Stellt sich heraus, dass die Länge des beantragten Insolvenzverfahrens die Länge der Zessionserklärung überschreitet, wird das Insolvenzverfahren nicht mit sofortiger Wirkung beendet. Über die Gewährung der Restschuldbefreiung muss das Konkursgericht jedoch im Voraus befinden. Durch die rechtsverbindliche Restschuldbefreiung wird dann die Pfändung des Neuakquisitionsobjektes beseitigt (LG Dresden 11.6. 08, 5 T 507/08, Call-Off Nr. 092200). Das Datum für die Behauptung der Ablehnungsgründe und die Beschlussfassung über die Restschuldbefreiung kann gemäß 300 Abs. 1 Nr. 2 nach Ablauf der Gutachterphase festgelegt werden.
Die Frage, ob das Insolvenzverfahren bereits abgeschlossen ist, spielt keine Rolle, ebenso wenig wie die Tatsache, dass aufgrund der fehlenden Endabrechnung des Zahlungsbefehls des Insolvenzverwalters noch kein Endtermin erfolgen kann. Der § 207 InO widerspricht dem nicht (AG Dresden 20.8. 08, 556 IN 273/02, Call-off Nr. 092201). Dies sind zwei Entscheide aus dem selben Insolvenzverfahren. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Schuldnervermögen war am 1. März 2002 erfolgt.
Das Insolvenzverfahren war nach dem Ende der Gutachterphase am 1. März 2008 noch nicht abgeschlossen. Gleichzeitig wollte der Konkursverwalter die bisher abgetretenen Ansprüche pfänden. Es wird darauf verwiesen, dass der Zeitpunkt für die Erhebung von Ablehnungsgründen im Sinne des 290 InO und für die Feststellung der Restschuldbefreiung nach 300 InO festgelegt werden muss und dass es keine Hindernisse gibt.
Dabei musste der Insolvenzschuldner vereinbaren, dass die sechsmonatige Abtretungsfrist auch zur Einstellung des Konkursverfahrens über den Neuerwerb führt, wenn das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen war. Die Frist der Zessionserklärung und damit die Zeit, die ein Debitor im Vergleich zur Originalversion des InsOs auf einen verschuldungsfreien "Neustart" wartet, hat der Versicherer in zweierlei Hinsicht gekürzt: Zum einen wurde die Absolutdauer von 7 auf 6 Jahre reduziert, zum anderen fängt die Frist bereits mit der Eroeffnung und nicht erst mit der Ruecknahme des Konkursverfahrens an.
Insbesondere aus dem zweiten Änderungsantrag geht hervor, dass der Zeitraum der Gewährung der Restschuldbefreiung von der Laufzeit des eingeleiteten Prozesses abgekoppelt werden sollte. Dies gilt auch für die Billigkeit: Die Länge des eingeleiteten Prozesses hängt von vielen Einflussfaktoren ab, die nicht unbedingt auf einen der am Insolvenzverfahren teilnehmenden Parteien zurückzuführen sind.
Übersteigt die Zeitdauer des eingeleiteten Insolvenzverfahrens dann die Zeitdauer der Zessionserklärung, steht dem Gesetzgeber nichts im Wege, frühzeitig über die Gewährung der Restschuldbefreiung und die Teleologiebeschränkung des Insolvenzverfahrens zum Erwerb nach dem Erwerb gemäß 35 Al. zu entscheiden. Zwei InsOs werden nachgereicht. Dennoch musste der Schuldner seinen Neuzugang auf die Konkursmasse übertragen.
Zugegebenermaßen gab es einen zulässigen Antrag auf Befreiung von der Restschuld. Allerdings hatten die Kreditgeber weder die Möglichkeit noch den Anlass, Ablehnungsgründe gemäß 290 VA oder 295 VA zu begründen, z.B. in einem Stichtag. In diesem Fall überschreitet die Akzeptanz des Schuldners jedoch die Grenze, der Konkurs des Nachkäufers würde schon allein wegen des Ablaufs der 6-Jahres-Frist erlöschen.
Der Gesetzgeber hat die Motive nur für den gutgläubigen Kreditnehmer, der eine Restschuldbefreiung erlangt. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat das Bundeskartellamt darauf verwiesen, dass der separate Zeitpunkt für die Erhebung von Ablehnungsgründen im Sinne von 290 Ino und für die Beschlussfassung über die Restschuldbefreiung gemäß § 300 InoTec nun festgelegt werden muss.
In diesem Zusammenhang weigerte sich die rechtspflegerische Anstalt, eine diesbezügliche Verfügung zu erlassen und wies darauf hin, dass zunächst die Endabrechnung des Konkursverwalters abzuwarten sei, da nicht auszuschließen sei, dass das Insolvenzverfahren nach 207 Ino. Allerdings sollte aus Gründen der Zweckmäßigkeit der Endtermin im Prinzip mit dem Beschluss über die Restschuldbefreiung zusammengehalten werden.
Die Frage, wie vorzugehen ist, wenn die Zeit des guten Verhaltens vor Beendigung des Insolvenzverfahrens zu Ende geht, ist umstritten (Heinze, ZVI 08, 416: nie Restschuldbefreiung; anders v. Gleichenstein, ZVI 09, 93: keine automatische Insolvenzbeschlagnahme). Mit der Vermittlung durch das Landgericht Dresden wird zum einen die Restschuldbefreiung nach dem Ende der Wohlverhaltensperiode für möglich gehalten, zum anderen wird das Insolvenzverfahren so lange fortgesetzt, bis eine Entscheidung über die Restschuldbefreiung getroffen ist.
Aus Sicht des Gläubigers heißt diese Rechtmäßigkeit, dass er sich sofort nach Ende der Phase des guten Verhaltens auf Ablehnungsgründe berufen muss, wenn er seine Ansprüche nicht vollständig einbüßen will. Daher muss er das Ende der Gutachterphase mit einer angemessenen Vorlaufzeit in seine Terminüberwachung einbeziehen. Es ist zu erwarten, dass der Debitor die Befreiung der Restschuld sofort nach deren Verfall beantragt.
Nach Ablauf der Wohnungsverhaltensphase muss der Debitor die bereits abgetretenen Ansprüche auf die Konkursmasse übertragen. Unterlässt er dies nicht auf freiwilliger Basis, können die Kreditgeber dies mit einem Ablehnungsantrag wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 DSG begründen. Stellt sich heraus, dass die Länge des beantragten Insolvenzverfahrens die Länge der Zessionserklärung überschreitet, wird das Insolvenzverfahren nicht mit sofortiger Wirkung beendet.
Über die Gewährung der Restschuldbefreiung muss das Konkursgericht jedoch im Voraus befinden. Der rechtsverbindliche Ausgleich der Restschuld hat dann den Abbruch der Beschlagnahmung des Neuakquisitionsobjektes zur Folge (LG Dresden 11.6. 08, 5 T 507/08).
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