Meine Anfrage: Ich bin seit 2005 in Privatkonkurs und habe in letzter Zeit unbeabsichtigt neue Schulden gemacht. Nun heißt es, dass es mir vorkommen kann, dass ich nicht von der Entlastung der Restschuld entbunden bin. Wie kann das bedeuten, dass ich dann alle Schulden begleichen muss, die in Konkurs sind, und die neuen, ganz gleich wie?
Die Gewährung der Befreiung von der Restschuld kann unter gewissen Bedingungen abgelehnt werden. Dies gilt auch, wenn der Insolvenzschuldner durch die Begründung unangemessener neuer Haftungen die Zufriedenheit der Gläubiger des Insolvenzverfahrens bewusst oder grobfahrlässig gefährdet oder beeinträchtigt. Wenn eine solche Pflichtverletzung des Zahlungspflichtigen während der Phase des guten Verhaltens feststeht, kann ein Gläubiger des Insolvenzverfahrens beim Zahlungsgericht die Verweigerung der Befreiung von der Restschuld beantragen.
In diesem Zusammenhang sollten Sie auf jeden Fall weitere Neuverschuldung vermeiden, wenn Sie Ihre Restschuld nicht wirklich gefährden wollen. Die Verweigerung der Befreiung von der Restschuld hat zur Folge, dass die vor der Insolvenzeröffnung bestehende Lage wiederhergestellt wird. Damit werden alle während der Insolvenzzeit geltenden Vollstreckungseinschränkungen aufgehoben und Sie als Schuldner wieder einem uneingeschränkten Vollstreckungszugang durch die Kreditoren unterworfen.
Sie müssen jedoch nicht fürchten, dass Sie mit Freiheitsstrafe belegt werden, wenn die Entlastung der Restschuld verweigert wird. Schließlich rate ich Ihnen nachdrücklich, so schnell wie möglich eine Schuldnerberatung zu besuchen, um fachkundige Unterstützung zu erhalten. Vermeiden Sie jedoch um jeden Preis einen privaten Schuldenberater und kontaktieren Sie statt dessen eine staatlich finanzierte Beratungsinstitution wie Cartas oder Dieakonie.
Wie sieht es aus, wenn während der Privatinsolvenz neue Schulden aufkommen? Wird dann eine Rückstandsentschädigung nicht berücksichtigt? Sämtliche Forderungen/Verbindlichkeiten, die zum Eröffnungszeitpunkt des Insolvenzverfahrens bereits bestanden haben, werden durch das Konkursverfahren ausgeglichen. Die pfändbaren Erwerbseinkommen wurden dem Sachwalter bereits zugewiesen ( 287 Abs. 2 InsO) und werden in der Praxis vom Auftraggeber unmittelbar an den Sachwalter übertragen.
Daher muss der Kreditgeber mit der Durchsetzung dieser Forderungen bis zur Gewährung der Befreiung der Restschuld ausbleiben. Erst zehn Jahre nach Gewährung der Entlastung kann ein erneuter Antrag auf Entlastung der Restschuld eingereicht werden ( 287 a Abs. 2 Nr. 1 InsO). Es wird immer wieder darauf hingewiesen, dass die Befreiung von der Restschuld ausschließt, wenn während des aktuellen Prozesses neue Schulden auftauchen.
So ist die Entlastung der Restschuld durch die neuen Schulden nicht bedroht! Trotzdem kann es durchaus riskant sein, neue Schulden zu machen. Im Einzelfall kann eine Verpflichtung zur Klärung der Insolvenzsituation entstehen. Beim Eintritt in ein neues Arbeitsverhältnis ist die Zahlungsunfähigkeit nur dann zu klären, wenn die Informationen für die vakante Position von Belang sind.
Im Falle von Treuhandpositionen und vor allem von Aktivitäten im Rahmen des Zahlungsverkehrs - zum Beispiel Kassentätigkeiten - hat der Auftraggeber ein legitimes Recht darauf, über die Zahlungsunfähigkeit unterrichtet zu werden. Im Falle von Kassageschäften oder Direkttauschverträgen ist es in der Regel kein Hindernis, wenn der Geschäftspartner nicht über die Zahlungsunfähigkeit unterrichtet worden ist. Diese wird nur dann von Belang, wenn es sich um Nachzahlungsvereinbarungen handelt und der Geschäftspartner den Auftrag nicht abgeschlossen hätte, wenn das Insolvenzverfahren bekannt gewesen wäre.
Die Datenerhebung beim Kreditantrag erfolgt durch: smava GmbH Kopernikusstr. 35 10243 Berlin E-Mail: info@smava.de Internet: www.smava.de Hotline: 0800 - 0700 620 (Servicezeiten: Mo-Fr 8-20 Uhr, Sa 10-15 Uhr) Fax: 0180 5 700 621 (0,14 €/Min aus dem Festnetz, Mobilfunk max. 0,42 €/Min) Vertretungsberechtigte Geschäftsführer: Alexander Artopé (Gründer), Eckart Vierkant (Gründer), Sebastian Bielski Verantwortlicher für journalistisch-redaktionelle Inhalte gem. § 55 II RStV: Alexander Artopé Datenschutzbeauftragter: Thorsten Feldmann, L.L.M. Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg, Berlin Registernummer: HRB 97913 Umsatzsteuer-ID: DE244228123 Impressum