Verfahren Privatinsolvenz

Privates Insolvenzverfahren

Mit der Regelung der Kostenverschiebung können sich auch völlig mittellose Personen an dem Verfahren beteiligen und einen Schuldenerlass erreichen. Wird der Plan genehmigt, entlastet Sie die Zahlung des einmaligen Betrages endgültig von den mit dem Verfahren verbundenen Schulden! Für Verbraucherinsolvenzverfahren gilt die Insolvenzordnung. Nur wenn das außergerichtliche und gerichtliche Schuldenvergleichsverfahren gescheitert ist, wird das vereinfachte Insolvenzverfahren eröffnet. Welche Maßnahmen muss ich ergreifen, wenn das Gehäuse geöffnet wird?

Die Mönning Fester Partner: Konsumenteninsolvenzverfahren

In diesem Zusammenhang ist auf der anderen Seite das Konsumenteninsolvenzverfahren (§§ 304 ff. InsO) zu nennen. Die üblichen Insolvenzverfahren sind für Unternehmer sowie für juristische und ehemalige Selbständige relevant, für die die Forderungen aus der früheren Selbständigentätigkeit aus Arbeitsverhältnissen im weiteren Sinne (Lohnforderungen, Lohnsteueransprüche, Sozialversicherungsbeiträge etc.) bestehen oder bei denen die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht durchführbar sind.

Bei den anderen Verfahren, d.h. bei nicht selbständigen Erwerbstätigen, ist das Konsumenteninsolvenzverfahren relevant. Die Verbraucherinsolvenz ist in vier Phasen gegliedert: Für Konsumenteninsolvenzverfahren kann das Zahlungsunfähigkeitsverfahren nicht ohne weiteres beantrag. Für die Entlassung der Richter muss zunächst ein außergerichtlicher Schuldenerlass angestrebt werden (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO).

Im Falle eines erfolgreichen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs ist die Führung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens nicht mehr erforderlich, da in diesem Falle die im Schuldenbereinigungsversuch getroffene Regelung für das Rechtsverhältnis zwischen dem Schuldner und dem/den Gläubiger(n) entscheidend ist.

(vereinfachtes) Insolvenzverfahren>

Nur wenn das aussergerichtliche und justizielle Schuldenvergleichsverfahren fehlgeschlagen ist, wird das erleichterte Konkursverfahren eroeffnet. Bei überschaubaren finanziellen Verhältnissen und geringer Anzahl von Gläubigern oder geringer Passivsumme kann das Verfahren weitgehend in schriftlicher Form durchgeführt werden. Ausgenommen sind die Bestimmungen über den Zahlungsplan (§§ 217 bis 269 InsO) und über die Selbstverwaltung (§§ 270 bis 285 InsO).

Die Anfechtung der Insolvenz ist nicht der Konkursverwalter, sondern ein Gläubiger des Insolvenzverfahrens. Die Insolvenzverwaltung ist nicht befugt, Objekte zu veräußern, an denen Pfand- oder andere Trennungsrechte vorliegen. Die Insolvenzverwaltung kann den betreffenden Kreditgebern jedoch eine Verwertungsfrist einräumen. Das Nutzungsrecht geht nach Verstreichen dieser Zeit auf den Konkursverwalter über.

Der so genannte "Rückgabeverzug" im Rahmen des erleichterten Verfahrens liegt bei drei Monaten (statt bei einem Monat). Wie sieht es mit der Einleitung des Verfahrens aus? Mit der Eröffnung des Verfahrens wird das Vermögen des Zahlungspflichtigen durch den Zahlungsbefugten gepfändet. Dadurch erlischt für den Insolvenzschuldner die Verfügungsgewalt über die einzelnen zur Konkursmasse gehörigen Vermögensgegenstände (Pfändbares Vermögen). Die Verfügungsgewalt wird auf den Konkursverwalter übertragen.

So ist es den Kreditgebern vor allem ab der Insolvenzeröffnung verboten, die Vollstreckung zu verlangen. Der Beginn jedes einzelnen Prozesses wird im Netz unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. aufbereitet. Aus den realisierten Vermögenswerten sind die Verfahrenskosten im Voraus zu entrichten. Nur dann bekommen die Kreditoren eine Quotenzahlung. Konkursverfahren und das Verfahren zur Befreiung von der Schulpflicht sollten reibungslos ineinander greifen.

Aus diesem Grund beschließt das Konkursgericht vor Ende des Konkursverfahrens, ob das Verfahren zur Befreiung von der Restschuld eingeleitet werden kann. Der Insolvenzgerichtshof verkündet in seinem Erlass die Gewährung der Resteentlastung. Nur wenn diese erst rechtskräftig geworden ist, streicht (oder stellt) das Konkursgericht das Konkursverfahren ein. Die Gewährung der Befreiung von der Restschuld wird am Stichtag nur dann bekannt gegeben, wenn kein Ablehnungsgrund durch einen oder mehrere Gläubiger vorliegt.

Das " Hauptsacheverfahren " ist abgeschlossen, wenn die Entscheidung über die Bekanntmachung der Restbeitreibung endgültig ist. Sofort danach folgt für den Debitor das sogenannte Verfahren zur Befreiung von Restschuld. Der Restposten wird nur dem "ehrlichen" Debitor erteilt (§ 1 Abs. 2 InsO). In § 290 Iso sind die Ursachen aufgeführt, die zwangsläufig zu einer Verweigerung der Befreiung von der Restschuld führt.

Dies ist dem Debitor nicht erlaubt: Andererseits ist es egal, ob die Kreditoren überhaupt eine Quotenzahlung bekommen. Bei über 80% aller Verfahren wird nichts an die Kreditgeber abgegeben.

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