Creditolo

Kreditolo

Die Kreditanfragen ihrer Kunden werden von Creditolo an Banken vermittelt und platziert, die für den Kunden geeignet und ausgewählt sind. Die Creditolo ist ein Produkt der creditolo GmbH mit Sitz in Deutschland. Markenverletzung von Creditolo durch die Domain kredito.de (OLG Hamburg, Entscheidung vom 15.08.2012, Aktenzeichen 3 W 53/12)

In einer Entscheidung des Landgerichtes hat das Oberlandesgericht Hamburg eine Markenverletzung gegen Creditolo in der Kategorie Kredit. de. Nach der Berufung der Klägerin wird der Erlass des Landgerichtes Hamburg, Handelskammer 6, vom 23. Mai 2012 geändert. a) Die vom Anmelder angeführte Marke "Creditolo" Nr. 30721053 ist in Gebrauch (Anlage ASt 1).

Ein Zeichen wird verwendet, wenn es die Herkunftsfunktion des Zeichens beeinflusst oder beeinflussen kann (EuGH GRUR 2009, 756 Abs. 59 - L-Oréal v Bellure[zu Artikel 5 Abs. 1 Buchst. b) MRRL]; BGH-Urteil vom 9. Februar 2012, I ZR 100/10 Abs. 16 - pjure/pure; BGH GRUR 2010, 835 Abs. 23 - POWER BALL).

Für die Beurteilung, ob die Marke markenrechtlich verwendet wurde, ist die Wahrnehmung des durchschnittlich gut unterrichteten, hinreichend aufmerksam und umsichtig handelnden Durchschnittsverbrauchers zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012, I ZR 100/10 Absatz 16 - schw. pjure/re; GRUR 2012, 618, Absatz 21 - Medusa). s. letztmals BGH, Entscheidung vom 9. Februar 2012, I ZR 100/10, Rn. 22 - pjure/pure).

Dies kann nur dann anders beurteilt werden, wenn der Domain-Name nur eine Adreßfunktion hat oder wenn der Traffic angesichts eines reinen deskriptiven Hinweises davon auszugehen ist, daß er unter dieser Domain Auskunft über den deskriptiven Term erhält (BGH, Entscheidung vom 9. Februar 2012, I ZR 100/10 Abs. 22 - pjure/pure; GRUR 2008, 912 Abs. 19 - Metrosex).

Die Beklagte stellt ihre Dienste im konkreten Fall unter der Domain www.kredito. de zur Verfügung, so dass die Benutzung des Zeichens mit einer Herkunftsangabe assoziiert wird; es geht nur um das Präfix "www" und die Top-Level-Domain ". de", aber nicht um die Komponente "kredito" ist eine Adressbeschriftung und auch kein reiner beschreibender Ausdruck, der sich ausschließlich auf die Bereitstellung von Informationen bezieht.

c ) eine Gefahr der Verwechslung im Sinn von 14 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz zwischen der verfügbaren Wortmarke "creditolo" und der angefochtenen Benennung "kredito" gegeben ist. Bei der Bewertung der Gefahr einer Verwechslung nach 14 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz ist unter Abwägung aller maßgeblichen Umstände des Falles das Zusammenspiel zwischen den Ähnlichkeitsfaktoren der Zeichen und der Waren oder Dienstleistungen und der Unterscheidungskraft der älteren angemeldeten Marken zu berücksichtigen, das zu einer geringeren Ähnlichkeit zwischen den betreffenden Waren oder Dienstleistungen und dem Unterscheidungsmerkmal der jüngeren meldet.

Die Ähnlichkeit von Dienstleistungen kann durch einen erhöhten Ähnlichkeitsgrad der Merkmale oder eine gesteigerte Unterscheidungskraft (oder umgekehrt) kompensiert werden (st. Rspr. ; siehe nur BGH, Entscheidung v. 9.2. 2012, I ZR 100/10 Rn. 25 - schw. / rein; GRUR 2008, 905 Rn. 12 - Pantohexal). Dabei ist der durch die Marken hervorgerufene Gesamterscheinungsbild zu beachten und ihre Unterscheidungskraft und Dominanz zu beachten (BGH, Entscheidung vom 9. Februar 2012, I ZR 100/10, Randnr. 25 - schw. u. re.; GRUR 2012, 64, Randnr. 9 - Maalox / Melox-GRY).

bb) Die ursprüngliche Unterscheidungskraft der verfügbaren Marke "Creditolo" ist nur geringfügig ausgeprägt. Warenzeichen, die für die betreffenden Waren oder Leistungen eine erkennbare beschreibende Wirkung haben, haben in der Regel nur eine niedrige ursprüngliche Unterscheidungskraft (BGH-Urteil vom 9. Februar 2012, I ZR 100/10 Rn. 29 - pjure/pure; GRUR 2008, 258 Rn. 24 - INTERCONNECT/T-InterConnect).

Aufgrund der eindeutigen Bezugnahme auf das den angebotenen Kreditvermittlungsdienst bezeichnende Stichwort "Kredit" weist die vorliegende Handelsmarke nur eine begrenzte Unterscheidungskraft auf, die sich aus der veräußernden Hinzufügung des Zusatzes "olo" ergibt. Die Anmelderin hat eine Erhöhung der Unterscheidungskraft durch eine starke Benutzung und Werbung für die Handelsmarke nicht ausreichend begründet; die Aussage, dass die C. Gesellschaft, die die Handelsmarke benutzt, seit Beginn ihrer Geschäftstätigkeit rund 200.000 Kundschaft in ihrem Portfolio hat, ist dafür nicht ausreichend.

cc ) Die fragliche Marke und die angefochtene Benennung sind gleich. Anhand der Gleichartigkeit der Zeichen ist die Übereinstimmung in Ton, Schrift und semantischem Inhalt zu bewerten, wofür das Verfahren auf die angemeldete Gestalt der verfügbaren Marke und die tatsächliche Gestalt der angefochtenen Benennung gestützt sein muss (BGH, Entscheidung vom 9. Februar 2012, I ZR 100/10 Rn. 37 - pjure/pure; GRUR 2009, 1055 Rn. 26 - airdsl).

Für Warenzeichen, die auf einem Beschreibungsbegriff beruhen, ist jedoch zu berücksichtigen, dass ihr Schutzumfang nach ihrem eigenen Charakter und der trotz ihrer Abhängigkeit von der deskriptiven Indikation bestehenden Unverwechselbarkeit enger zu bewerten ist (BGH, Entscheidung vom 9. Februar 2012, I ZR 100/10 Abs. 39 - pjure/pure; GRUR 2003, 963 Abs. 26 - AntiVir/AntiVirus).

Ob Kennzeichen, die Abweichungen von Angaben bilden, die frei zu halten sind, kann nicht entschieden auf der Übereinstimmung mit der Beschreibungsangabe selbst beruhen, denn dies würde dem markgerechten Schutze der Beschreibungsangabe selbst gleichkommen; im Gegenteil, der Abdruck der Marke des Klägers in dem den Verwechslungsschutz rechtfertigenden Design ist ausschlaggebend für die Einschätzung der Störungsanfälligkeit (BGH GRUR 2003, 963 T. 28 - AntiVir/AntiVirus).

Lediglich soweit die für die Unterscheidungskraft entscheidenden Differenzen zwischen dem geprüften Aktionszeichen und der deskriptiven Indikation in einer der relevanten Gesichtspunkte - phonetisch, visuell, konzeptionell - ausgedrückt werden, kann dies die Ähnlichkeit der Anzeichen rechtfertigen (siehe BGH, EuGH, Urteilsbegründung vom 9. Februar 2012, I ZR 100/10, Rn. 42 - pjure/pure). Allerdings bezieht sich diese Begrenzung nur auf Schilder, die ihrerseits aus der deskriptiven Bezeichnung und nicht auf solche, die wie die Markenanmeldung auf den deskriptiven Terminus beruhen und ihn entfremden: In Bezug auf solche Schilder ist der Schutzbereich der Markenanmeldung keiner normsetzenden Begrenzung unterworfen, da die Gefahr einer Ausweitung des ausschließlichen Rechts auf ausschließlich deskriptive Schilder in dieser Aufmachung nicht besteht (siehe GRUR 2011, 826 Rn. 29 - Energymax/Enzymix; GRUR 2008, 803 Rn. 22 - HEITEC).

Dies ist hier der Fall, da nicht nur die Verfügbarkeitsmarke "creditolo", sondern auch das angefochtene Schild "kredito" eine Variation des für den angebotenen Kreditvermittlungsdienst deskriptiven Ausdrucks "credit" darstellt. Daher ist der Bundesrat aus rechtlichen Gründen nicht daran gehindert, beim Vergleichen der beiden Kennzeichen zu dem Schluss zu kommen, dass das beschreibende Element ähnlich ist.

In der Schrift unterscheidet sich das Wort "creditolo" und "kredito" zunächst durch den Initialbuchstaben C bzw. K, fällt dann aber bis zum ersten Umlaut " o " zusammen. Eine visuelle Unterscheidung resultiert daraus, dass der verfügbaren Marke die einsilbrige Komponente "lo" zugesetzt wird. Die visuelle Übereinstimmung zwischen den zu vergütenden Merkmalen ist nur schwach.

Ähnlich ist die Formulierung der Signale, denn wie beim zugrunde liegenden Ausdruck "Kredit" wird die Öffentlichkeit den Schwerpunkt auf die zweite Silbe setzen.

In diesem Fall, der sich aus der naturgegebenen Melodie der Sprache ergibt, die in jedem Fall durch die phonetische Ähnlichkeit am Anfang des Wortes "credit" gegeben ist; es ist daher nicht zu entscheiden, ob es sich in der jetzigen Zusammensetzung - Annahme eines deskriptiven Begriffes am Anfang des Wortes - um einen Fall der Anwendung der markgesetzlichen Erfahrungbestimmung handelsu hres um den Fall handelsmarkenrechtlicher Prägung des Wortes mit der Besonderheit der Fähigkeit des Wortes der Zeichencharakterisierung aufgrund seiner Besonderheit durch die Öffentlichkeit handelsgestützter Aufmerksamkeit (BGH GRUR 1998, 924 - salvent/Salventerol).

Folglich lässt die Tatsache, dass die zu vergleichende Vorzeichen bis zu ihrem ersten Laut'o' identisch sind, darauf schließen, dass sie phonetisch sehr ähnlich sind. Die beiden Anzeichen sind konzeptionell auch deshalb sehr vergleichbar, weil sie aufgrund ihrer Komponente "credit"/ "kredit" einen Bezug zum Kredigeschäft enthalten. Bei der Gesamtbewertung ist daher davon auszugehen, dass die fragliche Marke wenig Unterscheidungskraft hat und dass es eine große phonetische und begriffliche Gleichartigkeit und eine schwache visuelle Gleichartigkeit im Falle der Dienstidentität gibt.

Die Schutzwirkung der verfügbaren Marke ist - das wurde bereits erläutert - auch aus der Sicht der Beschwerde gegen die angefochtene Benennung nicht eingeschränkt, da es sich hierbei auch um eine Variante des Beschreibungsbegriffs handelt. Das empirische Prinzip geht davon aus, dass bei der Bewertung der Wahrscheinlichkeit einer Verwechslung die Ähnlichkeiten zwischen den zu vergütenden Zeichen mehr betont werden sollten als die Unterschiede, da diese im Erinnerungsfoto eher haftbar sind (BGH GRUR 1998, 924 - salvent/Salventerol).

Service Identity und große phonetische und konzeptionelle Gemeinsamkeiten sind in der Lage, den niedrigen Unterscheidungsgrad der verfügbaren Marke in der Gesamtansicht zu kompensatorisch zu nutzen.

Die Datenerhebung beim Kreditantrag erfolgt durch: smava GmbH Kopernikusstr. 35 10243 Berlin E-Mail: info@smava.de Internet: www.smava.de Hotline: 0800 - 0700 620 (Servicezeiten: Mo-Fr 8-20 Uhr, Sa 10-15 Uhr) Fax: 0180 5 700 621 (0,14 €/Min aus dem Festnetz, Mobilfunk max. 0,42 €/Min) Vertretungsberechtigte Geschäftsführer: Alexander Artopé (Gründer), Eckart Vierkant (Gründer), Sebastian Bielski Verantwortlicher für journalistisch-redaktionelle Inhalte gem. § 55 II RStV: Alexander Artopé Datenschutzbeauftragter: Thorsten Feldmann, L.L.M. Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg, Berlin Registernummer: HRB 97913 Umsatzsteuer-ID: DE244228123 Impressum