Entlastung der Restschuld: Was ist das, was ist zu tun, was ist zu tun, was ist zu erwägen?
Seit 1999 ist es auch natürlichen Menschen möglich, das Konkursverfahren zu nutzen. Zielsetzung des Konkursverfahrens ist die so genannte Resteintreibung, d.h. eine vollständige Schuldentilgung, die es dem Betreffenden erlaubt, einen persönlichen und vor allem einen wirtschaftlichen Neuanfang vorzunehmen. Es gibt zwei unterschiedliche Formen von Insolvenzverfahren: Der Privat- oder Verbraucherinsolvenzfall sowie der reguläre Insolvenzfall.
Privatinsolvenz gilt für Privatpersonen, die nicht selbstständig sind, z.B. Arbeiter, Handwerker, Rentner, Einelterne, Arbeitslose, etc. Ist die selbstständige Erwerbstätigkeit bereits eingestellt worden, ist das private Insolvenzverfahren in Ausnahmefällen relevant, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreffenden beherrschbar sind und keine Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis (z.B. noch nicht abgewickelte Beiträge zur Sozialversicherung für frühere Arbeitnehmer) vorliegen.
Sowohl bei der Privatinsolvenz als auch bei der regulären Insolvenz kann eine Rückstandsentschädigung beansprucht werden. Inwiefern kann ich eine Rückstandsentschädigung beantragen? Die Beantragung der Feststellung der Restschuldbefreiung ist zusammen mit einem Antrags auf Erteilung des Insolvenzverfahrens (Privatinsolvenz oder reguläre Insolvenz) beim zuständigen Gericht im Kreis des Wohnsitzes des Antragstellers zu beantragen. In der Privatinsolvenz sind Formulare obligatorisch, d.h. der Anmelder muss ein sehr spezifisches Anmeldeformular verwenden.
Vor der Einreichung des privaten Insolvenzantrags bei einem Richter muss ein sogenannter aussergerichtlicher Vergleichsversuch unternommen werden. Die Beantragung eines privaten Insolvenzverfahrens ist nur möglich, wenn der Anmelder ein aussergerichtliches Vergleichsverfahren eingeleitet hat und dieser fehlgeschlagen ist. Basierend auf einem Regulierungsplan, in dem alle Kreditoren und Ansprüche des Betreffenden enthalten sind, muss den Kreditoren ein regulatorisches Angebot unterbreitet werden.
Wenn das regulatorische Angebot gut genug ist, kann es natürlich sein, dass alle involvierten Kreditgeber das aussergerichtliche regulatorische Angebot des Betreffenden annehmen. Wenn der Antrag auf Insolvenz abgeschlossen und zulassungsfähig ist, leitet das Konkursgericht ein Konkursverfahren über das Vermögen zu. Der Bearbeitungszeitraum ist von Jahr zu Jahr verschieden, aber in der Praxis werden Zahlungsunfähigkeitsanträge in der Praxis sehr schnell abgewickelt, so dass eine Öffnung innerhalb weniger Tage stattfinden kann.
Bei Einleitung des Konkursverfahrens ernennt das Konkursgericht einen Konkursverwalter. Verfügt die betroffene Person noch über beschlagnahmbare Werte, z.B. ein Kfz oder eine Lebensversicherungspolice, wird der Konkursverwalter diese Werte realisieren und den Ertrag auf die am Insolvenzverfahren beteiligten Werte übertragen. Einfach ausgedrückt ist eine Konkursmasse ein Konto, das der Konkursadministrator für den Insolvenzschuldner eröffnet und auf dem das gesamte pfandfähige Geldvermögen des Insolvenzschuldners bezahlt wird.
Darüber hinaus wird sich der Konkursadministrator mit dem Auftraggeber des Betreffenden in Verbindung setzen und beantragen, dass das pfändbare Vermögen mit sofortiger Wirkung auf den Konkursadministrator übertragen wird. Eine weitere wesentliche Funktion des Konkursadministrators ist die Überprüfung der von den Gläubigern eingereichten Ansprüche. Der Insolvenzgerichtshof wird dann das Konkursverfahren auflösen. Dazu wird eine Entscheidung getroffen, die natürlich an den Betreffenden weitergeleitet wird.
Erst mit der Auflösung des Konkursverfahrens, des Restschuldbefreiungsverfahrens oder der so genannten Good Conduct Phase wird begonnen. Wäre während des Konkursverfahrens das ganze beschlagnahmbare Kapital des Betreffenden noch Anspruch auf das am Insolvenzverfahren beteiligte Kapital, so ist dieser Zugang im Zuge der Gutmütigkeitsphase nur auf das beschlagnahmbare Einkommen des Betreffenden sowie auf etwaige Erbfälle ( "Erbschaftsfälle") beschränkt (jedoch nur auf die Hälfe des Nachlasses).
Selbstverständlich kann von der Restentgeltbefreiung nur derjenige profitieren, der im Insolvenz- oder Restschuldbefreiungsverfahren alle notwendigen Verpflichtungen erfüllt. Der Anmelder tritt im Zuge des Insolvenzantrages seine pfändbaren zukünftigen Erträge an den Konkursverwalter ab. Für den Verwalter stehen bei den Betreffenden, die das Konkursverfahren in Anspruch nehmen müssen, in der Regelfall keine pfändbaren Vermögenswerte mehr zur Verfügung.
Daher ist zu erklären, dass der Verpflichtung des Debitors, seinen Lebensunterhalt zu verdienen, ein besonderer Stellenwert und ein spezielles Interesse zukommt. Und wie lange läuft das Konkursverfahren? Ab wann wird die Entlastung der Restschuld gewährt? Nach drei, fünf oder sechs Jahren ist die Gewährung der Rückstandsentschädigung möglich. Die Restschuld wird nach drei Jahren getilgt, wenn der Debitor innerhalb dieser ersten drei Jahre nach Eröffnung des Konkursverfahrens mind. 35% der eingereichten Gläubigeransprüche und der Insolvenzverfahrenskosten (Kosten des Konkursverwalters und des Insolvenzgerichts) bezahlt hat.
Die Restschuld wird nach fünf Jahren getilgt, wenn der Debitor innerhalb dieser ersten fünf Jahre mindestens die Aufwendungen für das Konkursverfahren bezahlt hat. Andernfalls wird die Restschuld nach sechs Jahren abgebaut. Die Frage, ob der Insolvenzschuldner ein drei, fünf oder fünfjähriges Verfahren beantragt, kann und darf im Antrag auf Insolvenz nicht gestellt werden. Ergibt sich während des Prozesses, dass die Dauer des Prozesses auf fünf oder sogar drei Jahre verkürzt werden kann, sollte sich der Zahlungspflichtige frühzeitig vor Ende der jeweiligen Dauer des Prozesses an den Zahlungsbefehlshaber wenden, um zu klären, ob die Bedingungen für die Prozessverkürzung erfüllt sind.
Das frühzeitige Erteilen der Rückstandsentschädigung muss dann pünktlich vor dem Ende der fünf oder drei Jahre beim Zahlungsgericht explizit beantragt werden. Inwiefern sind die Verpflichtungen durch die Entschuldung nicht abgedeckt? Dabei gibt es Forderungsbestände, die nicht durch die Restriktion der Schuldentilgung abgedeckt sind. Darüber hinaus können unter gewissen Bedingungen so genannte absichtliche rechtswidrige Taten, Unterhaltsforderungen und Ansprüche des Finanzamtes aufgrund von Steuerhinterziehung nicht durch die Befreiung von der Restschuld abgedeckt werden.
Werden solche Ansprüche berücksichtigt, liegt es in der Verantwortung des Gläubigers, die Ansprüche als vorsätzliches Fehlverhalten beim Konkursverwalter einzureichen. Unterlässt er dies, was sehr oft der der Fall ist, ist die Reklamation durch die Restebereinigung abgedeckt. Wird die Klageschrift als absichtliche rechtswidrige Tätigkeit eingereicht, kann der Zollschuldner dagegen Einspruch erheben.
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