Zu diesem Zeitpunkt können Immobilienkreditverträge, die zwischen Sept. 2002 und Jänner 2010 abgeschlossen wurden und falsche Widerrufsbelehrung beinhalten, nicht mehr widerrufen werden. Solange sollten Bankkunden ihre Kredite von einem erfahrenen spezialisierten Anwalt auf Irrtümer in den Widerrufsbelehrung prüfen nachlassen. Zwischen 2002 und 2008 verwendeten sie beispielsweise Auftragsformulare mit dem Wortlaut "Die Fristen beginnen frühestens....".
Vor allem im Hinblick auf das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) ist klar, dass alle diese Aufträge widerrufbar sind (Urteil vom 24. November 2015, Ref.: 6 U 140/14). Die Urteile des Oberlandesgerichtes Nürnberg (11.11.2015, Az.: 14 U 2439/14) und des Oberlandesgerichtes Frankfurt/Main (27.01.2016, Az.: 17 U 16/15) sind miteinander zu vergleichen. Diese genossenschaftlichen Banken haben in ihren Immobilienkreditverträgen von 2002 bis 2009 den Begriff ".... das Vertragsdokument, den schriftlichen Vertragantrag oder eine Kopie des Vertragsdokuments oder des Vertragsantrags..." benutzt.
Laut einer Verfügung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10. März 2009 (Aktenzeichen XI ZR 33/08) ist dieser Wortlaut falsch, weshalb Kreditverträge widerrufbar sind. Oftmals sind die Kreditinstitute heute der Ansicht, dass die Wahrnehmung des Rücktrittsrechts durch den Darlehensnehmer ein Missbrauch von Rechten ist oder dass das Rücktrittsrecht bereits erloschen ist. Somit sind das Amt Stuttgart (29.05. 2015, Ref.: 6 U 110/14), das Amt Karlsruhe (13.10. 2015, Ref.: 17 U 42/15), das Amt München (21.05. 2015, Ref.: 17 U 334/15), das Amt Nürnberg (11.11. 2015, Ref.: 17 U 334/15), das Amt Nürnberg (11.11. 2015, Ref.: 6 U 110/14) und das Amt Karlsruhe (13.10. 2015, Ref.: 17 U 42/15).
14 U 2439/14), das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (26.08.2015, Az.: 17 U 202/14), das Berufungsgericht Berlin (22.12.2014, Az.: 24 U 169/13) und das Oberlandesgericht Brandenburg (23.12.2015, Az: 4 U 146/14). In den letzten Jahren wurden nach den Feststellungen der Kanzlei TREWIUS von verschiedenen Gerichtshöfen in Deutschland "unzählige Urteile" gegen die DKB wegen falscher Widerrufsbelehrung in Immobilienkreditverträgen gefällt.
Alle zwischen 2002 und 2008 abgeschlossenen Kreditverträge scheinen davon berührt zu sein. "Vor allem das für den Hauptsitz der Bank verantwortliche LG Berlin hat inzwischen einstimmig gegen die DKB entschieden", so Wahlenmaier. In den letzten Jahren wurden beim für den Hauptsitz der Bank verantwortlichen Landesgericht Bonn mehrere Klagen wegen falscher Widerrufsbelehrung erhoben.
"Das liegt sicher daran, dass die Bank mit attraktiven Vergleichsangeboten bemüht ist, Gerichtsentscheidungen abzuwenden", erläutert Armin Wahlenmaier. Gleichzeitig ist bekannt, dass das Landgericht Bonn alle Kreditverträge mit der Ausgestaltung " Die Laufzeit fängt frühestens an... " als widerruflich betrachtet (Urteil vom 09.11.2015, Az.: 17 02 106/15). Achtung: Aufträge, die nicht den oben genannten Wortlaut beinhalten, können auch widerruflich sein.
Für die Bank ist das Landgericht Frankfurt/Main verantwortlich. In den letzten Jahren wurden dort auch vermehrt Fälle wegen falscher Widerrufsbelehrung durchgeführt. Denn wieder einmal "will die Bank Gerichtsentscheidungen durch Abfindungsangebote vermeiden", ist Armin Wahlenmaier davon aus. Es ist klar, dass mindestens Kündigungsanweisungen mit dem Wortlaut "Die Fristen beginnen frühestens mit dem Datum des Erhalts des unterzeichneten Darlehensvertrages bei der ING-DiBa AG" falsch sind.
Das Landgericht Frankfurt am Main am 26.10.2015 unter dem Aktenzeichen 2-27 O 173/15. Darüber hinaus können auch Aufträge ohne den oben genannten Wortlaut bei Bedarf gekündigt werden.
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