Die Phase der guten Durchführung einer Privatinsolvenz beträgt in der Regelfall sechs Jahre. Unter Umständen kann die Zahlungsunfähigkeit jedoch verkürzt werden. Der verkürzte Privatinsolvenzzeitraum beträgt drei Jahre, wenn der Debitor in dieser Zeit 35 v. H. des Forderungsbetrages und der Prozesskosten ausgezahlt hat. Die Prozedur wird nach fünf Jahren beendet, wenn mindestens die Prozesskosten bezahlt wurden.
Auch können die Debitoren das Konkursverfahren kürzen, wenn die Kreditoren einem Konkursplan zustimmen. Ein verkürztes Privatinsolvenzverfahren ist seit der Jahresmitte 2014 möglich und schließt mit der Befreiung von der Restschuld. Für viele Debitoren ist es jedoch ein harter Test, sechs Jahre auf die Entlastung der Restschuld auszusetzen. Häufig fragen sich die Betroffenen daher, ob es auch ein verkürztes Konkursverfahren gibt.
Die Rechtsänderung im Jahr 2014 hat es unter Umständen ermöglicht, die Zeit des guten Verhaltens in der Privatinsolvenz zu verkürzen. Der Ausgleich der Restschuld findet auf Verlangen nach drei Jahren statt, wenn der Unterhaltspflichtige während dieses Zeitraums sowohl die Verfahrenskosten als auch 35 v. H. des ausstehenden Schuldenbetrags bezahlt hat. Nach nur fünf Jahren ist die Zahlungsunfähigkeit gekündigt, wenn der Zahlungspflichtige mindestens die Verfahrenskosten bezahlt hat.
Ein verkürztes Konkursverfahren endet nicht von selbst. Konkursschuldner müssen einen entsprechenden Gesuch beim zuständiges Recht einreichen, damit die Restschuld früher abgebaut werden kann. Die Einstellung des Verfahrens erfolgt erst, wenn das Zahlungsgericht geprüft hat, ob alle Bedingungen vorliegen. Im Falle einer Privatinsolvenz ist eine Kürzung der Good Conduct-Phase auf drei oder fünf Jahre möglich, wobei ein Konzept erstellt werden kann, in dem ersichtlich ist, wie er die Kreditgeber zufriedenzustellen beabsichtigt.
Der Wert sollte jedoch über dem Wert liegen, den die Kreditgeber im Rahmen eines ordentlichen Insolvenzverfahrens erhalte. Darüber hinaus muss der Insolvenzschuldner die Prozesskosten tragen, damit das verkürzte Konkursverfahren möglich ist. Die im Rahmen des Insolvenzplans an die Kreditgeber gezahlten Gelder müssen von einem Dritten, wie z. B. einem Angehörigen oder Bekannten, bereitgestellt werden.
Wenn die Kreditgeber dem Konkursplan zustimmen, kann die Restschuld unverzüglich getilgt werden. Die Vorlage des Insolvenzplans kann entweder unmittelbar zum Zeitpunkt des Insolvenzantrags oder in der Phase des guten Verhaltens erfolgen. In diesem Fall ist es möglich, den Plan zu erstellen.
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