Privatinsolvenz Auflagen

Bedingungen für den Privatkonkurs

Zu diesem Zeitpunkt muss der Schuldner eine Reihe von Bedingungen erfüllen. Während dieses Zeitraums muss der Schuldner auch eine Reihe anderer Verpflichtungen erfüllen. Verpflichtungen gegenüber dem Verbraucher. Anschließend sind Sie von allen Verpflichtungen befreit. Es ist Zeit für alle Bedingungen, so dass es letztendlich um die Tilgung der Restschuld geht.

Private Insolvenz - Die wesentlichen Tatsachen und Vorschriften - Anwälte am Recht | Anwälte in Innsbruck, Tirol & Wien

Die in den 181-216 Insolvenzverordnung (IO) geregelte Privatinsolvenz betrifft sowohl Konsumenten als auch Unternehmer. Denn im Unterschied zu Unternehmen gehen diese nicht nach der Zahlungsunfähigkeit unter und die Kreditgeber können weitere Vollstreckungen gegen diese "natürlichen Personen" vornehmen. Der Begriff "Privatkonkurs" ist zwar trügerisch, hat sich aber durchgesetzt.

Tatsächlich ist dies eine besondere Art des Konkurses für alle Privatpersonen (d.h. nicht für Unternehmen). Bei Zustimmung aller Kreditgeber ist der aussergerichtliche Vergleich erfolgreich und es wird kein Insolvenzverfahren eröffnet. Dazu gehören die eigentliche Insolvenz, das laufende Gehalt, die Pflicht, keine neuen Verbindlichkeiten einzugehen und die Fähigkeit, jeden Monat einen gewissen Geldbetrag zur Tilgung zur Verfügung aufzubringen.

Die Absorption ist möglich, wenn die Kreditoren einen obligatorischen Vergleichs- oder Auszahlungsplan ablehnen. Unter strikten Bedingungen für die kommenden sieben Jahre geht es dabei um die Sicherung des Existenzminimums. Ein vom Gericht ernannter Treuhänder nimmt die "pfändbaren" Summen entgegen und schüttet sie alljährlich an die Kreditgeber aus. Die Einwilligung der Kreditgeber ist nicht notwendig.

Um im Rahmen des Absorptionsverfahrens eine Entlastung der Restschuld zu erzielen, müssen nach sieben Jahren mind. 10% der Schuld an die Kreditgeber getilgt worden sein.

Dies ist auf Debitoren in einem privaten Konkurs zurückzuführen.

Für diejenigen, die in die Privatinsolvenz geraten, hat sich mit der neuen Regelung des privaten Insolvenzverfahrens im Herbst 2017 eine gewisse Verbesserung ergeben. D. A. S. Partnerjurist Michael Pfleger erläutert, was sich in Bezug auf Quoten und Prozedurdauer geändert hat und wie ein Vorgang abläuft. Private Insolvenzen sind für die Beteiligten immer eine extrem spannende und problematische Situation.

Wer sich für den Konkurs entscheidet und die strengen Auflagen des Rechts einhält, um seine Forderungen endlich zu tilgen, sollte sich daher vorher über die Folgen im klaren sein. In der Regel werden Privatinsolvenzanträge nahezu ausschliesslich von den Debitoren eingereicht, aber ein Kreditor kann dies auch tun.

Das Gesuch muss eine unterzeichnete Vermögensliste mit allen aktuellen Aufwendungen, Erträgen und Verbindlichkeiten des Zahlungspflichtigen beifügen. "Schon jetzt wird empfohlen, einen Zahlungsmodus einzureichen", unterstreicht D.A.S. Partnerjurist Michael Pfleger. Eine Urkunde, aus der hervorgeht, dass das Mahnverfahren wahrscheinlich durch die Einnahmen des Zahlungspflichtigen abgedeckt werden kann, ist ebenfalls beizufügen.

Nach den neuen Regelungen muss ein Debitor nicht mehr beweisen, dass er einen gerichtlichen Vergleichsversuch unternommen hat oder dass ein solcher Versuch fehlgeschlagen ist oder die Einwilligung der Kreditoren sowieso nicht eingeholt hätte. Im Falle eines privaten Konkursverfahrens ist in der Regel eine Selbstverwaltung vorsehen. Selbst wenn es vorhersehbar ist, dass die Selbstverwaltung zu Lasten der Kreditoren gehen würde - z.B. wenn der Kreditnehmer keine genaue Vermögensaufstellung einreicht - wird ein Liquidator hinzugezogen.

Wenn ein Liquidator ernannt wird, wird die ganze Briefe des Debitors an den Liquidator weitergeleitet. Ein privates Insolvenzverfahren nimmt im Durchschnitt drei Monaten in Anspruch. Im Mittelpunkt des Prozesses steht die Schuldenerleichterung des Insolvenzverfahren. Der Schuldenerlass ist auf zwei Arten möglich: entweder durch einen Auszahlungsplan oder durch ein Abgabeverfahren. Verfügt ein Debitor über ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit, das ausreicht, um seine Forderungen zu begleichen und die Ausgaben für das Insolvenzverfahren zu tragen, wird die Schuld mittels eines Zahlungsplans zurückgezahlt.

Selbst wenn es keinen Mindestschuldenrückzahlungssatz mehr gibt, wie es vor der Änderung der Fall war, muss der Debitor einem Tilgungsplan Priorität einräumen. Darüber hinaus muss der Vorsorgeplan eine Mindestkontingent entsprechend den erwarteten Einnahmen des Debitors in den nächsten fünf Jahren vorsehen. Ein großer Pluspunkt eines Tilgungsplans ist, dass die Einnahmen auch zugunsten des Debitors steigen können, ohne dass dadurch die Zahlungsverpflichtung steigt - vergleichbar mit einem Darlehen mit festen Teilzahlungen.

Ändert sich das Ergebnis jedoch zu Lasten des Debitors, kann dieser eine angemessene Berichtigung fordern. Der Schuldenerlass im Wege eines Abgabeverfahrens ist das allerletzte Mittel aus einer Verschuldungskrise und steht unter extrem strikten Bedingungen. Die so genannte Restebereinigung im Abgabeverfahren ist teuer: Die Debitoren müssen vom Lebensunterhalt für fünf Jahre auskommen.

  • Der Eröffnen eines privaten Konkurses mit Abschöpfung des Verfahrens wird durch so genannte Initiationshemmnisse vereitelt. Zum Beispiel, wenn der Zahlungspflichtige während des Zahlungsunfähigkeitsverfahrens keine vernünftige erwerbstätige Tätigkeit ausgeübt hat, d.h. keine Arbeit ausgeübt hat, keine Arbeit sucht oder eine vernünftige Tätigkeit abgelehnt hat. - Ein Hindernis für die Einleitung besteht auch dann, wenn der Insolvenzverwalter eines ebenso zahlungsunfähigen Unternehmens seine Auskunfts- oder Kooperationspflichten missachtet, in den vergangenen drei Jahren vor Verfahrensbeginn überproportional hoch verschuldet und Vermögenswerte verschwendet hat.
  • In Fällen einer Privatinsolvenz erlaubt der Versicherer nicht, dass vorsätzlich oder grob fahrlässig gemachte Aussagen mehr als falsche oder ungenaue Aussagen über die eigene Vermögenssituation treffen. - Das gleiche gilt, wenn der Zahlungspflichtige einen einzelnen Kreditgeber bevorzugt oder bereits vor weniger als 20 Jahren ein anderes Abgabeverfahren beantragte, bei dem keine Befreiung von der Restschuld stattgefunden hat.

Ausnahmsweise endete dieses veraltete Prozedere nicht mit einer Tilgung der Restschuld, da der Debitor zu diesem Zeitpunkt die Mindestkontingente nicht ereicht hat. Die Schuldenerleichterung durch einen Tilgungsplan ist jedoch besser als ein Abgabeverfahren. Dabei muss der Debitor eine Quotenregelung einführen und der Projektplan muss von der Mehrzahl der Kreditoren akzeptiert werden.

Allerdings unterliegt der Unterhaltspflichtige in der Zeit, in der die Forderungen gestundet werden müssen, nicht den Anforderungen eines Abgabeverfahrens: - Die Wahrnehmung einer vernünftigen Erwerbsarbeit oder wenigstens der ernsthaften Anstrengungen, dies zu tun. - Besitzt der Debitor kein pfändungsfähiges Vermögen, muss er sowohl das Richteramt als auch den Verwalter spätestens einmal im Jahr über seine Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung informieren.

Der Verfahrensaufwand für den privaten Konkurs ist niedrig. Im Falle eines Abgabeverfahrens sind über die fünf Jahre Treuhandkosten von rund 720 EUR zu erwarten. In der Regel werden nach einigen Wochen das Konkursverfahren vor dem Amtsgericht abgeschlossen und in der Ediktdatei publiziert. Wird ein Abgabeverfahren eröffnet, so stellt das Bundesgericht fest, dass das Vergabeverfahren am Ende der Frist eingestellt ist und der Zahlungspflichtige von den offenen Forderungen frei wird (Restschuldbefreiung).

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