Der Schuldenerlass im Zusammenhang mit dem Privatkonkurs wird ab dem Stichtag des Jahres 2017 ermöglicht. Bislang mussten selbst Menschen, die kein pfändungsfähiges Gehalt hatten, den Versuch unternehmen, einen Vergütungsplan zu aushandeln. Nach den offiziellen Erklärungen ist dies ab dem Stichtag des Jahres 2017 nicht mehr erforderlich: Verfügt der Debitor über kein pfändungsfähiges Vermögen, können die Verhandlung eines Auszahlungsplans entfallen.
Das Gleiche trifft zu, wenn das Gehalt so niedrig ist, dass es das Existenzniveau nur geringfügig überschreitet. Ein Abgabeverfahren kann in diesem Fall sofort eröffnet werden. In der Vergangenheit mussten Schuldner innerhalb von 7 Jahren mindestens 10 Prozentpunkte ihrer Forderungen bezahlen können, um von ihren verbleibenden Verbindlichkeiten freigestellt zu werden.
Ohne dieses Verhältnis von 10 Prozentpunkten war eine Rückstandsentschuldung auf gerechter Basis möglich, aber die Eigenkapitalgründe deckten nicht alle Fälle ab, in denen der Debitor entschuldbar war. Die Befreiung von Restschuld ist nun für alle Debitoren möglich, die ihren Pflichten nachkommen. Mit Wirkung vom 11. Oktober 2017 wird die Fristen für das Abgabeverfahren von sieben auf fünf Jahre verkürzt, um Personen, die finanzielle Schwierigkeiten hatten, den Schuldenabbau zu erleichtern. In diesem Zusammenhang wird die Abgabefrist auf sieben Jahre verkürzt.
Darüber hinaus wird die Mindestkontingente vollständig aufgehoben. Er muss dem Richter einmal im Jahr mitteilen, dass er eine abhängige Beschäftigung sucht, wenn er nicht erwerbstätig ist oder das Mindesteinkommen nicht überschritten wird. Die vor dem I. Nov. 2017 eröffneten Abschäumverfahren werden ab dem I. Nov. 2017 für höchstens 5 Jahre fortgesetzt, es sei denn, sie werden bereits vor diesem Datum regelmäßig beendet.
Aber auch für dieses Vorgehen gibt es eine Rückstandsentschuldung ohne Mindestkontingents. Für alle, deren Schuldentilgung an der Mindestkontingentierung scheitert, besteht jedoch die Moeglichkeit, umgehend einen erneuten Abgabeauftrag zu erteilen.
Mit Wirkung zum Stichtag des Insolvenzrechts gibt es verschiedene Änderungen: Die Privatinsolvenz wurde mit der dritten Phase der Reform des Insolvenzrechts im April 2013 gelöst - die meisten Veränderungen werden zum Stichtag des Jahres 2014 inkrafttreten. So wird unter anderem die Dauer der Privatinsolvenz unter gewissen Voraussetzungen auf 3 oder 5 Jahre reduziert.
Wird der private Insolvenzantrag nach dem 30. Juni 2014 gerichtlich gestellt, dauert das Konkursverfahren nicht mehr wie bisher 72 Monaten, sondern die private Insolvenzzeit wird auf Wunsch des Zahlungspflichtigen unter gewissen Voraussetzungen gekürzt. Reduzierung des Konkursverfahrens von 6 auf 3 Jahre: Das Konkursverfahren wird auf 3 Jahre gekürzt, wenn 35% der Forderungen innerhalb dieser 3 Jahre beglichen werden und gleichzeitig die Ausgaben für den Konkursverwalter bezahlt werden (nach dem alten Recht wurde der Konkursverwalter des Konsumenteninsolvenzverfahrens als Konkursverwalter bezeichnet, ab Jänner 2014 wird es im privaten Konkursverwaltungsverfahren keinen Konkursverwalter mehr geben).
Der Aufwand für den Konkursverwalter ist jedoch beträchtlich, so dass am Ende zu erwarten ist, dass nach drei Jahren ein Beitrag in der Größenordnung der halben Schuld an das Vermögen zu zahlen sein wird. Hat beispielsweise ein Debitor Forderungen in der Größenordnung von 40.000,00 und können 390,00 EUR pro Monat vom Debitor eingezogen werden, würden 35% der Forderungen nach drei Jahren zurÃ??ckbezahlt, aber aufgrund der Schuldenmasse wÃ?ren Prozesskosten von ca. 5.000,00 ? entstanden.
Somit müßte der Debitor weitere 5.000 zahlen, wenn das Mahnverfahren nach drei Jahren eingestellt und der Debitor dann von den restlichen Schulden befreit würde. Das ist für die meisten Debitoren verhältnismäßig schwierig zu erreichen. Kürzung des Konkursverfahrens von 6 auf 5 Jahre: Nach dem neuen Insolvenzgesetz wird die Privatinsolvenz 2014 nur noch fünf Jahre statt der bisherigen sechs Jahre dauern, wenn in diesen fünf Jahren allein die Kosten des Verfahrens erstattet werden.
Zahlt beispielsweise der Insolvenzschuldner auf freiwilliger Basis - auch wenn es kein Pfändungseinkommen gibt - einen Beitrag von weniger als 50 pro Monat in die Konkursmasse, wird die Privatinsolvenz 2014 auf fünf Jahre reduziert. Werden vom Zahlungspflichtigen überhaupt keine Summen an den Zahlungsbefugten ausgezahlt, wird das Insolvenzverfahren für sechs Jahre fortgesetzt.
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