Privatinsolvenz Verkürzen

Verkürzung des Privatkonkurses

Er kann jedoch unter bestimmten Bedingungen verkürzt werden. Kernelement ist die Verkürzung der sogenannten Good Conduct Period. Aber auch Privatpersonen können das Insolvenzverfahren verkürzen. Damit wird die Zeit des guten Verhaltens verkürzt. Der Unternehmer kann durch den Insolvenzplan auf ca. sechs Monate verkürzen.

Insolvenzverkürzung - Was Sie bedenken sollten

Nach dem Rechtskonzept beträgt die Dauer der Zahlungsunfähigkeit in der Regel sechs Jahre. Nach der am 01.07.2014 inkraftgetretenen Reform des Insolvenzrechts hatten die Schuldner die Gelegenheit, die Dauer der Zahlungsunfähigkeit zu verkürzen. Für alle nach dem 01.07.2014 eingereichten Anträge ist die Insolvenzverkürzung nach der neuen Regelung möglich. Seitdem kann das Konkursverfahren auf fünf bis drei Jahre gekürzt werden.

Unter welchen Bedingungen Sie das Konkursverfahren verkürzen können, lernen Sie in diesem Teil. Ein umgesetzter Zahlungsplan kann in Einzelfällen die Insolvenzzeit bis auf ein Jahr verkürzen. Wenden Sie sich im ersten Arbeitsschritt an den Insolvenzverwalter/Treuhänder und erörtern Sie die Möglichkeiten einer Zeitverkürzung. Bestimmen Sie die genaue Summe der Prozesskosten.

Tragen Sie die Kosten des Verfahrens (wenn Sie diese noch nicht bezahlt haben). Sie können nach Bezahlung der Prozesskosten einen beantragen. Sie können dies schriftlich beim zuständigen Gericht beantragen. Eine Kürzung können Sie nur erzielen, wenn Sie den Antragstellung innerhalb von 5 Jahren nach der Insolvenzeröffnung vornehmen. Wenden Sie sich im ersten Arbeitsschritt an den Insolvenzverwalter/Treuhänder und erörtern Sie die Möglichkeiten einer Zeitverkürzung.

Bestimmen Sie die genaue Summe der Schulden und der Prozesskosten. Tragen Sie die Kosten des Verfahrens und 35% der Schuld (wenn Sie sie noch nicht bezahlt haben). Sie können nach Bezahlung der Prozesskosten und 35% des Schuldenbetrages einen beantragen. Eine Kürzung können Sie nur erzielen, wenn Sie den Antragstellung innerhalb von 3 Jahren nach der Insolvenzeröffnung vornehmen.

Der Beginn der Zahlungsunfähigkeit ist der Schuldnerantrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens. Für den Insolvenzverwalter ist es das Bestreben, ihn von seinen Verbindlichkeiten zu befreien. Deshalb wird der Zahlungsunfähigkeitsantrag in der Regelfall mit einem Erteilungsantrag für die Gewährung der Rückstandsentschädigung, § 287 Abs. 1 Satz 1 InsO, kombiniert. Beigefügt ist eine Klageschrift, in der der Insolvenzschuldner erklären wird, dass er seine Pfändungsansprüche auf Vergütung aus einem Arbeitsverhältnis oder laufendes Entgelt anstelle dessen auf einen vom Richter zu bestellenden Vermögensverwalter für einen Zeitraum von sechs Jahren nach Beginn des Konkursverfahrens, 287 Abs. 2 InsO, anlegt.

Über die Gewährung der Entlastung nach Fristablauf beschließt das Bundesgericht gemäß 300 Abs. 1 Satz 1 Ino. Damit kann die Befreiung von der Restschuld nach Ende der Abtretungsperiode erreicht werden. Die Dauer der Zahlungsunfähigkeit ist somit die Dauer der Abtretungsperiode. Die Insolvenzschuldnerin kann diese grundlegende Insolvenzdauer von 6 Jahren verkürzen.

Ein Verkürzen der Frist nach der derzeitigen Rechtslage ist nicht möglich, wenn das Insolvenzverfahren vor Inkrafttreten der Reform des Insolvenzrechts eroffnet wurde. Eine Beantragung der vorzeitigen Gewährung der Rückstandsentschädigung kann sowohl für die Art des Antrags auf Privatinsolvenz als auch für die reguläre Insolvenz berücksichtigt werden. Damit hat jeder Staatsbürger prinzipiell die Chance, eine Rückstandsentschädigung zu erhalten.

Allerdings müssen weitere Bedingungen erfuellt sein, damit das Schiedsgericht dem Antragsteller zustimmen kann und dem Konkursschuldner die Befreiung von der Restschuld gewährt werden kann. Der in der Praktik wohl am meisten beantragte ist die Kürzung der Zahlungsunfähigkeit auf 5 Jahre. Gemäß 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO kann der Konkursschuldner die Insolvenzzeit auf 5 Jahre verkürzen, wenn er "die Verfahrenskosten" korrigiert hat.

Die Prozesskosten des Konkursverfahrens umfassen die in 54 Abs. 1 genannten Honorare und Spesen des in 54 Abs. 1 genannten Gerichtes sowie die Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche des (vorläufigen) Konkursverwalters und der Gläubiger. Der durchschnittliche Verfahrensaufwand in einem Privatinsolvenzverfahren beträgt 1.700 bis 2.500 EUR. Im Regelfall sind die Prozesskosten im Insolvenzverfahren etwas erhöht.

In den meisten Fällen wird zu Anfang des Insolvenzverfahrens ein Stundungsantrag nach 4a Abs. 1 Nr. 2 Nr. 4 Nr. 4 InsO eingereicht. Der Kostenvoranschlag für das Verfahren wird aufgeschoben und zu Verfahrensbeginn wird keine Vorauszahlung verlangt. Dementsprechend müssen zur frühzeitigen Tilgung der Restschuld die Prozesskosten auf die am Insolvenzverfahren beteiligten Vermögenswerte übertragen werden.

Das passiert in der Praxis in der Regel von selbst, wenn der Konkursschuldner über Pfändungen von Vermögenswerten oder pfändbaren Einkünften verfügt. Dabei werden die Prozesskosten immer zuerst aus der Konkursmasse gezahlt, erst dann fließen die restlichen Beträge an die Kreditoren. Wurde vom Konkursschuldner bereits ein Vermögensgegenstand in Form der Prozesskosten (z.B. ein Fahrzeug wurde in die Insolvenzanlage geholt und verkauft) oder ein Lohn eingetrieben, werden die Prozesskosten zunächst aus diesen Fonds erstattet.

Aus diesem Grund kann eine große Anzahl von Insolvenzschuldnern die Insolvenzzeit auf 5 Jahre verkürzen. Außerdem müssen Sie den Gesuch selbst einreichen, die Kürzung findet nicht "automatisch" statt. Fünfjahresrechner: Praxistipp: Die Prozesskosten müssen nicht vom Debitor selbst getragen werden. Dementsprechend können auch Angehörige, Bekanntenkreis oder Angehörige die Kosten des Verfahrens tragen und an den Insolvenzverwalter/Treuhänder zahlen.

Der Anspruch kann daher auch in Form einer einmaligen Zahlung bestehen, wenn Dritte das Kapital zur Verfügungstellen. Videokürzung auf fünf Jahre: Neben der Option, die Insolvenzzeit auf 5 Jahre zu verkürzen, ist es auch möglich, nach nur 3 Jahren eine Entlastung der Restschuld zu erhalten. Gemäß 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Nr. 2 VersO muss der Konkursschuldner die Prozesskosten (wie im Falle der Reduzierung auf 5 Jahre) und darüber hinaus 35% des Schuldenbetrages bezahlt haben.

Der Betrag der Schuld entspricht dem Betrag der in der Übersicht über die Insolvenzanträge eingetragenen Forderungen. Für die Insolvenzmittel erhält der Insolvenzverwalter ab einem gewissen Betrag eine angemessene Gegenleistung. Die Prozesskosten plus 35% der Gesamtschuld belaufen sich in der Regelfall auf ca. 50% der Gesamtschuld. Für eine Reduzierung müssen also nicht nur 35 Prozent gezahlt werden, sondern ca. 50 Prozent.

Für einen präziseren Einblick in den zu zahlenden Betrag zur Reduzierung der Zahlungsunfähigkeit auf 3 Jahre empfiehlt sich die Verwendung unseres 3-Jahres-Rechners: Praktischer Tipp: Die Hoehe des Schuldenbetrags ist von den registrierten Ansprüchen abhängig. Videofilm zur Reduzierung der Zahlungsunfähigkeit auf drei Jahre: Eine weitere Anforderung ist, dass der Zahlungspflichtige beim Zahlungsgericht einen Insolvenzgerichtantrag auf frühzeitige Gewährung der Rückstandsentschädigung einreicht.

Konkursschuldner müssen selbst einen Gesuch um frühzeitige Gewährung der Entlastung der Restschuld einreichen. Die Klage ist bei dem für die Zahlungsunfähigkeit verantwortlichen Gericht einzureichen. Der Konkursschuldner muss im Antragsformular die Bedingungen für eine frühzeitige Entscheidungsfindung nachweisen. Im Falle eines Antrags auf Herabsetzung der Insolvenzdauer auf 3 Jahre hat der Konkursschuldner auch Auskunft über die Entstehung der Mittel zu erteilen, die über die in der Zessionserklärung angegebenen Summen hinausgehen. In diesem Fall ist der Konkursschuldner verpflichtet.

Es ist daher nicht erforderlich, die Entstehung der Mittel anzugeben, wenn die Gelder vom Konkursschuldner selbst eingezogen wurden, z.B. durch den monatlichen Pfändungsanteil des Erwerbs. Ein wichtiger Faktor ist der zeitliche Ablauf des Antrags auf Gewährung der Rückstandsentschädigung. Bei der Herabsetzung auf 5 Jahre und bei der Herabsetzung auf 3 Jahre muss bereits der gesamte Betrag auf die Konkursmasse (Insolvenzverwalter/Treuhänder) übertragen worden sein.

Nur dann hat eine Bewerbung eine Chance auf einen erfolgreichen Abschluss. Daher ist es nicht möglich, einen Gesuch zu stellen, aus dem hervorgeht, dass der betreffende Betrag in Kürze ausgezahlt wird. Sie ergeben sich aus dem Wortlaut des 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 WKN ("Wenn der Debitor die Verfahrenskosten korrigiert hat").

Im Falle einer (vorzeitigen) Befreiung von der Restschuld oder einer verkürzten Zahlungsunfähigkeit ist es nicht der Insolvenzverwalter, sondern der Gerichtsvollzieher, der die funktionale Entscheidung trifft. Erst wenn ein Ablehnungsantrag auf Befreiung von der Restschuld vorliegt, wird die Sache dem Gericht vorgelegt. Darüber hinaus kann das Konkursverfahren durch eine Vereinbarung mit den Kreditgebern auslaufen. Durch den erfolgreichen Abschluß der Vergleichsverhandlungen in der Zahlungsunfähigkeit kann jederzeit ein Anspruch auf frühzeitige Tilgung der Restschuld geltend gemacht werden.

Weitere Infos zum Thema frühzeitiger Schuldenerlass durch Insolvenzabwicklung erhalten Sie hier. Durch einen erfolgreichen Konkursplan kann auch die Zahlungsunfähigkeit deutlich reduziert werden. Wir haben als Fachkanzlei jedoch bereits gute Erfahrung mit diesem Mittel zur Reduzierung der Zahlungsunfähigkeit gemacht. Gern informieren wir Sie über diese Möglichkeiten.

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