Steuerforderungen werden vom Recht gleichberechtigt wie alle anderen Forderungen betrachtet - so bekommen Sie auch nach dem Konkursverfahren eine Rückstandsentschädigung. Ja, Steuerschulden werden wie alle anderen Verbindlichkeiten gehandhabt, d.h. im Falle von Steuerschulden bekommen Sie auch eine Befreiung von der Restschuld. Das Prinzip der Befreiung von der Restschuld für Steuerzwecke bezieht sich auf alle Steuerarten, einschließlich Umsatzsteuernachzahlungen, Ertragsteuern, Ertragsteuern usw.
Sogar eine strafrechtliche Verantwortlichkeit für eine Steuerdelikt wie z. B. einen Steuerhinterzieher schließt die Entlastung der Restschuld nicht aus. Diese müssen die Sanktion zahlen, nicht aber die Steuernachzahlungen, die das Strafregister auslösen. Haben Sie eine Steuererklärung eingereicht, müssen Sie dies auch im Konkursverfahren tun, sonst gibt es Probleme mit Ihrem Konkursverwalter. Mögliche Steuererstattungen werden vom Konkursverwalter gezahlt, aber nur so lange, wie das tatsächliche Konkursverfahren anhängig ist, haben Sie in der Zeit des guten Verhaltens wieder Anspruch auf die Steuerrückerstattung.
Zahlungsunfähigkeit mit Steuerschulden? - Mit Hilfe von Steuermeldungen kann die Verschuldung gegenüber dem Steueramt verkürzt werden.
Zahlungsunfähigkeit mit Steuerschulden: Die Steuerschulden können sowohl Unternehmen als auch Einzelpersonen betreffen. In der Regel warten das Steueramt oder die verantwortliche Stelle nicht lange auf die Geltendmachung der Steuerschulden. Nach einer solchen Klage erfolgt in der Regel eine Mahnung mit der zugehörigen Anlage. Abhängig von der Steuerbelastung und der verbleibenden Finanzlage kommt es oft nur zu einem Nachlassverfahren.
Steuerverbindlichkeiten werden wie alle anderen Verbindlichkeiten gehandhabt. Das bedeutet, dass Sie auch bei Steuerschulden eine Befreiung von der Restschuld bekommen können. Es werden alle Formen von Steuerverbindlichkeiten betrachtet. Dies gilt für die Mehrwertsteuer bei Gesellschaften, die Lohntarife bei Mitarbeitern oder die Einkommenssteuer. Wenn Sie wegen einer strafbaren Handlung strafrechtlich verfolgt werden, muss nicht unbedingt eine Weigerung zur Befreiung von der Restschuld ausgesprochen werden.
Vor allem bei Gesellschaften ist der Verdacht auf Missachtung der Steuervorschriften oft ein Vergehen. Dabei muss die Vertragsstrafe gezahlt werden, nicht aber die überfälligen Steuer. Das Steueramt ist damit auch in diesem Falle weiterhin Kreditgeber des Insolvenzverfahrens. Wenn Sie bereits vor der Zahlungsunfähigkeit eine Steuererklärung abgegeben haben, müssen Sie diese auch im Rahmen des Insolvenzverfahrens abgeben. Sie kann etwaige Steuererstattungen zur Erfüllung der Verbindlichkeiten nutzen.
Sie können in der Phase des guten Verhaltens die Steuerrückerstattungen wieder beibehalten. Besteht hier jedoch weiter Steuerpflicht, kann das Steueramt die Steuerrückerstattungen aus den Erklärungen innerhalb der 6 Jahre aufrechnen und zurückbehalten. Dieser Betrag wird Ihnen erst dann gutgeschrieben, wenn keine Forderungen mehr gegenüber dem Steueramt vorliegen. Vorbeugendes Handeln, Unternehmenssicherheit - Ihr Weg zu dauerhaftem Wachstum!
Wenn Sie die richtigen Vorkehrungen treffen, Unruheherde im Auge behalten und vorausplanen, können Sie Ihr Unternehmertum mit Sicherheit zu einem nachhaltigen Unternehmenserfolg anleiten.
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