreiungsgrenzen).

Besteht für den Debitor eine Unterhaltspflicht, so erhöht das Finanzinstitut unter Nachweis geeigneter Beweise das monatliche Pfändungsgeld. Wenn der durch das Pfändungsgeld gesicherte Kredit in einem Kalendermonat nicht in Anspruch genommen wird, wird das Pfändungsgeld für den folgenden Kalendermonat um diesen Wert aufgestockt. Ein Gerichtsurteil über die Hoehe des Pfändungsgeldes im Sinne des 850c ZPO ist in der Regel nicht mehr noetig.

Sie können auch beim Zwangsvollstreckungsgericht den Schutz der einzelnen Pfändungen oder die Änderung des Grundbetrags durch das Gericht in Einzelfällen einreichen. Für den neuen Bindungsschutz ist die Einkommensart irrelevant, so dass z.B. auch Freiwilligkeitsleistungen von Dritten oder Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in das monatliche Bindungsgeld einbezogen werden.

Im Vergleich zum bisherigen Bindungsschutz für Kontokorrentkonten, der während einer Übergangszeit bis zum Stichtag 11. Januar 2011 weitestgehend gleich geblieben ist, hatte der Bindungsschutz auf einem P-Konto Priorität. Wenn der Debitor bis dahin bereits ein P-Konto hatte, hat er nur den Arrestschutz für dieses ist. Zur Vermeidung von Fehlanwendungen muss der Kundin oder dem Kunden gegenüber dem Finanzinstitut versichert werden, dass er nur ein P-Konto hat.

Zudem bevollmächtigt der Versicherer das Kreditinstitut nachdrücklich, Kreditinstitute wie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Schufa) über die Eröffnung eines P-Kontos für einen Verbraucher zu informieren (auch ohne Einwilligung des Verbrauchers). Stellt sich heraus, dass ein Debitor entgegen der Bestimmung in 850k Abs. 8 S. 1 ZPO, nach der jede (natürliche) Personen nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten dürfen, mehrere Kontokorrentkonten als Pfändungsschutz vorhält, so verfügt das Zwangsvollstreckungsgericht auf Ersuchen eines (!) Kreditors, dass nur das von diesem Kreditor in seinem Ersuchen benannte Kontokorrent beim Debitor als Pfändungsschutzkonto bleibt.

Durch die Mitteilung der Verfügung an diejenigen Institute, deren Kontokorrentkonten nicht für ein Pfändungssicherungskonto vorgesehen sind, erlöschen die Auswirkungen des § 850k Abs. 1 bis 6 ZPO. Daraus ergibt sich das oben genannte Problem des Monatsbeginns: Im schlimmsten Falle hätte die Hausbank als Drittschuldnerin ohne geeignete Schutzmassnahmen den Gesamtbetrag an den beschlagnahmenden Kreditgeber abzuführen.

Dem Debitor stehen dann keine ausreichenden Existenzmittel zur Verfügung. 13 ] Gemäß der Beschlussvorlage des Rechtausschusses des Bundestages in der Drucksache 17/4776[14] zum Gesetzesentwurf der Regierung, BT-Drucksache 17/3305, Design eines Zweiten Gesetz zur leistungsrechtlichen Entsprechenserklärung nichtheide Kindern sollte das so genannte Problem des Monatsbeginns im Falle des Pfändungsschutzkontos durch unverzügliche Nachergänzung des § 835 ZPO und durch Abänderung von 850k (1) und (2) ZPO behoben werden.

Die Novelle des Gesetzes zur Regelung des so genannten Problems des Monatsanfangs mit dem P-Konto, dem Zweiten Bundesgesetz über die Gleichbehandlung unverheirateter ehelicher Familienangehöriger nach dem Erbrecht, zur Ergänzung der ZPO und der AO vom ZPO und der AO vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 615) wurde am 13. Mai 2011 bekannt gegeben. Das neue Regelwerk trat am Donnerstag, den 26. Mai 2011, ohne Übergangszeit in Kraft.

Die Datenerhebung beim Kreditantrag erfolgt durch: smava GmbH Kopernikusstr. 35 10243 Berlin E-Mail: info@smava.de Internet: www.smava.de Hotline: 0800 - 0700 620 (Servicezeiten: Mo-Fr 8-20 Uhr, Sa 10-15 Uhr) Fax: 0180 5 700 621 (0,14 €/Min aus dem Festnetz, Mobilfunk max. 0,42 €/Min) Vertretungsberechtigte Geschäftsführer: Alexander Artopé (Gründer), Eckart Vierkant (Gründer), Sebastian Bielski Verantwortlicher für journalistisch-redaktionelle Inhalte gem. § 55 II RStV: Alexander Artopé Datenschutzbeauftragter: Thorsten Feldmann, L.L.M. Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg, Berlin Registernummer: HRB 97913 Umsatzsteuer-ID: DE244228123 Impressum