Wenn Gläubiger Ihr Konto pfänden, schützt ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) jeden Monat einen Grundbetrag vor ihrem Zugriff. Wie hoch dieser Betrag ist, richtet sich nach dem geltenden Freibetrag.
Die Bank schützt den Grundbetrag auch ohne Bescheinigung. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie einen höheren Betrag schützen lassen, etwa wenn Sie gesetzlich verpflichtet sind, Unterhalt zu zahlen oder Kindergeld erhalten. Für eine Erhöhung müssen Sie den Grund nachweisen.
Der Grundfreibetrag 2026
Ab dem 1. Juli 2026 gilt ein neuer Grundbetrag. Die amtliche Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung legt den monatlichen Betrag nach der Zivilprozessordnung ab diesem Datum auf 1.587,40 Euro fest. Für den Schutz auf dem P-Konto zählt der Betrag, der auf den nächsten vollen Zehn-Euro-Betrag aufgerundet wurde.
Der automatische Schutz gilt nur für ein P-Konto. Wenn Gläubiger Ihr Konto pfänden lassen und es noch kein P-Konto ist, wenden Sie sich an Ihre Bank und beantragen Sie, das Konto in ein P-Konto umzuwandeln. Für den Grundbetrag müssen Sie der Bank keine Bescheinigung vorlegen.
Wann der Freibetrag steigt
Ihr geschützter Betrag kann steigen, wenn Sie gesetzlich verpflichtet sind, Unterhalt zu zahlen oder bestimmte Leistungen für weitere Personen erhalten. Dazu zählen zum Beispiel Kindergeld und bestimmte Sozialleistungen. Auch bestimmte einmalige oder ausdrücklich unpfändbare Sozialleistungen sowie Leistungen zum Ausgleich eines Körper- oder Gesundheitsschadens können berücksichtigt werden. Die Höhe richtet sich danach, welche Voraussetzungen Sie erfüllen.
Ab dem 1. Juli 2026 nennt die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung für die Zuschläge nach § 850c ZPO 597,42 Euro für den ersten berücksichtigungsfähigen Zuschlag und 332,83 Euro für weitere berücksichtigungsfähige Unterhaltspflichten. Der Grundbetrag beträgt in derselben Berechnung 1.587,40 Euro. Diese Werte ergeben nicht automatisch für jede Familie denselben P-Konto-Freibetrag: Entscheidend ist, welche Personen und Zahlungen in Ihrem Fall berücksichtigt werden dürfen und nachgewiesen sind.
Eine Bescheinigung weist nach, welche gesetzlich vorgesehenen Erhöhungen für Sie gelten. Sie gibt nicht automatisch alle Geldeingänge auf Ihrem Konto frei. Reicht der bescheinigte Betrag nicht aus, können Sie beim Vollstreckungsgericht beantragen, Ihren geschützten Betrag individuell festzulegen. Bei einer Pfändung durch einen öffentlichen Gläubiger, etwa das Finanzamt oder eine Stadtkasse, wenden Sie sich stattdessen an die zuständige Vollstreckungsstelle.
Welche Nachweise Sie brauchen
Welche Unterlagen verlangt werden, richtet sich danach, warum Sie eine Erhöhung beantragen und wer die Bescheinigung ausstellt. Legen Sie Unterlagen vor, mit denen die Stelle Ihren Anspruch prüfen kann. Für Kinder oder Unterhaltspflichten können das zum Beispiel Geburts- oder Heiratsurkunden und gegebenenfalls ein Unterhaltstitel sein. Für Kindergeld eignet sich ein Bescheid oder ein anderer Nachweis über den Bezug; für Sozialleistungen der Bescheid der auszahlenden Stelle.
Wenn Sie Sozialleistungen für weitere Personen im Haushalt erhalten, sollten Sie belegen, für wen die Zahlung bestimmt ist. Leistungsträger bescheinigen häufig nur die Leistungen, die sie selbst auszahlen. Eine Bescheinigung der Familienkasse kann beispielsweise den Kindergeldbezug abdecken, aber andere Unterhaltspflichten offenlassen. Fragen Sie deshalb vorab bei der Stelle nach, welche Nachweise sie für Ihren konkreten Erhöhungsgrund benötigt.
Bescheinigungen können unter anderem Sozialleistungsträger, Familienkassen, anerkannte Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen, Arbeitgeber, Rechtsanwälte und Steuerberater ausstellen. Manche Stellen müssen auf Antrag eine Bescheinigung ausstellen, wenn Sie Anspruch auf die Leistung haben. Andere dürfen das, müssen es aber nicht. Je nach Stelle können Kosten entstehen.
Reichen Sie die Bescheinigung bei Ihrer Bank ein. Nach Angaben der Verbraucherzentrale muss die Bank die Bescheinigung grundsätzlich ab dem zweiten Geschäftstag nach ihrem Eingang berücksichtigen. Eine unbefristete Bescheinigung muss die Bank mindestens zwei Jahre berücksichtigen. Bevor sie die Bescheinigung regulär austauscht, muss sie Sie mindestens zwei Monate vorher informieren. Wenn Sie nicht rechtzeitig eine Bescheinigung erhalten oder der festgesetzte Betrag für Ihren Fall nicht ausreicht, wenden Sie sich an das zuständige Vollstreckungsgericht. Bei einer Pfändung durch einen öffentlichen Gläubiger ist die Vollstreckungsstelle zuständig.
Was mit nicht verbrauchtem Guthaben passiert
Der Freibetrag gilt für den Kalendermonat. Nach § 899 ZPO bleibt geschütztes Guthaben, das Sie nicht ausgegeben haben, auch in den drei folgenden Kalendermonaten geschützt. Sie können also einen Teil des geschützten Geldes für eine spätere Ausgabe zurücklegen. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist der nicht verbrauchte Betrag nicht mehr auf diese Weise geschützt.



