Was Bedeutet Privatkonkurs

Der Privatkonkurs - was bedeutet das?

Doch was bedeutet Privatkonkurs im Allgemeinen? Das, was der Privatkonkurs bringt - und was er nicht bringt . Sprung zu Was ist ein Privatkonkurs? - Was ist das Wort "Privatkonkurs"? Bei der Ratenzahlung von Schulden ist der Privatkonkurs oft die beste Lösung.

Insolvenz: der Verlauf eines normalen Prozesses

Handelt es sich dagegen bei dem Insolvenzverfahren um eine natürliche Personen, wird auch der Begriff Privatkonkurs verwendet. Das Konkursverfahren über ein Unternehmen oder eine natürliche oder juristische Personen wird regelmäßig auf der Grundlage eines Insolvenzverfahrens eroeffnet. Das revidierte Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (SchKG) hat in der Schweiz eine Rechtsgrundlage kreiert, die das Verfahren, die Gestaltung, die Rechte und Pflichten des Insolvenzverfahrens für alle Parteien bindend regelt. In der Schweiz wird das Insolvenzverfahren durch die Schweiz geregelt.

In der Schweiz ist das Schiedsgerichtsgesetz Teil des Vollstreckungsrechts. Die Eröffnung des Konkurses beginnt mit dem Tag seiner Anerkennung (§ 175 Abs. 1 SchKG). Über diesen Punkt entscheidet das Bundesgericht in der Insolvenzerklärung ( 175 Abs. 2 SchKG) und benachrichtigt sofort das Inkasso-, Insolvenz-, Handelsregister- und Katasteramt über die Eröffnung des Konkurses (Art. 176 Abs. 1 Nr. 1 SchKG).

Mit der Eröffnung des Konkursverfahrens wird auf die gerichtliche Feststellung verwiesen, dass das Konkursverfahren gegen ein Unternehmen beantragt wird (im Falle des Privatkonkurses gegen eine Person). Allerdings werden nur im Firmenbuch eingetragene Debitoren einem Konkursverfahren unterzogen. In der Regel führen Betreibungs-verfahren zur Eröffnung eines Konkursverfahrens, das von einem ausländischen Kreditgeber initiiert wird. Im Normalfall handelt es sich daher um einen ordentlichen Insolvenzfall, bei dem der Kreditgeber nach 20 Tagen ab Lieferung der drohenden Insolvenz unter Vorlage dieses Dokuments und des Mahnbescheides einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Insolvenzgericht einreicht.

Dabei ist zu beachten, dass gemäss Artikel 169 Abs. 1 des Schweizerischen Konkursgesetzes der Antragsteller für die bis zur Beendigung des Konkursverfahrens mangels Masse (Artikel 230 des Schweizerischen Konkursgesetzes) oder bis zur Forderung nach Verschuldung (Artikel 232 des Schweizerischen Konkursgesetzes) entstandenen Aufwendungen verantwortlich ist. Bei einer Insolvenzeröffnung ohne vorheriges Inkasso wird die Eröffnung des Konkursverfahrens vom Insolvenzverwalter selbst beantrag, z.B. indem er sich vor dem Richter für insolvent erklären lässt.

Die Eröffnung des Konkurses erfolgt durch den Schiedsrichter, wenn ein alternativer Schuldenausgleich (z.B. ein gütlicher privater Schuldenausgleich oder ein Notaufschub gemäss Artikel 333 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts) vereinbart wurde. SchKG) ist keine Option. Begründet wird dies, wenn eine Firma gemäß Artikel 725 OR unverschuldet ist. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Vermögenswert eines Unternehmens die Höhe seiner Verbindlichkeiten nicht mehr ausmacht.

Gemäss Artikel 725 des Schweizerischen Obligationenrechts ist der Aufsichtsrat der Gesell-schaft dazu angehalten, den Schiedsrichter über jeden Schuldigen zu informieren, dessen Verbleib bekannt ist oder der geflohen ist, um seinen Verpflichtungen auszuweichen, oder der Betrügereien zum Nachteil der Kreditoren begangen hat oder versuchte, oder der einen Teil seines Vermögenswerts im Falle einer Beschlagnahmung verborgen hat; oder über jeden zahlungsunfindlichen Insolvenzschuldner.

Wird der Konkursantrag vom Richter nicht abgelehnt, weil der Zahlungspflichtige z.B. durch Belege nachweist, dass die Schuldenzinsen und Gebühren abgezahlt sind oder dass der Zahlungsaufschub vom Zahlungsempfänger bewilligt wurde (§ 172 Nr. 3 SchKG), wird ein Konkursverfahren eröffnet. Unmittelbar nach Erhalt der Konkurserklärung nimmt das Konkursbüro eine Bestandsaufnahme der zum Konkursvermögen des Konkursverwalters gehörenden Vermögenswerte vor und ergreift die zu deren Sicherstellung notwendigen Maßnahmen.

Gemäß 197 Abs. 1 SchKG werden alle pfändbaren Vermögenswerte, die dem Debitor zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustehen, in das Insolvenzmassevermögen des Konkursverwalters einbezogen, das der gemeinschaftlichen Befriedigung zuteil wird. Gleiches trifft auf Vermögenswerte zu, die der Debitor vor Beendigung des Insolvenzverfahrens erhält. Um die KonkursglÃ?ubiger bis auf wenige AusnahmefÃ?lle zu schÃ?tzen, sind die Rechtsakte, die der Insolvenzschuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Ã?ber das vermögende Erbe des Konkurses durchfÃ?hrt, gegenÃ?ber den GlÃ?ubigern des Konkurses ungÃ?

Gemäß 222 Abs. 1 SchKG ist der Debitor im Falle einer Strafverfolgung dazu angehalten, sein gesamtes Vermögen zu deklarieren und der Insolvenzbehörde zur Verfuegung zu stellen. In diesem Fall ist er berechtigt, sein Vermögen zu verwerten. Nach Ansicht der Insolvenzgläubiger führt die Einleitung des Insolvenzverfahrens zur Reife aller Verbindlichkeiten des Zahlungspflichtigen mit Ausnahmen derjenigen, die durch Pfandrechte an seinem Grundstück gesichert sind. Gemäß 208 Abs. 1 SchKG kann der Kreditgeber neben der Hauptleistung auch bis zum Eröffnungstag Verzugszinsen sowie Inkassokosten verlangen, der Zinslauf endet jedoch mit der Einleitung des Insolvenzverfahrens gegen den Kreditnehmer (§ 209 Abs. 1 SchKG).

Das Insolvenzgericht hat in einem solchen Falle auf Verlangen des Insolvenzbüros die Aussetzung des Insolvenzverfahrens nach 230 Abs. 1 DSG anzuordnen. Nach Ansicht der Insolvenzgläubiger wird der Insolvenz im besten Falle zu einer vollständigen Realisierung aller Pfändungen des am Insolvenzverfahren beteiligten Unternehmens oder der am Insolvenzverfahren beteiligten natürlichen Personen führen, was die Rückführung ihrer Forderungen ermöglichen sollte.

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