Prinzipiell wird in der Konkursordnung zwischen Verbrauchsinsolvenzverfahren für Einzelpersonen (Verbraucher) und regulären Insolvenzverfahren unterschieden, die für selbstständig arbeitende Naturpersonen und unter gewissen Bedingungen für ehemalige Selbständige gelten. Verwenden Sie das thüringische Anwendungssystem für Verwaltungsdienste (ThAVEL). Zuständiges Gericht ist das Konkurs-Gericht, in dessen Amtsbezirk sich der Wohn- oder Firmensitz des Zahlungspflichtigen befindet.
Angaben dazu findet man im Gemeinschaftsportal der Justiz von Bund und Ländern unter der Überschrift "Orts- und Gerichtsverzeichnis". Insolvenzmeldungen werden auf dem Gemeinschaftsportal von Bund und Ländern unter der Überschrift "Insolvenzmeldungen" veröffentlicht. Diesen Bericht hat das Thüringische Staatsministerium der Justiz am 08.03.2013 veröffentlicht. Haben Sie nicht genau das Richtige für Sie dabei?
Bei der Insolvenz wird zwischen Verbrauchsinsolvenzverfahren und regulären Insolvenzverfahren unterschieden. Will man zum Beispiel ein Konsumenteninsolvenzverfahren zur Erlangung der Resteintreibung eröffnen, muss man zunächst ein aussergerichtliches Schuldenvergleichsverfahren vor einer entsprechenden Instanz anlaufen.
Dieser Service wird z.B. von Rechtsanwälten oder akkreditierten Person/en oder z.B. der Caritas, einer solchen möglichen Kontaktstelle, angeboten. Öffentliche Ankündigungen im Konkursverfahren werden seit dem Stichtag der Insolvenz seit dem Stichtag der Insolvenz im Netz statt im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vorgenommen:
Wird die Eröffnung eines Konkursverfahrens verlangt, hat das Konkursgericht zuständige aufgrund des Rechts einige Mitteilungen zu veröffentlichen. Somit ist beispielsweise die Eröffnung des Konkursverfahrens oder Termindefinitionen der Öffentlichkeit bekannt zu machen. Die öffentlichen Ankündigungen des Insolvenzgerichtes erfolgen unter länderübergreifend im Netz und sind für jedermann einsehbar.
Für das örtliche Gericht (als Insolvenzgericht), in dessen Amtsbezirk die betroffene Gesellschaft ihren eingetragenen Firmensitz oder ihren Wohnort hat. Generelle Hinweise zu den Gerichtsbarkeiten sind auch auf der Website der Regierung des Landes Schleswig-Holstein zu ersichtlich. Weitere Auskünfte können Sie auch beim Zahlungsgericht zuständigen einholen. Genau Auskünfte dafür gibt es den Ort zuständige.
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