Privatinsolvenz nach 5 jahren Beenden

Konkurs nach 5 Jahren Kündigung

bei den Gläubigern zur Beendigung des Insolvenzverfahrens innerhalb eines Jahres. wenn ein Ablehnungsgrund nach § 290 Abs. 1 InsO festgestellt wird. So können Sie das Verfahren im Insolvenzfall vorzeitig beenden. Dies geschieht entweder im Rahmen eines Insolvenzplans oder - ohne einen solchen Plan - nach sechs Jahren guten Verhaltens. Das Insolvenzverfahren kann gemäß § 213 InsO vorzeitig beendet werden.

Konkursverfahren mit vorzeitiger Beendigung - Berater Schuldner & Konkursberatung

Nach drei Jahren hat der Versicherer die Moeglichkeit eines Schuldenerlasses bei 35% der Insolvenzansprueche eingeraeumt. Zusätzlich zu den 35% der Insolvenzansprüche sind auch die Gerichts- und die Verwaltungskosten für den Konkursverwalter zu erstatten. Bis zu 40 Prozent der Erträge fließen dem Konkursverwalter als Entschädigung zu. Anstelle von 35 Prozent der Ansprüche müssten in der Realität bis zu 72 Prozent der Ansprüche gezahlt werden, um die Schuldenfreiheit zu erreichen.

Bisher wurde in der Regel die Möglichkeiten des Schuldenerlasses nach drei Jahren aus den oben angeführten Beweggründen sehr wenig ausgenutzt. Wenn es also möglich wäre, 35% der Insolvenzansprüche zu erheben, wäre es vernünftiger, dieses Kapital für einen Ausgleich mit den Kreditgebern zu nutzen, um das Konkursverfahren innerhalb eines Jahrs zu beenden.

I. Juni - Das neue Insolvenzgesetz und die Verkürzung der Restschuldbefreiungsfrist

Im zweiten Teil werden alle vom Gesetzgeber gebotenen Wahlmöglichkeiten für den Debitor zur vorzeitigen Befreiung von der Restschuld, d.h. vor dem Ende der Standardfrist von sechs Jahren, zusammengefasst und bewertet. Mit dem am I. Juli 2014 inkrafttretenden " Erneuerungsgesetz zur Kürzung des Entschuldungsverfahrens und zur Verstärkung der Rechte der Gläubiger " sind für den Gläubiger im Kern folgende Innovationen vorgesehen: Zum einen die Kurzform der Restschuldbefreiungsfrist.

  • Nach drei Jahren kann gemäß 300 Abs. 1 Nr. 2 Nr. 2 Nr. 2 InsO die Befreiung von der Restschuld erwirkt werden, wenn es dem Debitor gelungen ist, ausreichende Zahlungen an die Vermögenswerte zu leisten, um neben den Prozesskosten eine Deckung von mind. 35% der von den Gläubigern angegebenen Verpflichtungen zu erreichen. Weil die meisten Debitoren wahrscheinlich über einen Zeitraum von fünf Jahren hinweg wenigstens die Kosten des Verfahrens aus ihrem Pfändungsgut tragen können, sollte der nach dem Recht noch verbleibende Zeitraum von sechs Jahren de facto auf fünf Jahre reduziert werden.

Deshalb muss dieser Zeitabschnitt in der Regel auch als Grundlage für außergerichtliche Vergleichsversuche, Vergleichsberechnungen im Zusammenhang mit Planungsverfahren und Gerichtsvergleichsversuchen dienen, und diese Fernabstimmung sollte auch für den Debitor zu einer spürbaren Entlastung führen. Dagegen dürfte die Voraussetzung für die Gewährung der Befreiung von Restschuld nach nur drei Jahren von sehr wenigen Schuldnern erfüllt sein. Wer in der Regel in der Lage ist, solche Summen zu vereinnahmen, sollte in der Regel, jedenfalls mit fachlicher Hilfe, in der Möglichkeit sein, im Voraus eines Insolvenzantrags eine außergerichtliche Einigung mit seinen Kreditgebern zu erzielen.

Sollte dies nicht gelingen, ist der Weg nach England für diejenigen, die ihren Lebensschwerpunkt glaubwürdig dort ansiedeln können, wirtschaftsfreundlicher. Auch für diejenigen, die den Mittelpunkt ihres Lebens nicht einfordern können und nur mit Hilfe von Fremdmitteln eine 35-prozentige Kronenhöhe erreichen können, ist das Konkursplanverfahren immer noch der kürzere und wahrscheinlich auch kostengünstigere Weg zur Begleichung von Restschuld.

Weil das Recht auch darauf abzielt, die Rechte der Gläubiger (angeblich) zu stärken, hat der Versicherer auch neue Hindernisse für die Sanierung von Restschuld geschaffen. Bisher wurden nur Forderungen aus vorsätzlicher deliktischer Tätigkeit nach den §§ 823 ff. WpHG geltend gemacht. Bürgerliches Gesetzbuch sowie Bußgelder und Strafen usw. von der Befreiung von der Restschuld ausgeschlossen. Jetzt gibt es zusätzliche Ausnahmen: -Steuerschulden, wenn der Debitor wegen einer Steuerdelikt nach den 370, 373 oder 374 der AO mit Rechtskraft strafrechtlich verfolgt worden ist.

Das gilt nur für Ansprüche, die als Insolvenzansprüche gelten, d.h. Ansprüche, die zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits vorlagen. Erst nach der Einleitung des Verfahrens fällige Ansprüche waren - wie alle anderen "neuen Verbindlichkeiten" - bereits von der Befreiung von der Restschuld ausgeschlossen, da dies per definitionem nur für Insolvenzansprüche gilt.

Das heißt, die neuen Regeln gelten nur für Ansprüche, die zum Gewährungszeitpunkt der Befreiung von der Restschuld bereits mehr als sechs, fünf oder drei Jahre "alt" sind. Steueransprüche sind entgegen der weit verbreiteten Meinung prinzipiell nicht ausgeschlossen, sondern nur, wenn der Debitor nach den vorgenannten Bestimmungen des Steuergesetzes wegen der entsprechenden Ansprüche strafrechtlich verfolgt worden ist.

Darüber hinaus wurden die Einsatzmöglichkeiten für Kreditgeber zur Verhinderung der Befreiung von Restschuldungen ausgeweitet. Die Ablehnungsgründe wurden verlängert ( 290 InsO), und ein Kreditgeber kann nun während des Prozesses zu jeder Zeit einen Ablehnungsantrag einreichen, was für den Kreditnehmer heißt, dass das Schwer der angedrohten Ablehnung der Restschuld von Beginn des Prozesses an über ihm liegt.

Künftig ist die Resteinleitung auch nach 290 Abs. 7 WKG abzulehnen, wenn der Debitor seine Abnahmeverpflichtungen nach 287 b WKG n. F. verstößt. Er kann auch später abgelehnt werden, wenn ein Ablehnungsgrund nach 290 Abs. 1 I. S. d. Ein.....

Der Erwerbszwang, der bisher nur zwischen der Beendigung des Prozesses (Endtermin) und dem Ende der Frist der Übertragungserklärung bestanden hat, besteht nun bereits ab der Insolvenz. Dementsprechend muss der Zollschuldner eine vernünftige Erwerbsarbeit leisten und, wenn er arbeitslos ist, sich um eine solche Aktivität bemühe und darf eine vernünftige Aktivität nicht verweigern.

Übt der Zollschuldner eine eigenständige Erwerbstätigkeit aus, so ist es ihm obliegen, die Gläubiger des Insolvenzverfahrens in die gleiche Lage zu versetzen, als ob er durch Zahlung an den Insolvenzverwalter in ein geeignetes Arbeitsverhältnis eingetreten wäre. Bislang konnte ein erneuter Gesuch um Entlastung einer Altschuld erstmals 10 Jahre nach einer rechtskräftigen Verweigerung der Entlastung einer Altschuld eingereicht werden. Dies ist mit der neuen Rechtslage bereits nach fünf Jahren möglich.

Am 1. Juli 2014 trat das Recht in kraft. Sie findet auf alle Rechtsstreitigkeiten Anwendung, in denen seit diesem Zeitpunkt ein Insolvenzantrag eingereicht wurde. Das Verbraucherinsolvenzverfahren wird aber auch ab dem 1. Juli 2014 für bereits am 1. Juli 2014 anhängige Insolvenzverfahren verfügbar sein. Im Unterschied zu den im Folgenden beschriebenen Fällen ist dieses Vorgehen keine Option zur Verkürzung des Konkursverfahrens, da der rechtliche Schuldenvergleichsplan in der Zeit zwischen der Einreichung der Anmeldung und der Verfahrenseröffnung erfolgt und somit der Vermeidung der Verfahrenseröffnung diente.

Die Schuldnerin muss dem Richter zum Zeitpunkt der Klageerhebung nachweisen, dass die Vollstreckung des Gerichtsvergleichsversuchs erfolgversprechend ist. Er muss vor allem nachweisen, dass es wahrscheinlich ist, dass die Mehrzahl der Kreditgeber dem Vorhaben in Bezug auf die Höhe und Summe zustimmt. Der Debitor muss auch die Ersetzung der Zustimmung anstreben. Bei der Erstellung des Plans, wie es bei der professionellen Aufbereitung oft der Fall ist, dient er nur als Ausgleich zwischen den Beteiligten, d.h. zwischen dem Zahlungspflichtigen und den an dem Prozess beteiligten Kreditgebern.

Eine Rückstandsentschädigung nach 301 Iso gibt es nicht. Im Unterschied zu einem Ausgleich werden damit alle Verpflichtungen abgedeckt, die zum Eröffnungszeitpunkt des Insolvenzverfahrens existierten, unabhängig davon, ob die betroffenen Kreditgeber an dem Insolvenzverfahren teilgenommen haben und ob die Verpflichtungen bekannt waren oder nicht. Die Befreiung von der Restschuld ist auf Verlangen des Zahlungspflichtigen unverzüglich zu erteilen, wenn kein Zahlungsempfänger eine Geldforderung gestellt hat oder wenn die Insolvenzforderung erfüllt und die Prozesskosten und sonstige Verpflichtungen für das betreffende Vermögen beglichen sind.

Darüber hinaus kann auf Verlangen des Zahlungspflichtigen eine Befreiung von der Restschuld fünf Jahre nach Einleitung des Insolvenzverfahrens gewährt werden, wenn der Zahlungspflichtige bis dahin die Prozesskosten beglichen hat. Die noch immer vorhandene Moeglichkeit der vorzeitigen Beendigung des Insolvenzverfahrens nach 213 Abs. 1 Nr. 2 ist weitgehend unklar, wenn alle Gläubiger des Insolvenzverfahrens dem Richter ihre schriftliche Zustimmung dazu gegeben haben.

In der Regel werden Kreditgeber diese Meldung nur machen, wenn sie einen vorher vereinbarten Ausgleichsbetrag von einem Dritten bekommen haben. Gemäß der ständigen Gesetzgebung des Bundesgerichtshofs ist dem Debitor auf Verlangen auch eine Rückstandsentschädigung zu gewähren, wenn das Verfahren vorzeitig beendet wird. Eine Insolvenzplanung ist nichts anderes als ein Ausgleich mit allen Kreditoren, bei dem diese Kreditoren nach objektiven Gesichtspunkten in mehrere Kategorien unterteilen werden.

Stimmt innerhalb jeder Unternehmensgruppe die Mehrzahl der Kreditgeber nach Kopf und Betrag überein, kann das Schiedsgericht die Vereinbarung der Minderheits-Gläubiger ersetzt. Erfolgt das Planungsverfahren kurz nach der Verfahrenseröffnung, kann das Arbeitsverfahren bereits nach wenigen Wochen abgebrochen werden. Ein Planungsverfahren kann aber auch zu einem späten Zeitpunkt des Prozesses nützlich sein, z.B. nach Ablehnung der Resteentlastung.

Somit kann hier die Entlastung der Restschuld noch durch den Abstecher in das Planungsverfahren erlangt werden. Das unkalkulierbare Restrisiko einer Forderungsentlastung nach drei Jahren ist gegeben, wenn das Konkursverfahren am Ende der drei Jahre noch nicht beendet ist, d.h. wenn der Konkursverwalter noch nicht das ganze Anlagevermögen realisiert hat.

Ist die Verwertung des Vermögenswertes bis dahin nicht abgeschlossen und das tatsächliche Konkursverfahren nicht eingestellt, sind die Prozesskosten entweder so hoch oder nicht vorhersehbar, dass nur ein geplantes Vorgehen in Frage kommt. Gleiches trifft zu, wenn das Konkursverfahren innerhalb der ersten drei Jahre erloschen ist. Jedenfalls dann, wenn der Debitor auf Drittmittel zugreifen muss, um die Einwilligung der Mehrheit der Gläubiger einzuholen, hat ein Planungsverfahren immer einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber den anderen Vorgängen.

Das liegt nicht nur daran, dass die Quote hier signifikant unter 35% liegt, sondern auch daran, dass die Entlastung der Restschuld bereits vor dem Dreijahreszeitraum erreicht werden kann.

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