Regelinsolvenzverfahren

reguläres Insolvenzverfahren

Viele übersetzte Beispielsätze mit "Regelinsolvenzverfahren" - Englisch-Deutsches Wörterbuch und Suchmaschine für englische Übersetzungen. Regelmäßige Insolvenzverfahren sind so genannte Konkursverfahren. Die natürlichen Personen müssen entweder ein Verbraucher- oder ein reguläres Insolvenzverfahren beantragen. Das reguläre Insolvenzverfahren gegen juristische Personen dauert im Durchschnitt vier Jahre, gegen natürliche Personen zwei Jahre. I. Regelmäßige Insolvenzverfahren für Unternehmen, etc.

Grund für die Verweigerung der Schuldentilgung bei Restschulden

Nach Abschluss des regulären Konkursverfahrens gibt das Schiedsgericht die verlangte Befreiung von der Restschuld durch Bescheid bekannt, wenn kein Kreditgeber zum Stichtag Gründe für die Ablehnung nachweisen kann. von einem rechtskräftigen Richter in den vergangenen drei Jahren vor Einreichung des Antrags auf Eröffnung eines Konkursverfahrens wegen einer Straftat im Zusammenhang mit einer Insolvenz von einem rechtskräftigen Richter wegen einer Straftat rechtskräftigen Inhalts verhängt worden ist oder nach diesem Antrags bewußt oder schwerwiegend unrichtige oder lückenhafte schriftliche Auskünfte über seine Vermögensverhältnisse erteilt hat, um ein Darlehen zu erwirken, Vergünstigungen aus staatlichen Geldern zu erwirken oder Zahlungen an das Publikum zu unterbleiben, in den vergangenen zehn Jahren vor Einreichung des Antrags auf Einleitung eines Konkursverfahrens oder nachdem dieser soeben gestellt wurde oder die Erfüllung verweigert hat,

die die Zufriedenheit der Kreditgeber des Konkursverfahrens durch die Begründung unangemessener Haftungen oder die Verschwendung von Vermögenswerten oder die Verzögerung der Insolvenzeröffnung beeinträchtigen, ohne dass eine Verbesserung seiner Wirtschaftslage zu erwarten ist, seine Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht während des Konkursverfahrens bewusst oder vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat, in den Listen seines Vermögenswertes und seiner Erträge, seiner Kreditoren und der gegen ihn gerichteten Ansprüche, die mit dem Antrags auf Einleitung des Konkursverfahrens zu stellen sind, bewusst oder grobfahrlässig fehlerhaft oder unvollständig angegeben hat.

Nach Ablauf der Frist für das gute Benehmen bewilligt das Schiedsgericht die Befreiung von der Restschuld. Hiermit werden alle Restschuldansprüche aus einer vorsätzlichen deliktischen Tätigkeit, sofern der Kreditgeber die korrespondierende Klage unter Nennung dieser Rechtsgrundlage erhoben hat, aus Bußgeldern, Bußgeldern, Bußgeldern, Bußgeldern und Verwaltungsstrafen sowie solchen Folgefolgen einer straf- oder verwaltungsrechtlichen Zuwiderhandlung, die zu einer Geldentzahlung zwingen, aus zinsfreien Krediten, die dem Insolvenzverfahrensschuldner zur Deckung der durch das Insolvenzverfahren entstehenden Mehrkosten eingeräumt wurden, gestrichen.

Der Debitor ist nicht dazu angehalten, die Prozesskosten bis zur Gewährung der Rückstandsentschädigung zu tragen. Die Schuldnerin muss im besten Falle nie die Kosten des Verfahrens ersetzen und wird ohne jegliche Zahlungen an den Kreditor und das zuständige Amtsgericht frei von Schulden.

Auch im Falle einer regulären Insolvenz ist eine Rückstandsentschädigung möglich.

Bekanntermaßen richtet sich die Standardinsolvenz an Selbständige, Entrepreneure und GmbH-Geschäftsführer, deren finanzielle Verhältnisse nicht beherrschbar sind oder gegen die noch ausstehende Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis stehen. Darüber hinaus erstreckt sich die Standardinsolvenz auf ehemalige Selbständige, die noch mehr als 20 Kreditoren betreuen müssen. In vielen Fällen besteht immer noch der Irrtum, dass die reguläre Insolvenz keine Resteinzahlung zulässt.

Dies ist jedoch auch im regulären Konkursverfahren gewährleistet. Zuerst muss der Debitor einen Zahlungsunfähigkeitsantrag einreichen, dem ein Entschädigungsantrag beigefügt sein muss. Die Schuldnerin muss in diesem Falle einen eigenen Zahlungsunfähigkeitsantrag beim Zahlungsgericht sowie einen Entschädigungsantrag für Restschulden einreichen. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfolgt durch das Zahlungsgericht, wenn das Kassenvermögen zur Deckung der Kosten des Verfahrens ausreichend ist.

Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgt die Etappe des guten Verhaltens. Das gute Verhalten in einem regulären Konkursverfahren erstreckt sich über sechs Jahre und endet mit der lang erwarteten Entlastung der Restschuld. Die Pfändung des Teils seines Gesamteinkommens durch den Debitor ist während der ganzen Zeit an den Konkursverwalter abzutreten. Die Ausnahmeregelungen betreffen nur die Gläubiger der Abtretung. Wenn z. B. ein Darlehen in Anspruch genommen wurde, in dem der Debitor sein Vermögen abtritt, ist der Darlehensgeber ein Kreditor der Abtretung.

In den ersten zwei Jahren der Phase des guten Verhaltens ist der Sicherungsgläubiger die einzige Person, die Mittel aus dem beschlagnahmten Ertrag erlangt. Die besondere Stellung dieser Sicherungsgläubiger ist in jedem Falle im Falle einer normalen Zahlungsunfähigkeit zu beachten. Nach Ablauf der Zeit des guten Verhaltens kann die Restschuld abgebaut werden. Zur Erleichterung des Überlebens des Schuldners kann der Insolvenzschuldner im fünften Jahr seiner Verhaltensphase zehn und im sechsten Jahr 15 vom Hundert seines Pfändungsbeschlages einbehalten.

Der Ausgleich der Restschuld darf jedoch nur erfolgen, wenn kein Ablehnungsgrund vorliegt. Hierzu gehören unter anderem rechtskräftig verurteilte Insolvenzdelikte oder eine bereits eingeleitete Befreiung von Restschuld, die in den vergangenen zehn Jahren vor Einleitung des regulären Insolvenzverfahrens bewilligt oder abgelehnt wurde. Der Debitor darf auch keine unrichtigen Aussagen über seine Umstände gemacht haben, um die Entlastung der Restschuld zu erwirken.

Dies ist oft der Fall, wenn ein Darlehen erforderlich ist oder Mittel aus staatlichen Mitteln beansprucht oder verhindert werden sollen. Weitere Gründe für die Verweigerung der Befreiung von der Restschuld in der normalen Insolvenz können darüber hinaus darin bestehen, dass der Insolvenzschuldner seine Auskunfts- oder Kooperationspflicht vorsätzlich missachtet hat.

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