Bislang hat es sechs Jahre gedauert, bis die Restschuld nach einem Konkursverfahren gerichtlich abgebaut wurde. Vergleicht man das mit anderen europÃ?ischen LÃ?ndern, so ist dieser Zeitabschnitt recht lang. Am 01.07.2014 ist eine Neuordnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und des Rückstandslastverfahrens in Gang gekommen, bei der eine verkürzte Frist bis zur Rückstandsentschädigung neben der Festigung der Gläubigerrechte ein wichtiger Bestandteil war.
Die Schuldnerin kann die Gewährung der Befreiung von der Restschuld frühestens nach fünf Jahren verlangen, wenn sie bis dahin die Prozesskosten beglichen hat. Nach nur drei Jahren kann das Konkursgericht die Befreiung von der Restschuld bewilligen, wenn die Prozesskosten beglichen sind und 35% der Ansprüche der Gläubiger des Insolvenzverfahrens. Hierfür ist auch der Gesuch des Zahlungspflichtigen vonnöten.
Auch für die außergerichtlichen Lösungen zur Schuldenregulierung eröffnen sich durch die neue Regelung des Restriktionsverfahrens neue Verhandlungsmöglichkeiten. Während in der Regel in der Vergangenheit ein Schuldenabgleichsplan eine Vergleichslaufzeit von 6 Jahren hatte, dürften in der Folge in der Regel in Zukunft Schuldenabwicklungslösungen auf Ratenzahlungsbasis für fünf Jahre oder in Einzelfällen nur für drei Jahre auftauchen.
Es sei darauf hingewiesen, dass die Reformierung das Schuldenregulierungsverfahren beibehalten hat. Dabei kann die Zustimmungserklärung der einzelnen Kreditgeber, die den Plan zur Schuldenbereinigung des Gerichts ablehnt haben, durch einen Gerichtsbeschluss abgelöst werden. Somit trifft der Plan zur Schuldenbereinigung auch auf diese Kreditoren zu.
Die Zahlungsunfähigkeit entsteht mit dem Beantragung des Zahlungsunfähigkeitsverfahrens durch den Insolvenzverwalter, an dessen Ende der Zahlungspflichtige von seinen Verbindlichkeiten befreit werden soll. Daher wird in der Regelfall neben dem Zahlungsunfähigkeitsantrag auch ein Gesuch um Gewährung der Rückstandsentschädigung eingereicht. Mit der dem Gesuch beiliegenden Begründung tritt der Insolvenzschuldner seine Pfändungsansprüche auf Vergütung aus einem Arbeitsverhältnis oder eine an deren Stelle getretene Vergütung für einen Zeitraum von sechs Jahren nach der Insolvenzeröffnung an einen vom Richter zu bestellenden Insolvenzverwalter ab.
In der Folgezeit beschließt das Schiedsgericht durch Bescheid über die Gewährung der Befreiung von der Restschuld, die damit auch nach Ende der Abtretungsperiode erwirkt werden kann. Damit ist die Dauer der Zahlungsunfähigkeit mit der Dauer der Abtretungsperiode zu vergleichen. Die Grundinsolvenzdauer liegt bei 6 Jahren, kann aber vom Insolvenzschuldner unter gewissen Bedingungen gekürzt werden.
Wenn das Insolvenzverfahren vor Inkrafttreten der Insolvenzrechtsreform eingeleitet wurde, gibt es keine Möglichkeiten, es zu verkürzen. Bei Privatinsolvenzen und bei regulären Insolvenzen kann ein Anspruch auf frühzeitige Gewährung der Befreiung von Restschuld erhoben werden, wenn der Debitor eine "natürliche Person" ist. Prinzipiell kann jedoch jeder Staatsbürger eine Rückstandsentschädigung erhalten, wenn er die erforderlichen Voraussetzungen erfüllte.
Einen großen Vorzug hat die Neugestaltung der Privatinsolvenz, die im Hochsommer 2014 stattfand: Das Konkursverfahren wurde gekürzt. Im Anschluss an die Reformierung gibt es nun die Moeglichkeit, dass das Konkursverfahren nach 3 oder 5 Jahren schuldenfrei erloschen kann. Damit kann nach 5 Jahren oder nach 3 Jahren ein Gesuch um frühzeitige Gewährung der Rückstandsentschädigung (Reduzierung der Insolvenz) eingereicht werden.
Allerdings müssen weitere Bedingungen erfuellt sein, damit das Schiedsgericht dem Antragsteller zustimmen kann und dem Konkursschuldner die Befreiung von der Restschuld gewährt werden kann. Seit 4 Jahren seit der Reformierung haben die ersten Debitoren bereits von der Reduzierung profitiert und sind bereits schuldenfrei. Allerdings ist an dieser Stellen darauf hinzuweisen, dass die Reduzierung nicht von selbst erfolgt.
Nach der im Hochsommer 2014 inkraftgetretenen Verordnung kann ein Debitor sein Konkursverfahren von sechs auf drei Jahre kürzen. Dafür muss er jedoch innerhalb der 36 Monaten 35% der Verpflichtungen zuzüglich der Prozesskosten zurückzahlen. Der Betrag der Schuld entspricht dem Betrag der in der Übersicht über die Insolvenzanträge eingetragenen Insolvenzansprüche.
Inwiefern wird der zur Kürzung der Privatinsolvenzzeit erforderliche Aufwand errechnet? Die Summe, die eine wesentliche Bedingung für die Reduzierung der Privatinsolvenz auf drei Jahre ist, wird wie folgt berechnet: Der Ursprungsverschuldungsbetrag wird mit 0,35 mal 0,35 multipliziert und die Aufwendungen für das Insolvenzverfahren werden addiert. Etwas komplizierter ist dagegen die Kalkulation der Insolvenzkosten.
Weil diese Aufwendungen auf dem Wert basieren, den Sie während der Zahlungsunfähigkeit an die Kreditoren zahlen - und damit nicht auf dem geschuldeten Wert. Abhängig von der Summe variieren die Verfahrenskosten. Den für die Reduzierung auf drei Jahre erforderlichen Tilgungsbetrag berechnen wir Ihnen gern.
Nach einem Spiegel-Bericht haben zwischen Juni und September 2014 rund die Hälfte der Menschen ein privates Konkursverfahren eröffnet. Zu Beginn des Jahres 2018 waren die Betroffenen seit mehr als drei Jahren im Konkursverfahren und hatten die Gelegenheit, ihr Konkursverfahren auf drei Jahre zu reduzieren, wenn sie bis zum Jahresanfang 2018 die erforderlichen 35-prozentigen Zahlungen geleistet haben.
Viele Debitoren konnten sich, wie die Daten belegen, nicht den nötigen Aufwand zur Verkürzung des Insolvenzverfahrens leisten. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Verschuldung, die oft aus einer fehlgeschlagenen Selbständigkeit oder dem Erwerb einer Liegenschaft resultiert, verhältnismäßig hoch ist. Die Prozesskosten plus 35% der Gesamtschuld belaufen sich in der Regelfall auf ca. 50% der Gesamtschuld.
Für eine Reduzierung muss der Debitor innerhalb der drei Jahre rund 50% des Schuldenbetrags anheben. Durchschnittlich belaufen sich diese Verbindlichkeiten auf 100.000 EUR. Daher beträgt der zur Verringerung der Zahlungsunfähigkeit erforderliche Mindestbetrag EUR 25 000 zuzüglich der Kosten des Verfahrens. Der Debitor muss also pro Monat rund 1000 EUR einwerben, was nur sehr wenigen Menschen möglich ist.
Betragen die Verbindlichkeiten jedoch nur EUR 9.000,-, genügt eine Monatsrate von EUR 125,-, um eine frühzeitige Tilgung der Restschuld zu erreichen. Wenden Sie sich an den Insolvenzverwalter und diskutieren Sie mit ihm die Möglichkeiten einer verkürzten Laufzeit. Bestimmen Sie die genaue Summe der Verschuldung und der Prozesskosten.
Die Kosten des Verfahrens und 35% der Schulden tragen. Wenn Sie die Kosten des Verfahrens und 35% der Forderung beglichen haben, können Sie einen beantragen. Bitte beachte: Eine Kürzung des Verfahrens ist nur möglich, wenn du den Insolvenzantrag innerhalb von 3 Jahren nach Beginn des Verfahrens stellst.
Anders ist die Situation mit der Kürzung des Konkursverfahrens auf 5 Jahre. Eine größere Anzahl von Schuldnern wird von dieser Möglichkeit aufkommen. Es genügt, die Prozesskosten zu tragen, um das Insolvenzverfahren von den ursprünglichen 6 Jahren auf 5 Jahre zu verkürzen. Insbesondere für hoch verschuldete Menschen oder solche, bei denen aufgrund von Unterhaltsverpflichtungen nur ein kleiner Teil ihres Vermögens eingezogen werden kann, ist ein verschuldungsfreier Wiederanlauf nach 5 Jahren möglich.
Wenden Sie sich an den Insolvenzverwalter und diskutieren Sie die Möglichkeiten der Abgrenzung. Bestimmen Sie die genaue Summe der Prozesskosten. Bezahlen Sie die Anwaltskosten. Nachdem Sie die Kosten des Verfahrens getragen haben, können Sie einen beantragen. Bitte beachte: Eine Kürzung kannst du nur erzielen, wenn du den Gesuch innerhalb von 5 Jahren nach Beginn des Konkursverfahrens stellst.
Nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 2 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 2 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 2 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 2 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 2 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 2 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 2 Nr. Ermäßigung 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. Ermäßigung 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 2 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. Im Durchschnitt entstehen in der Privatinsolvenz zwischen 1.700 und 2.500 EUR Prozesskosten. Es ist nicht ungewöhnlich, dass zu Insolvenzbeginn ein Insolvenzantrag auf Verschiebung der Prozesskosten gemäß 4a Ino. ist.
Dies bedeutet, dass, wenn der Insolvenzschuldner einen Anspruch auf Befreiung von der Restschuld geltend gemacht hat, die Aufwendungen für das Insolvenzverfahren bis zur Einleitung der Restschuld aufgeschoben werden, wenn sein Vermögensgegenstand zur Deckung dieser Aufwendungen nicht ausreicht. Der Aufschub betrifft die Aufwendungen für den Schuldenabgleichsplan und das Restschuldbefreiungsverfahren.
Verfügt der Konkursschuldner über Pfändungen oder Pfändungen, müssen die Prozesskosten auf die am Insolvenzverfahren beteiligten Vermögenswerte übertragen werden, um eine frühzeitige Tilgung der Restschuld zu erreichen. Die Prozesskosten werden dann immer zuerst aus der Zahlungsunfähigkeit gezahlt. Realisierbare Vermögenswerte oder vereinnahmte Löhne in Form von Prozesskosten werden zunächst zur Deckung der Prozesskosten herangezogen.
So kann eine große Anzahl von Debitoren von einer Reduzierung der Zahlungsunfähigkeit auf 5 Jahre auskommen. Anmerkung: Die Prozesskosten können auch von Angehörigen, Bekanntenkreis oder Angehörigen erhoben und an den Insolvenzverwalter/Treuhänder abbezahlt werden. Erfolgt der Beitrag von einem Dritten, kann dies auch in Gestalt einer Einmalzahlung geschehen.
Bei Schuldnern, die die Prozesskosten nicht übernehmen können, liegt die Insolvenzdauer bei 6 Jahren. Die durchschnittlichen Aufwendungen für das Insolvenzverfahren liegen in diesem Falle bei rund 1500 Euro.
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