Nach Abschluss des eigentlichen Insolvenzverfahrens - der Vermögensbewertung - setzt die Frist für das gute Verhalten des Schuldners ein. Nach § 287 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 Nr. 2 der Satzung der Gesellschaft dauert die Frist für das ordnungsgemäße Verhalten sechs Jahre, gerechnet ab der Einleitung des privaten Insolvenzverfahrens. Das Gesetz schreibt für nach dem Stichtag 31. Dezember 2014 eröffnete Verbraucherinnsolvenzverfahren eine Verkürzung der Phase des guten Verhaltens vor.
In der Zeit des guten Verhaltens überträgt der Debitor den verpfändbaren Teil seines Vermögens an den Verwalter, der das Kapital nach Abzug der Verfahrenskosten an die Kreditoren ausgibt. Zu diesem Zweck ist auch der Debitor mit Verpflichtungen verbunden. Verpflichtungen sind Verpflichtungen aus einem Schuldenverhältnis, die von den Kreditgebern nicht geltend gemacht werden können. Kommt ein Debitor den Verpflichtungen nicht nach, ist er nicht zum Schadensersatz an die Kreditoren angehalten, droht aber die damit verbundene Rechtsverletzung - im Fall der Privatinsolvenz die Restebereinigung.
Befindet sich der Debitor in einem Arbeitsverhältnis, muss er eine entsprechende Aktivität ausüben. Suchen die Debitoren Arbeit, so sind sie bestrebt, einen geeigneten Arbeitsplatz zu finden und dürfen keine vernünftigen Aktivitäten verweigern. Ein Krankenpfleger zum Beispiel, der 40 Wochenstunden arbeitet und für seine Arbeit einen Stundensatz von 18,00 EUR erhält, könnte keine anständige Arbeit leisten, wenn er 10 Wochenstunden in einer Backstube für einen Stundensatz von 6,00 EUR austeilt.
Im Unterschied zu einer Schenkungen, die der Debitor während der Zeit des guten Verhaltens ganz und gar und ohne Folgen aufbewahren kann, muss im Falle einer Vererbung die halbe Nachlasssumme an den Konkursverwalter übertragen werden. In dem vorangegangenen, tatsächlichen Konkursverfahren hätte der Debitor jedoch eine Gabe oder ein Erbe in vollem Umfang abgeben müssen. Über jeden Wohn- oder Arbeitsplatzwechsel hat der Debitor umgehend das Konkursgericht und den Verwalter zu informieren.
Er hat dem Zahlungsunfähigkeitsgericht und dem Insolvenzverwalter auf Anfrage Informationen über seine berufliche Tätigkeit, seine Arbeitsuche sowie über sein Gehalt und seinen Vermögensstand zur Verfügung zu stellen. Aus Transparenzgründen darf der Zahlungspflichtige nur an den Insolvenzverwalter zahlen, der sie nach den vorgegebenen Kontingenten an die Gläubiger des Insolvenzverfahrens austeilt.
Er darf keine direkten Zahlungsvorgänge an die Kreditgeber im Namen des Zahlungspflichtigen vornehmen. Zum Beispiel darf der Debitor nicht zu einem ermäßigten Satz oder unentgeltlich für einen Kreditor tätig sein, um seine Forderungen ungeplant zu bezahlen. Ein Debitor kann sich auch während der Zeit des guten Verhaltens selbstständig machen. Weil Selbstständige jedoch kein festverzinsliches Arbeitsverhältnis wie Arbeitnehmer haben, müssen die Selbstständigen denjenigen Teil des Betrages an den Trustee zahlen, der beschlagnahmbar wäre, wenn sie in einem geeigneten Arbeitsverhältnis wären.
Wenn sich der Debitor ehrlich benimmt und seinen Verpflichtungen während der Zeit des guten Verhaltens nachkommt, wird nach dem Ende der Zessionserklärung auf die übrigen Verpflichtungen verzichtet, erklärt das Schiedsgericht die Entlastung der Restschuld. Tritt der Insolvenzschuldner dagegen schuldhaft in die Pflicht, kann das Bundesgericht auf Verlangen der Gläubiger des Insolvenzverfahrens die Erfüllung der Restschuld verweigern.
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