Für Einzelpersonen ist der einzige mögliche Insolvenzgrund die (drohende) Zahlungsunfähigkeit. Wer nicht in der Lage ist, seine geschuldeten Schulden zurückzuzahlen oder seine Schulden einzustellen, gilt als inkonvent. Die Zahlungsunfähigkeit führt für den Zahlungspflichtigen oft zu Zwangsversteigerungen oder Insolvenzanträgen. Meistens ein Schock: die Zahlungsunfähigkeit. Bei einer Privatperson kann das weitere Folgen haben.
Obwohl auch für Juristen die Überschuldung als Grund für die Insolvenz ausreichend ist, kann nur die (drohende) Insolvenz einer Privatperson in Betracht gezogen werden: (1) Der allgemeine Grund für die Insolvenz ist die Insolvenz. Die Insolvenz des Schuldners liegt vor, wenn er nicht in der Möglichkeit ist, die geschuldeten Zahlungsverpflichtungen zu erfüllten. Die Insolvenz ist grundsätzlich dann zu vermuten, wenn der Zahlungspflichtige seine Forderungen ausgesetzt hat.
Was sind die Folgen der Insolvenz für die Debitoren? Insolvenz muss nicht unbedingt ein Hindernis für eine Privatperson werden - es gibt einen Ausweg! So sind beispielsweise Kreditoren befugt, für den Debitor einen Antrag auf Insolvenz zu stellen, wenn sie die Insolvenz annehmen müssen. In der Insolvenz einer Privatperson liegt keine aussichtslose Situation. Im Falle der Insolvenz einer Privatperson kann auch vereinzelt eine Umverteilung der Schulden in Frage kommen.
Durch die Insolvenz einer Privatperson muss die Befreiung von der Restschuld nicht gefährdet werden - sie kann aber dazu führen. Wenn jedoch die wirtschaftliche Situation des Zahlungspflichtigen sehr belastet ist und es nicht möglich ist, mit den Kreditgebern eine gemeinsame Vorgehensweise zu vereinbaren, ist die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in der Regel der einzig mögliche Weg, um die Insolvenz der Privatperson zu lösen. Vor allem wenn ein Kreditor Insolvenz angemeldet hat, sollte der Kreditnehmer rasch vorgehen.
Beantragt dieser nicht innerhalb von zwei Kalenderwochen einen separaten Insolvenzantrag, kann nach der privaten Insolvenz keine Entlastung der Restschuld gewährt werden. Obwohl der Debitor das Prozedere durchführen würde, wäre er am Ende immer noch für unbezahlte Restschuld ausstehen.
Erschwerend kommt hinzu, dass diese Situation über einen längeren Zeitraum andauert und damit auch die Insolvenz eintritt. Kann dann ein größerer Teil der Verpflichtungen nicht ausgeglichen werden, ist dies nicht nur unerfreulich, sondern kann auch schwerwiegendere Folgen haben. Aber was bedeutet Insolvenz eigentlich?
Müssen im Insolvenzfall immer Insolvenzen gemeldet werden? Zahlungsunfähigkeit tritt ein, wenn ein Debitor nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Er ist insbesondere dann insolvent, wenn er drei Kalenderwochen lang nicht in der Lage ist, wenigstens zehn vom Hundert seiner geschuldeten Schulden zu bezahlen. Ein drohender Konkurs besteht, wenn dieser zu einem gewissen Stichtag vorhersehbar ist.
Insolvenz ist in 17 der Insolvenzverordnung (InsO) geregelt. Darin steht: "Der Debitor ist insolvent, wenn er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen kann. Die Insolvenz ist grundsätzlich dann zu vermuten, wenn der Zahlungspflichtige seine Forderungen ausgesetzt hat. Definitionsgemäß tritt die Insolvenz ein, wenn ein Debitor nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Daher hat er zu diesem Zeitpunkt keine Mittel, auf die er zu Zahlzwecken zugreifen könnte. Eine Insolvenz ist von aussen daran zu erkennen, auf dass der Zahlungspflichtige seine Zahlungseingänge gestoppt hat. Die Insolvenz hat der BGH durch die Festlegung der Rechtsvorschriften präziser bestimmt. Eine Insolvenz besteht nach Ansicht des BGH, wenn der Debitor nicht in der Lage ist, über einen Zeitabschnitt von drei Kalenderwochen hinweg wenigstens 10 v. H. seiner geschuldeten Schulden zu begleichen.
Werden diese Grenzwerte nicht überschritten, kommt es nur zu einem Zahlungsverzug. der Grund für die Zahlungsunfähigkeit. Die Insolvenzgefahr besteht für den Debitor, wenn es unwahrscheinlich ist, dass er die vorhandenen Zahlungsverpflichtungen zum Fälligkeitstermin einhalten kann. Die Eröffnung der Zahlungsunfähigkeit kann daher auch dann erfolgen, wenn die oben angeführten Voraussetzungen für die Zahlungsunfähigkeit derzeit nicht vorliegen, aber es zeichnet sich ab, dass sie eintritt.
Bedrohliche Insolvenz: Zu den Beispielen gehören bereits bestehende, aber noch nicht fällige Forderungen. Besteht die Wahrscheinlichkeit, dass zum Fälligkeitszeitpunkt nicht genügend Mittel zur Verfügung stehen, um die Leistung zu erbringen, besteht die Gefahr der Insolvenz. Anhand der vorstehenden Vorschriften kann geprüft werden, ob eine Insolvenz besteht oder nicht.
Letztere muss die zur Verfügung stehenden Mittel und die zu einem bestimmten Termin fällig werdenden Schulden vergleichen. So wird in einem ersten Prozessschritt festgestellt, ob der Debitor die Zahlungsverpflichtungen einhalten kann. Können wir in diesem Zeitabschnitt mit Zahlungen rechnen, die sich günstig auf die Liquiditätslage auswirken werden? Kann dann mehr als 90 prozentig auf die Schulden zurückgegriffen werden?
Mit Hilfe eines solchen Finanzierungsplans und der Ausrichtung auf die erwähnten wesentlichen Aspekte ist es dann möglich, klar zu erkennen, ob eine Insolvenz besteht oder bedroht ist. Worin besteht der Unterscheid zwischen Insolvenz und Überschuldung? Von dem, was ich vorher gesagt habe? Insolvenz als Bedingung ist für den Debitor viel weniger gravierend als Überschuldung.
Im Falle von ersteren besteht die Hauptsorge darin, dass keine Mittel zur Verfügung stehen, um zu einem gegebenen Zeitpunkt Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Dies kann jedoch leicht dadurch korrigiert werden, dass z.B. Zahlungseingänge von Debitoren getätigt werden. Viel schwerwiegender ist dagegen die Überschuldung: Im Falle der Überschuldung überschreitet die Gesamtverschuldung die verfügbaren Vermögenswerte.
Dies ist daher eine Sachlage, die in der Praxis meist nicht so leicht und rasch zu lösen ist wie ein bloßer Zahlungsverzug oder eine Insolvenz. Insolvenz: Was ist zu tun? Wie geht man im Insolvenzfall vor, welche Maßnahmen können oder müssen ergriffen werden? Prinzipiell müssen wir hier differenzieren, ob die Insolvenz bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder generell einem Betrieb liegt, oder ob eine Privatperson davon berührt ist.
Befindet sich ein Betrieb (z.B. eine GmbH) in der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, ist die Zahlungsunfähigkeit zu erklären. Im Falle einer bevorstehenden Zahlungsunfähigkeit entfällt die Verpflichtung zur Beantragung der Zahlungsunfähigkeit. Der Insolvenzantrag kann dann jedoch weiterhin gestellt werden, da er ein mögliches Motiv für die Eröffnung des Verfahrens nach 18 Abs. 1 ist.
Es ist daher unerlässlich, dass der Privatschuldner sich bemüht, mit den Kreditgebern eine aussergerichtliche Vereinbarung im Wege der Debitorenberatung zu treffen. Nur wenn die aussergerichtliche Streitbeilegung fehlschlägt und die akkreditierte Debitorenberatungsstelle dies bestätigt, kann der Debitor die Zahlungsunfähigkeit wegen Zahlungsunfähigkeit beantragen.
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