Die Targobank wurde im vergangenen Jahr von der Rückzahlung zu unrechtmäßig erhobener Gebühren schwer belastet. Dies gilt auch für die Targobank, die ehemalige Citibank Private Kunden AG. Das Gerichtsurteil wirkte sich mit 213 Millionen EUR auf die Konten der Bank aus, wovon 120 Millionen EUR in die Rückstellung einflossen. Im Jahr 2014 erwirtschaftete die Bank noch 267 Millionen EUR nach Abzug der Ertragsteuern - mehr als 30 Prozentpunkte weniger als im Vormonat.
Im Jahr 2015 rechnet Nick nicht mit neuen Sonderbelastungen und beabsichtigt, den Ausbau der im Besitz der französichen genossenschaftlichen Kreditgenossenschaft Credit Mutuel befindlichen Hausbank fortzusetzen. Dazu wird auch das Autofinanzierungsgeschäft beitragen, in dem die BayernLB neue Kundschaft akquirieren will. "Wir wollen uns 2015 besser entwickeln als 2014 auf einer nachhaltigen Basis", verkündete Nick. Im Jahr 2014 wuchs die Kundenzahl um 840.000 auf vier Mio., und rund 700.000 Kundinnen und -frauen erreichten die Targobank mit der Valovis AG.
Mit 13,48 Mrd. EUR stieg die Bilanz um mehr als drei Prozentpunkte. Nick rechnet nicht mehr mit neuen rechtlichen Fallstricken.
OG: Einzelne Einzahlung der Targobank ungültig > Bankrecht, Verbraucherschutz > Rechtanwalt Ausser > Haus, Einzelne Einzahlung unabhängig von der Laufzeit, OG Düsseldorf, Rückzahlung der Kreditbearbeitungskosten
Nach dem bereits vom LG Düsseldorf ausgesprochenen Verbot der Targobank, mit der GTC-Klausel einen einzelnen Fälligkeitsbetrag einmalig zu vereinbaren, wurde diese nun vom OLG Düsseldorf (I-6 U 152/15) bekräftigt, das unter anderem entschied: Der in den Allgemeinen Bedingungen eines Kreditinstituts für den Abschluß von privaten Kreditverträgen enthaltenen Regelung, nach der als Gebühr für den Abschluß des so genannten Einzelkredits ein "einmaliger, von der Laufzeit abhängiger individueller Beitrag" gefordert wird, steht unter der gerichtlichen inhaltlichen Kontrolle nach 307 Abs. 3 BGB, widersteht dieser nicht und ist daher im Umgang mit Konsumenten nach 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB wirkungslos.
Sie beinhaltet weder eine erlaubte und nicht kontrollierbare Preisbestimmung für die Hauptvertragsleistung noch eine Gebühr für eine vom Kreditinstitut erbrachte zusätzliche Sondersleistung. Auch unter Einbeziehung der für den Einzelkreditnehmer erbrachten "Zusatzleistungen" gibt es keine "echte" Sonderserviceleistung, die für die gesonderte Vergütungsverpflichtung zugänglich ist, da keine der "Zusatzleistungen" des Einzelkredits auf der Basis einer vertragsgemäßen Loyalitätspflicht oder einer gesetzlichen Verpflichtung erbracht wird.
Der Beschluss ist außerordentlich weit gefasst und behandelt meiner Meinung nach sehr ausführlich alle Argumente, die die Targobank im Konflikt um den einzelnen Fälligkeitsbetrag vorgebracht hat. Dies ist kein Rückforderungsanspruch, sondern eine Bestimmung, dass der von der Targobank über AGB verlangte Betrag als allgemeiner Geschäftszweck ungültig ist.
Die nach meinem Kenntnisstand bisher einmalige Gesamtentscheidung des OLG eröffnet also beträchtliche Ansatzpunkte, wenn man diesen Betrag zurÃ? Vor allem im Düsseldorfer Regierungsbezirk sind die Erfolgsaussichten einer Wiedereinziehung mit der jetzigen OLG-Urteil und den früheren LG-Urteilen aus meiner Perspektive hervorragend.
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