* 2. Ein Privatgläubiger hat in der Regelfall kein Sonderrecht auf Informationen über finanzielle und berufliche Umstände. Der Gläubiger kann den Debitor nur unmittelbar um Auskünfte ersuchen. * Mit dem Gesuch initiiert der Gläubiger die dritte Stufe des Prozesses, das " Verfahren zur Restschuldbefreiung ", das sich über sechs Jahre hinzieht.
Weil dies verhältnismäßig kostspielig ist und der Bund die anfallenden Gebühren zum Teil trägt, muss der Gläubiger sehr glaubwürdig machen, dass der Gläubiger bisher nicht mitgewirkt hat - zum Beispiel durch Fehlinformationen über seine finanzielle Situation.
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